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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 4. Februar 2021 – X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-69/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefrage

Kann eine erhebliche Zunahme der Schmerzintensität durch das Fehlen einer medizinischen Behandlung bei unverändertem Krankheitsbild eine Situation darstellen, die Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta zuwiderläuft, wenn die sich aus der Richtlinie 2008/115/EG1 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) ergebende Ausreisepflicht nicht ausgesetzt wird?

Ist die Festlegung einer starren Frist, innerhalb derer sich die Folgen des Fehlens einer medizinischen Behandlung zeigen müssen, um gesundheitliche Hindernisse für eine sich aus der Rückführungsrichtlinie ergebende Rückkehrpflicht anzunehmen, mit Art. 4 der Charta in Verbindung mit Art. 1 der Charta vereinbar? Falls die Festlegung einer starren Frist dem Unionsrecht nicht zuwiderläuft, ist es einem Mitgliedstaat dann erlaubt, eine allgemeine Frist festzulegen, die für alle möglichen Erkrankungen und alle möglichen gesundheitlichen Folgen gleich ist?

Ist eine Regelung, nach der die Folgen der Abschiebung ausschließlich im Rahmen der Frage zu beurteilen sind, ob und unter welchen Bedingungen der Ausländer reisen kann, mit Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 1 und 4 der Charta sowie der Rückführungsrichtlinie vereinbar?

Verlangt Art. 7 der Charta in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie, dass der Gesundheitszustand des Ausländers und die Behandlung, die er insoweit im Mitgliedstaat erhält, im Rahmen der Frage beurteilt wird, ob der Aufenthalt auf der Grundlage des Privatlebens zu gestatten ist? Verlangt Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie, dass bei der Beurteilung, ob gesundheitliche Probleme als Abschiebungshindernisse angesehen werden können, auf das Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 7 der Charta abgestellt wird?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).