Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. September 2015 – Appelrath‑Cüpper/HABM – Ann Christine Lizenzmanagement (AC)
(Rechtssache T‑60/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AC – Ältere nationale und internationale Bildmarken AC ANN CHRISTINE und ältere Gemeinschaftsbildmarken AC ANN CHRISTINE OCEAN und AC ANN CHRISTINE INTIMATE – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21, 22, 43)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke AC sowie Bildmarken AC ANN CHRISTINE, AC ANN CHRISTINE OCEAN und AC ANN CHRISTINE INTIMATE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23, 24, 52)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 28)
Gegenstand
| Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 (Sache R 108/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ann Christine Lizenzmanagement GmbH & Co. KG und der Reiner Appelrath-Cüpper Nachf. GmbH |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2012 (Sache R 108/2012-4) wird aufgehoben, soweit sie dem Widerspruch der Ann Christine Lizenzmanagement GmbH & Co. KG teilweise stattgegeben hat. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Reiner Appelrath-Cüpper Nachf. GmbH. |
3. | | Die Ann Christine Lizenzmanagement GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Reiner Appelrath-Cüpper Nachf. GmbH für die Zwecke des Verfahrens vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |