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Klage, eingereicht am 11. September 2008 - New Europe / Kommission

(Rechtssache T-383/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: New Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.-M. Alamanou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission in Form eines Schreibens vom 2. Juli 2008 (bei der Klägerin am selben Tag eingegangen) aufzuheben, mit der der Klägerin Zugang zu den Namen der Unternehmen und Einzelpersonen verweigert wurde, die in den von der Kommission zugänglich gemachten Dokumenten erwähnt werden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, die der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bekannt gegeben wurde und mit der sich die Kommission weigerte, die Namen der an der so genannten "Eximo"-Affäre beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen offen zu legen, die in den von der Kommission der Klägerin auf deren ursprünglichen Antrag zugänglich gemachten Dokumenten erwähnt werden.

Die Klägerin begehrt aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft, soweit die Kommission die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt und sich auf sie gestützt habe, ohne die Tatsachen zu würdigen oder die Gründe für die Weigerung darzulegen. Zudem habe die Kommission die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, als sie behauptet habe, dass die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Einzelpersonen ernsthaft beeinträchtigt würden, wenn ihre Namen genannt würden. Ferner habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass sie die Begriffe "Schutz der geschäftlichen Interessen" und "Schutz der Privatsphäre und der Integrität" weit ausgelegt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit die Kommission der Klägerin den vollständigen Zugang zu einem Dokument verweigert habe, das bereits frei zugänglich gewesen sei.

Drittens habe die Kommission die Begründungspflicht nach Art. 253 EG dadurch verletzt, dass sie der Klägerin nicht die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt, sondern nur auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verwiesen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).