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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-69/08)1

(Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, dann M. Dowgielewicz, B. Majczyna und M. Jarosz und zuletzt M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, C. Zadra und K. Herrmann)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und M. Tassopoulou), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Riedl, dann M. Riedl und C. Pesendorfer und zuletzt M. Riedl, C. Pesendorfer, G. Hesse und M. Fruhmann)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 [EG] als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (ABl. 2008, L 16, S. 17)

Tenor

Die Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 [EG] als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Polen.

Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.