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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Ritec International Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache T-40/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Ritec International Limited mit Sitz in Enfield (Vereinigtes Königreich) hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte P. H. L. M. Kuypers und M. J. Osse, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt "ClearShield" keine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 benötigt;

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sie für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt "ClearShield" eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 benötigt, die Kommission zu verurteilen, so schnell wie möglich eine neue Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichts zu treffen;

festzustellen, dass sie ausreichend nachgewiesen hat, dass es für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt "ClearShield" im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt und diese auch nicht verwendet werden können;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/20001 gestattet es der Kommission, auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats befristete Ausnahmen zu genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt oder diese nicht verwendet werden können. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellte einen solchen Antrag, um der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für ihre besondere Verwendung von H-FCKW 141b in ihrem Produkt "ClearShield", einem Produkt zum Schutz von Glas, zu verschaffen. Am 23. November 2004 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission die Art und Weise, in der sie H-FCKW-141b verwende, falsch verstanden habe, und bestreitet ferner die Behauptungen der Kommission, dass Produkte, die dem nicht leicht entflammbaren "ClearShield" ähnlich seien, vermarktet würden, dass sie plane, im Jahr 2005, das leicht entflammbare "ClearShield" oder eine Spritzkabine auf den Markt zu bringen, dass leicht entflammbare Produkte zum Schutz von Glas für den Anwender sicher gemacht werden könnten, wenn sie in einer Spritzkabine verwendet würden, und dass sie genügend Zeit gehabt habe, die Verwendung von H-FCKW-141b durch Alternativen zu ersetzen. Außerdem habe die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Alternative für die Verwendung von H-FCKW-141b gefunden habe. Gleichzeitig bestreitet die Klägerin die Feststellungen der Kommission, dass mehrere Alternativen ohne teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verfügbar seien, aber wegen Bedenken im Hinblick auf Feuergefährlichkeit nicht eingesetzt würden oder dass diese von anderen Unternehmen innerhalb des EU-Markts verwendet würden. Die Klägerin trägt vor, dass sie lediglich eine einzige Alternative gefunden habe, die jedoch im Handel nicht verfügbar sei.

Die Klägerin bestreitet ferner die Feststellungen der Kommission, dass die Verwendung von H-FCKW-141b bereits nach der Verordnung Nr. 3093/19942 untersagt gewesen sei und dass für die fortdauernde Verwendung dieses Stoffes durch die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 erforderlich sei. Nach Ansicht der Klägerin wird ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b nicht von der Verordnung Nr. 2037/2000 erfasst oder wird zumindest erst nach 2015 verboten sein.

Schließlich verstoße die Entscheidung der Kommission gegen Artikel 253 EG, da sie nicht mit den Gründen versehen sei, auf die sie sich stütze.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 244, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 333, S. 1.