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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2014 - Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-284/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Vorlagefrage

Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.2.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China1 gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 30.9.2007 erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 22.5.2012 (Rs. C-338/10)2 unter Missachtung der Erfordernisse der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern3 , in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern4 durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China5 in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?

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1 ABl. L 49, S. 29.

2 ECLI:EU:C:2012:158

3 ABl. 1996 L 56, S. 1.

4 ABl. L 340, S. 17.

5 ABl. L 350, S. 35.