Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 – Lardini/HABM (Anbringung einer Blume an einem Kragen)
(Rechtssache T-131/13)1
(Gemeinschaftsmarke – Angemeldete Gemeinschaftsmarke, die aus der Anbringung einer Blume an einem Kragen besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Lardini Srl (Filottrano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi und N. Parrotta, Rechtsanwälte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara, Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 (Rechtssache R 2578/2011-1) über die Anmeldung eines Zeichens in Form der Anbringung einer Blume auf einem Kragen als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Lardini Srl trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 141 vom 18. 5. 2013.