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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Rhiannon Williams gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-42/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Rhiannon Williams, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind S. Crosby und C. Bryant, Solicitors.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die in der angefochtenen Entscheidung zwar nicht benannt werden, deren Existenz aber unterstellt werden muss;

die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu allen oder einzelnen der in der angefochtenen Entscheidung benannten Dokumente 9, 16, 17, 27, 29, 32, 33, 34 und 46 verweigert wurde;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Doktorandin, führt ein Forschungsprojekt über die Auswirkungen der Globalisierung auf das Recht und die Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit durch. Dafür hat sie Zugang zu Dokumenten beantragt, um den Hintergrund der neueren Vorschriften über genetisch veränderte Organismen (GVO) zu untersuchen. Auf ihren Antrag ist ihr nur zu einem Teil der Dokumente Zugang gewährt worden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1049/20011 und fehlende Begründung nach Artikel 253 EG geltend. Die Kommission habe den Zugangsantrag unvollständig beantwortet und nicht alle davon umfassten Dokumente angegeben. Die Klägerin trägt vor, es gebe noch weitere Dokumente, für die keine Gründe für die Zugangsverweigerung angegeben worden seien und für die keine Ausnahmeregelung geltend gemacht worden sei.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch angewandt. Sie habe es versäumt, Gründe anzugeben, und fälschlich angenommen, dass eine Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde, dass es kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gebe und dass die fraglichen Dokumente die Position der Kommission vor dem WTO-Panel zum de facto-Moratorium bei der Zulassung und Vermarktung von Biotechnologieprodukten schwächen würde.

Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die fehlende Angabe von Gründen dafür, dass nicht die Gewährung eines teilweisen Zugangs zu den Dokumenten erwogen worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).