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Klage, eingereicht am 8. Februar 2013 - Boehringer Ingelheim Pharma/HABM - Nepentes (Momarid)

(Rechtssache T-75/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Boehringer Ingelheim Pharma (Ingelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und D. Slopek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nepentes S.A. (Warschau, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 in der Sache R 2292/2011-4 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke MOMARID in Bezug auf Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; pharmazeutische und medizinische Präparate, Substanzen und Erzeugnisse zum Schutz, zur Pflege, Behandlung oder Konditionierung für Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Hände und Nägel; pharmazeutische und medizinische Präparate und Substanzen für die Pflege und das Aussehen von Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Händen und Nägeln; pharmazeutische und medizinische Produkte und Präparate zur Gewichtsreduzierung; dermatologische pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate und Substanzen; dermatologische Präparate zur Prävention und Behandlung von Hauterkrankungen; medizinische dermatologische Präparate; pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Hautproblemen; pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen für die lokale Behandlung von dermatologischen Erkrankungen; dermatologische Heilmittel; veterinärmedizinische pharmazeutische Erzeugnisse für dermatologische Zwecke; veterinärmedizinische Heilmittel zur Behandlung von Hormonstörungen; Hormone für medizinische Zwecke; Hormonpräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Hormone; Steroiderzeugnisse, Hormonpräparate für pharmazeutische und medizinische Zwecke; Hygieneprodukte; chemische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke ("angefochtene Waren") zugelassen wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder - falls die andere Beteiligte vor dem HABM dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt - dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Momarid" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 164 328.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 2 396 448 der Marke "LONARID" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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