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Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 - Almamet/Kommission

(Rechtssache T-410/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes -Verteidigungsrechte - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall (Ainring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte S. Hautbourg und C. Renner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und N. von Lingen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit sie die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 312 vom 19.12.2009.