Language of document : ECLI:EU:T:2014:129





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. März 2014 – Lardini/HABM (Anbringung einer Blume an einem Kragen)

(Rechtssache T‑131/13)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus der Anbringung einer Blume auf einem Kragen besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Keine Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien – Positionsmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 13-17, 25)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Abbildung einer dreidimensionalen stilisierten Blume, die auf dem Kragen des Kleidungsstücks angebracht ist (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19-37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 (Rechtssache R 2578/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens in Form der Anbringung einer Blume auf einem Kragen als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lardini Srl trägt die Kosten.