Language of document : ECLI:EU:T:2015:772





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2015 –
Secolux/Kommission

(Rechtssache T‑90/14)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Sicherheitskontrollen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens – Wirkungen – Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung – Voraussetzungen (vgl. Rn. 34)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Auftragsvergabe – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Vergabekriterien – Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 110 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 149 Abs. 1 bis 3) (vgl. Rn. 37, 38)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, ein kontradiktorisches Überprüfungsverfahren durchzuführen – Umfang – Erteilung des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot (Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 151 Abs. 1) (vgl. Rn. 60-62)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Notwendigkeit, sämtliche Vorteile des aktuellen Auftragnehmers vollständig zu neutralisieren – Fehlen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1) (vgl. Rn. 74-77)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 93-95)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die Erbringung von Dienstleistungen der Sicherheitskontrolle abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.