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Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 – Lardini/HABM (Anbringung einer Blume an einem Kragen)

(Rechtssache T-131/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Angemeldete Gemeinschaftsmarke, die aus der Anbringung einer Blume an einem Kragen besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lardini Srl (Filottrano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi und N. Parrotta, Rechtsanwälte)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara, Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 (Rechtssache R 2578/2011-1) über die Anmeldung eines Zeichens in Form der Anbringung einer Blume auf einem Kragen als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Lardini Srl trägt die Kosten.

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1     ABl. C 141 vom 18. 5. 2013.