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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 13. Oktober 2005 - Tea-Cegos und STG / Kommission

(Rechtssache T-376/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): TEA-CEGOS (Madrid, Spanien) und Services Techniques Globaux (STG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Oktober 2005, mit der im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid - 2/119860/C-LOT No. 7 die Bewerbung und das Angebot des Konsortiums TEA-CEGOS abgelehnt wurden und die Entscheidung über den Abschluss des Rahmenvertrags mit dem Konsortium TEA-CEGOS zurückgenommen wurde;

Nichtigerklärung aller von der Kommission im Rahmen dieser Ausschreibung nach der Entscheidung vom 12. Oktober 2005 getroffenen Entscheidungen, insbesondere der Zuschlagsentscheidungen und der in Durchführung dieser Entscheidungen geschlossenen Verträge;

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen seien Mitglieder eines für die Zwecke der Ausschreibung "EuropeAid/119860/C/SV/MULTI" der Beklagten gebildeten Konsortiums. Das Konsortium habe für das Los 7, "Kultur, öffentliche Verwaltung und innere Angelegenheiten", ein Angebot abgeben.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2004 sei dem Konsortium mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 habe die Beklagte dem Konsortium mitgeteilt, dass sie es für erforderlich halte, ihre Entscheidung über den Abschluss des Rahmenvertrags mit dem Konsortium zu überprüfen, und diese Änderung damit begründet, dass die fragliche Entscheidung aufgrund von während des Verfahrens mitgeteilten unrichtigen Informationen getroffen worden sei. Am 12. Oktober 2005 habe die Kommission eine Entscheidung erlassen, mit der die Ablehnung der Bewerbung und des Angebots, gestützt auf die Ausschlussklausel des Artikels 13 der Ausschreibungsbekanntmachung1, bestätigt worden sei. Als Begründung habe sie angeführt, dass eines der Mitglieder des Konsortiums zu einem anderen Zusammenschluss gehört habe, von dem sich ein Mitglied an einer anderen Bewerbung für denselben Vertrag beteiligt habe. Dies sei die angefochtene Entscheidung.

Die Klägerinnen machen für ihre Nichtigkeitsklage mehrere Klagegründe geltend.

Erstens werfen sie der Beklagten einen Verstoß gegen die Vertragsdokumente vor, da Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung und Artikel 14 der Teilnahmebedingungen falsch angewandt worden seien. Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung finde keine Anwendung, wenn eine Zuschlagsentscheidung bereits getroffen worden sei. Außerdem hätten sie es weder versäumt, die von der Beklagten verlangten Unterlagen zu übermitteln, noch falsche Angaben gemacht, so dass die Voraussetzungen des Artikels 14 der Teilnahmebedingungen, die in diesem Stadium allein eine Überprüfung der Entscheidung über die Auftragsvergabe rechtfertigen könnten, nicht erfüllt seien.

Zweitens werfen sie der Beklagten vor, den Begriff des "rechtlichen Zusammenschlusses" in Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung offensichtlich falsch beurteilt zu haben, indem sie nur das strukturelle Kriterium herangezogen und das Kriterium des Interessenkonflikts zwischen den Bewerbern für dieselbe Ausschreibung übergangen habe. Die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung könne eine Beeinträchtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit darstellen.

Mit dem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und mangelnde Sorgfalt geltend. Die Beklagte hätte dem Konsortium etwaige Zweifel innerhalb angemessener Frist mitteilen und die Klägerinnen während des Ausschreibungsverfahrens und nicht erst nach Vergabe ihres Auftrags befragen müssen; dadurch wären dem Konsortium die Kosten der Teilnahme an den späteren Abschnitten des Verfahrens erspart geblieben.

Mit dem vierten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass ihr berechtigtes Vertrauen verletzt und gegen die Regeln über die Rücknahme von Verwaltungsakten verstoßen worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung über die Auftragsvergabe nicht rechtswidrig und könne daher nicht von der Beklagten zurückgenommen werden.

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1 - Ausschreibung "Mehrfach-Rahmenvertrag betreffend technische Unterstützung in Form kurzfristiger Expertenleistungen ausschließlich zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Europäischen Kommission sind", 2004/S 132-111932, ABl. S 132.