Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2012 – Scheidemann/Parlament
(Rechtssache F-109/12)
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Übernahme durch ein anderes Organ im laufenden Beförderungsverfahren, in dem der Beamte bei seinem Herkunftsorgan beförderungsfähig war – Antrag auf rückwirkende Beförderung – Ausdrückliche Ablehnung nach der stillschweigenden Ablehnung – Beschwerdefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Sabine Scheidemann (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)
Beklagter: Europäisches Parlament
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Beförderung zum 1. Januar 2010 abzulehnen
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Frau Scheidemann trägt ihre eigenen Kosten.