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Klage, eingereicht am 4. März 2013 - Deweerdt u. a./Rechnungshof

(Rechtssache T-132/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Sonja Deweerdt (Rulles, Belgien), Didier Lebrun (Luxemburg, Luxemburg) und Margot Lietz (Mensdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs für rechtswidrig zu erklären, soweit er zur Folge hat, dass gegen ein Mitglied, das sich des Mobbings schuldig gemacht hat, keine Sanktionen angewandt wird;

den Beschluss des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012, nicht den Gerichtshof anzurufen, damit dieser prüft, ob Frau S., zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Mitglied des Rechnungshofs, nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat oder den sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist und, falls ihre Amtszeit schon geendet habe, sie ihrer Ruhgehaltsansprüche für verlustig erklärt, für nichtig zu erklären;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende vier Klagegründe geltend:

Rechtswidrigkeit des Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs, soweit danach gegen ein Mitglied, das sich des Mobbings schuldig gemacht habe, keine Sanktion angewandt werde.

Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit der Rechnungshof ausdrücklich das Fehlverhalten von Frau S. festgestellt habe, ohne sie jedoch vor den Gerichtshof zu bringen.

Fehlen jeglicher stichhaltigen Begründung, die es den Klägern ermöglichen würde, die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Rechtsmissbrauch, soweit der Rechnungshof, erst ein Jahr und einen Tag nach Einreichung des Berichts des externen Ermittlers geprüft habe, ob er den Gerichtshof mit Frau S. befassen solle.

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