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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2005 - Marenco / Kommission

(Rechtssache T-378/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Giuliano Marenco (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte A. Pappalardo und M. Merola)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Festsetzung des Gehaltes des Klägers vom Januar 2005 (letzter Monat der Dienstzeit),

insoweit, als diese Festsetzung die Anhebung des in Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Monatsgrundgehalts nicht berücksichtigt,

insoweit der Multiplikationsfaktor mit 0,9982852 statt mit 1 angegeben wird;

Aufhebung der Verfügung des Chef de l'unité pensions des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 31. Januar 2005, mit der die Versorgungsbezüge zuerkannt und festgestellt werden,

insoweit, als darin die Anhebung des in Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Monatsgrundgehalts nicht berücksichtigt wird,

insoweit, als in der Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst die Zahl 0,9982852 an Stelle der Zahl 1 aufscheint,

insoweit, als darin die Einstufung für die Ruhegehaltsansprüche mit A*16/03 an Stelle von A*16/06 vorgenommen wird;

Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 1. Juli 2005 (ADMIN.B.2 - SHS/amd - D (05)15121), mit der beide Beschwerden des Klägers abgewiesen wurden (Nr. R/266/05 und R/298/05);

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ehemaliger stellvertretender Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, im Februar 2005 in den Ruhestand versetzt, wurde vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst in die Besoldungsgruppe A*16 eingestuft und wäre bis Ende 2004 in den Genuss der in Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Anhebung des Monatsgrundgehalts gekommen. Gemäß den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Statuts spiegelte ein auf sein Monatsgrundgehalt anzuwendender Multiplikationsfaktor von 0,9580274 die Differenz zwischen dem für seine Besoldungsgruppe vorgesehenen Monatsgrundgehalt unter dem alten und neuen Statut wider.

Am 1. Januar 2005 erreichte der Kläger die Dienstaltersstufe 6 seiner Besoldungsgruppe. Da die für diese Dienstaltersstufe vorgesehenen Monatsgrundgehälter unter dem alten und neuen Statut gleich sind, ist der Kläger der Ansicht, dass der anzuwendende Multiplikationsfaktor nunmehr 1 betragen müsste. Allerdings schien mit Beginn dieses Monats sowohl auf seiner letzten Gehaltsabrechnung als auch auf der Verfügung, mit der die Versorgungsbezüge zuerkannt und festgestellt werden, ein Multiplikationsfaktor von 0,9982852 auf. Darüber hinaus war die in Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene Anhebung des Monatsgrundgehalts in seinem Gehalt für Januar 2005 nicht enthalten und wurde folglich bei der Festsetzung der auf Grundlage dieses Monats berechneten Ruhegehaltsansprüche nicht berücksichtigt. Schließlich habe die Verfügung, mit der die Ruhegehaltsansprüche festgesetzt wurden, den Kläger in die Dienstaltersstufe 3 statt 6 seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2, gegen Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend. Er beruft sich auch auf eine Verletzung des gerechtfertigten Vertrauens, das angeblich vom Ergebnis einer Berechnung zu Informationszwecken herrühre, die er mit Hilfe eines elektronischen Hilfsmittels ("calculette") vorgenommen habe, das dem Personal von der Kommission zur Verfügung gestellt werde. Nach der Berechnung mit Hilfe der calculette, so der Kläger, sei die Berücksichtigung der fraglichen Anhebung bei der Festsetzung der Ruhegehaltsanspruche vorgesehen gewesen.

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