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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 - Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-519/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwälte A. Schulz, J. Jourdan und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR in der Sache COMP/39.129 - Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben;

hilfsweise für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden sollte, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen;

nötigenfalls weitere Anordnungen zu erlassen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 (Sache COMP/39.129 - Leistungstransformatoren), soweit die Kommission feststellt hat, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe, dass sie an einer Vereinbarung zur Aufteilung der Märkte zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren in Form einer mündlichen Vereinbarung (Gentlemen's Agreement), die darin bestanden habe, ihre jeweiligen nationalen Märkte zu respektieren und auf diesen nicht zu verkaufen. Hilfsweise beantragt sie, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Sie macht vier Klagegründe geltend.

Erstens habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ein Gentlemen's Agreement oder überhaupt irgendeine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise der europäischen und japanischen Hersteller von Leistungstransformatoren gegeben habe und die Klägerin daran beteiligt gewesen sei.

Zweitens habe die Kommission ihre Zuständigkeit für das angebliche Gentlemen's Agreement nicht nachweisen können, selbst wenn dessen Bestehen bewiesen wäre, was nicht der Fall sei. Sie macht geltend, dass eine solche Vereinbarung aufgrund der äußerst hohen Markteintrittsschranken keine unmittelbare und erhebliche Wirkung auf den Wettbewerb in der EU oder Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben könne.

Mit ihrem dritten Klagegrund, der hilfsweise vorgetragen wird, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie die Dauer des Verstoßes und der Beteiligung der Klägerin daran beurteilt habe. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass einige Treffen eine wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung gehabt hätten und dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an ihnen gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

Höchst hilfsweise trägt die Klägerin mit ihrem vierten Klagegrund vor, dass die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Fehler begangen habe. Erstens habe sie bei der Wahl des Bezugsjahrs für die Berechnung des Umsatzes der Klägerin einen Fehler begangen und sei somit von der in den Geldbußenleitlinien festgesetzten Methode abgewichen. Außerdem habe sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die äußerst hohen Schranken für den Eintritt auf den europäischen Markt nicht berücksichtigt und angenommen habe, dass der Marktanteil von Toshiba auf dem Markt des EWR ebenso hoch hätte sein können wie ihr Anteil auf dem weltweiten Markt. Weiter habe die Kommission Art. 18 der Geldbußeleitlinien falsch ausgelegt, um die Schätzung des Umsatzes der Klägerin im EWR anhand ihres weltweiten Umsatzes zu rechtfertigen, statt nur die Märkte heranzuziehen, die von dem behaupteten Verstoß betroffen seien. Folglich ist die Klägerin der Ansicht, dass die gegen sie verhängte Geldbuße unverhältnismäßig sei.

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