Language of document : ECLI:EU:T:2011:4

Rechtssache T-411/09

Ioannis Terezakis

gegen

Europäische Kommission

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ersetzung der angefochtenen Handlung während des Verfahrens – Verweigerung der Anpassung der Anträge – Erledigung“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Weigerung des Klägers, seine Anträge entsprechend zu ändern – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Art. 230 EG)

Fällt der Gegenstand der Klage während des Verfahrens weg, kann das Gericht nicht über die Sache entscheiden, weil diese Entscheidung dem Kläger keinen Vorteil verschaffen kann. Der Gegenstand eines Rechtsstreits kann insbesondere dann wegfallen, wenn die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens zurückgenommen oder ersetzt wird.

Da die Rechtswirkungen einer aufgehobenen Maßnahme, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der Aufhebung enden, wird eine Maßnahme, die zurückgenommen und ersetzt wird, vollständig aus der Rechtsordnung der Union getilgt. Die Rücknahme einer Maßnahme wirkt daher üblicherweise ex tunc.

Eine Nichtigkeitsklage kann ausnahmsweise trotz der Rücknahme der Handlung, deren Nichtigerklärung verfolgt wird, nicht gegenstandslos werden, wenn der Kläger gleichwohl ein hinreichendes Interesse an einem Urteil hat, das diese Handlung förmlich für nichtig erklärt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger, obwohl die Kommission während des Verfahrens eine neue Entscheidung erlassen hat, um die angefochtene Entscheidung zu ersetzen, ausdrücklich angibt, seine Anträge nicht anpassen zu wollen, wie er dies tun könnte, und nichts vorträgt, was ein Interesse an einem Urteil belegen könnte, mit dem die förmliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt würde.

(vgl. Randnrn. 14-18, 20)