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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 - Almamet /Kommission

(Rechtssache T-410/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall (Ainring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und C. Renner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist;

hilfsweise, die in Art. 2 dieser Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), mit der die Kommission entschieden habe, dass einige Anbieter von Calciumcarbid- und Magnesiumgranulaten sich an Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen in einem wesentlichen Teil des EWR-Marktes beteiligt hätten und dabei den genannten Vertragsvorschriften zuwider gehandelt hätten (angefochtenen Entscheidung), soweit sie betroffen sei, und, hilfsweise, die Herabsetzung der in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe:

Erstens habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie Dokumente verwendet habe, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nachprüfungsentscheidung der Kommission in Besitz genommen worden seien.

Zweitens habe die Kommission den in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstoß in Bezug auf Magnesium nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Sogar wenn die rechtswidrig in Besitz genommenen Dokumente zu den Akten der Kommission hätten genommen werden dürfen, fehlte es diesen grundlegend an Genauigkeit und Geschlossenheit. Das übrige Beweismaterial bestehe aus einer Kronzeugenaussage, die nicht nur ungenau sei, sondern auch eine falsche Darstellung bestimmter Tatsachen enthalte und von den anderen Beteiligten beanstandet werde. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beweislast in Bezug auf die angebliche Zuwiderhandlung weiter bei der Kommission liege.

Drittens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einheitlichkeit und die Fortdauer der Zuwiderhandlung begangen. Insbesondere gebe es kein wirkliches Austauschbarkeitsverhältnis zwischen Calciumcarbid- und Magnesiumgranulaten. Darüber hinaus habe es keinen umfassenden Plan für die beiden Erzeugnisse gegeben, was durch unterschiedliche Treffen für jedes Erzeugnis bewiesen worden sei.

Hilfsweise macht die Klägerin vier weitere Klagegründe für ihren Antrag auf Herabsetzung der durch Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße geltend.

Viertens habe die Kommission gegen die Randnrn. 23 und 26 der Kronzeugen-Mitteilung1 verstoßen, indem sie der Klägerin die Herabsetzung nach dieser Mitteilung verweigert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugen-Mitteilung enthaltenen Angaben Informationen mit einem erheblichen Mehrwert darstellten. Insbesondere sei die Kommission nicht befugt gewesen, eine Herabsetzung der Geldbuße nur deshalb zu verweigern, weil ihr Antrag keinerlei Informationen über die angebliche Zuwiderhandlung in Bezug auf Magnesium enthalten habe, da dieser Verstoß nicht Teil des Verfahrens sei.

Fünftens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 und Randnr. 32 der Geldbußenleitlinien3 verstoßen, indem sie die Geldbuße auf einem Niveau festgesetzt habe, das 10 % ihres letzten geprüften Umsatzes übersteige. Die Kommission habe sich bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße auf die Pro-forma-Umsatzzahlen der Klägerin von 2008 und nicht auf ihren letzten geprüften Umsatz von 2007 gestützt. Zusätzlich hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin nach der Berechnung des gesetzlichen Höchstsatzes von 10 % die auf Randnr. 37 der Geldbußenleitlinien gestützte Herabsetzung um 20 % anwenden müssen.

Sechstens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie gegenüber der Klägerin eine überhöhte Geldbuße festgesetzt habe. Die Verhängung einer Geldbuße, die zu einem negativen Buchwert führe oder den Buchwert einer Gesellschaft auf Null verringere, sei offensichtlich unverhältnismäßig. Zudem überschreite die verhängte Geldbuße die Finanzkraft einer Händlerin wie der Klägerin, die mit sehr hochwertigen Erzeugnissen und sehr niedrigen Gewinnmargen arbeite. Schließlich berücksichtige die von der Kommission angewandte Herabsetzung um 20 % nicht ausreichend die von der Kommission ausdrücklich anerkannte besondere Situation der Klägerin und belasse die Geldbuße auf einem unverhältnismäßigen Niveau.

Siebtens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Randnr. 35 der Geldbußenleitlinien erfülle. Die Kommission habe die Geldbuße auf einem Niveau festgesetzt, der ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva wertlos machen werde. Zudem habe die Kommission einen Beurteilungsfehler gemacht, indem sie festgestellt habe, dass bei der Sache der Klägerin kein spezifisches soziales und ökonomisches Umfeld gegeben gewesen sei, das zu beachten gewesen sei.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, C 298, S. 17).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).