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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Madrid – Spanien) – RH/AB Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Volvo Lastvagnar AB, Volvo Group España SA

(Rechtssache C-30/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Für mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärtes Kartell – Bestimmung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit – Bündelung von Zuständigkeiten bei einem spezialisierten Gericht)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RH

Beklagte: AB Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Volvo Lastvagnar AB, Volvo Group España SA

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.

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1 ABl. C 161 vom 11.5.2020.