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Urteil des Gerichts vom 8. September 2010 - Deltafina/Kommission

(Rechtssache T-29/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung - Verteidigungsrechte - Definition des relevanten Marktes - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Deltafina SpA (Orvieto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, A. Terranova, I. Picciano, F. Ferraro, J.-F. Bellis und F. Di Gianni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch É. Gippini Fournier und F. Amato, dann durch É. Gippini Fournier und V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 - Rohtabak - Spanien), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Der Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K (2004) 4030 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak - Spanien) gegen Deltafina SpA verhängten Geldbuße wird auf 6 120 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Deltafina trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten von Deltafina.

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1 - ABl. C 82 vom 2.4.2005.