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Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - Agroexpansión/Kommission

(Rechtssache T-38/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Abschreckungswirkung - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agroexpansión, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 - Rohtabak - Spanien) sowie Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Der Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak - Spanien) gegen die Agroexpansión SA verhängten Geldbuße wird auf 2 430 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Agroexpansión trägt jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin.

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1 - ABl. C 82 vom 2.4.2005.