Klage, eingereicht am 8. Februar 2013 - Boehringer Ingelheim Pharma/HABM - Nepentes (Momarid)
(Rechtssache T-75/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Boehringer Ingelheim Pharma (Ingelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und D. Slopek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nepentes S.A. (Warschau, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 in der Sache R 2292/2011-4 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke MOMARID in Bezug auf Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; pharmazeutische und medizinische Präparate, Substanzen und Erzeugnisse zum Schutz, zur Pflege, Behandlung oder Konditionierung für Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Hände und Nägel; pharmazeutische und medizinische Präparate und Substanzen für die Pflege und das Aussehen von Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Händen und Nägeln; pharmazeutische und medizinische Produkte und Präparate zur Gewichtsreduzierung; dermatologische pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate und Substanzen; dermatologische Präparate zur Prävention und Behandlung von Hauterkrankungen; medizinische dermatologische Präparate; pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Hautproblemen; pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen für die lokale Behandlung von dermatologischen Erkrankungen; dermatologische Heilmittel; veterinärmedizinische pharmazeutische Erzeugnisse für dermatologische Zwecke; veterinärmedizinische Heilmittel zur Behandlung von Hormonstörungen; Hormone für medizinische Zwecke; Hormonpräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Hormone; Steroiderzeugnisse, Hormonpräparate für pharmazeutische und medizinische Zwecke; Hygieneprodukte; chemische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke ("angefochtene Waren") zugelassen wurde;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder - falls die andere Beteiligte vor dem HABM dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt - dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Momarid" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 164 328.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 2 396 448 der Marke "LONARID" für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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