Language of document : ECLI:EU:T:2010:504

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

9. Dezember 2010(*)

„Rechtsangleichung – Richtlinie 2001/18/EG – Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen – Ablehnende Entscheidung der Kommission – Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG“

In der Rechtssache T‑69/08

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Dowgielewicz, B. Majczyna und M. Jarosz und zuletzt durch M. Szpunar als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

durch

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

und durch

Republik Österreich, zunächst vertreten durch E. Riedl, dann durch M. Riedl und C. Pesendorfer und zuletzt durch M. Riedl, C. Pesendorfer, G. Hesse und M. Fruhmann als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia, C. Zadra und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 [EG] als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (ABl. 2008, L 16, S. 17),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung Art. 95 EG) bestimmte in Abs. 4:

„Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 [EG-Vertrag, nach Änderung Art. 30 EG]) oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.

Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 [EG-Vertrag, nach Änderung Art. 226 EG und 227 EG] kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.“

2        Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurde Art. 100a EG-Vertrag in wesentlichen Punkten geändert. Art. 95 EG sieht vor:

„(1)      Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 [EG] für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 [EG] die nachstehende Regelung. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 [EG] und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3)      Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 [EG] oder in bezog auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(5)      Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. 

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“

3        Art. 254 EG bestimmt:

„(1)      Die nach dem Verfahren des Artikels 251 [EG] angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2)      Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.“ 

 Sachverhalt

4        Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) wurde auf der Grundlage des Art. 95 EG erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen (in Folgenden: GVO) in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft und beim Inverkehrbringen von GVO als Produkt oder in Produkten in der Gemeinschaft.

5        Die Republik Polen teilte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Schreiben vom 13. April 2007 gemäß Art. 95 Abs. 5 EG die Art. 111 und 172 des Entwurfs eines polnischen Gesetzes (im Folgenden: Gesetzentwurf) über die GVO als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18 mit.

6        Der Gesetzentwurf enthielt folgende Abweichungen:

–      Verpflichtung der Person, die eine Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt beantragt, zur Vorlage schriftlicher Erklärungen der Eigentümer von neben der Zone der absichtlichen Freisetzung liegenden landwirtschaftlichen Betrieben, wonach sie keine Einwände gegen die Freisetzung haben, sowie einer vom Bürgermeister der Kommune oder Stadt ausgestellten Bescheinigung, dass im örtlichen Raumentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die örtliche natürliche Umwelt und die Kulturlandschaft des betreffenden Gebiets zu schützen, die Möglichkeit einer absichtlichen Freisetzung vorgesehen ist (Art. 111 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 des Gesetzentwurfs);

–      Verbot des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen im nationalen Hoheitsgebiet vorbehaltlich der Möglichkeit, solche Pflanzen in von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister speziell vorgesehenen Zonen anzubauen (Art. 172 des Gesetzentwurfs).

7        Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 an die Ständige Vertretung der Republik Polen bei der Europäischen Union bestätigte das Generalsekretariat der Kommission den Eingang der von der Republik Polen gemäß Art. 95 Abs. 5 EG gemachten Mitteilung. In diesem Schreiben erklärte die Kommission insbesondere, dass sie die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab dem 17. April 2007, dem ersten Arbeitstag nach dem Eingang des Antrags bei ihr, prüfen werde und dass sie diesen Zeitraum nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 3 EG um weitere sechs Monate verlängern könne, sofern sich dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts als gerechtfertigt erweise und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bestehe.

8        Am 26. Juli 2007 veröffentlichte die Kommission die von der Republik Polen gemäß Art. 95 Abs. 5 EG gemachte Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 173, S. 8).

9        Am 12. Oktober 2007 erließ die Kommission im beschleunigten schriftlichen Verfahren E/2254/2007 die Entscheidung K(2007) 4697, mit der sie gemäß Art. 95 Abs. 6 EG die von der Republik Polen mitgeteilten Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18 ablehnte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

10      Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung werden „Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 des von Polen notifizierten Gesetzes … gemäß Artikel 95 Absatz 5 [EG] abgelehnt“.

11      Mit E-Mail vom 12. November 2007 übermittelte die Kommission der Republik Polen eine Kopie der angefochtenen Entscheidung. In dieser E-Mail heißt es:

„Sehr geehrte Frau …, anbei die Entscheidung der Kommission über die polnische Mitteilung, wie sie am 12. Oktober 2007 erlassen und der Republik Polen am selben Tag bekannt gegeben wurde. …“

12      Die Republik Polen antwortete der Kommission mit E-Mail vom 30. November 2007:

„Sehr geehrter Herr …,

im Zusammenhang mit unseren letzten Kontakten (und Ihrer unten beigefügten E-Mail) wäre ich Ihnen um Auskunft darüber dankbar, ob die Kommission den polnischen Behörden ihre Antwort bezüglich der polnischen Mitteilung des Entwurfs des Gesetzes über die GVO amtlich zugesandt hat. Die Ihrer letzten E-Mail beigefügten Dokumente können wir nur als Entwurf einer Entscheidung der Kommission (vom 11. Oktober 2007) ansehen, der am Tag darauf Gegenstand des schriftlichen Verfahrens in der Kommission war.

Ich hoffe, wir sind uns beide darüber im Klaren, dass ein Ausbleiben der amtlichen Antwort der Kommission nach dem Vertrag bestimmte Folgen für das weitere Verfahren hat.

Für eine Antwort und eine Klärung dieser Frage wäre ich Ihnen dankbar.“

13      Am 4. Dezember 2007 gab die Kommission der Republik Polen gemäß Art. 254 EG die angefochtene Entscheidung bekannt.

14      Mit E-Mail vom 5. Dezember 2007 fragte die Republik Polen die Kommission, ob es ihr gelungen sei, die Bestätigung zu erhalten, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich erlassen und der Republik Polen bekannt gegeben worden sei. Die Kommission antwortete mit E-Mail vom selben Tag, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich am Vortag bekannt gegeben worden sei.

15      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 an den Stellvertreter des Ständigen Vertreters der Republik Polen bei der Europäischen Union erklärte der Stellvertretende Generalsekretär der Europäischen Kommission:

„Was die am 13. April 2007 eingegangene Mitteilung des Entwurfs eines Gesetzes über genetisch veränderte Organismen betrifft, hat die Kommission am 12. Oktober 2007 eine Entscheidung erlassen, mit der dieser Entwurf mangels Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gemäß Art. 95 Abs. 5 EG abgelehnt wurde.

Wegen eines technischen Fehlers ist diese Information Polen nicht am Tag des Erlasses der genannten Entscheidung zugegangen. Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die Information den Adressaten nicht erreicht hatte, hat sie ihre Entscheidung Polen am 4. Dezember 2007 übermittelt …

Ungeachtet der Verzögerung bei der Unterichtung fordert die Kommission Polen auf, den Inhalt der von ihr innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 EG erlassenen Entscheidung zu befolgen und den Erlass von Rechtsakten zu unterlassen, die Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18 enthalten. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten weder formale Gründe zur Rechtfertigung von Verstößen gegen wesentliche Aspekte des Gemeinschaftsrechts anführen noch das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen dürfen.“

16      Die angefochtene Entscheidung wurde am 19. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 16, S. 17) veröffentlicht.

17      Während der Zeit vom 12. Oktober bis 4. Dezember 2007 hat die Republik Polen das geplante Gesetz nicht erlassen.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

18      Die Republik Polen hat mit am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

19      Das Königreich Dänemark, die Tschechische Republik, die Hellenische Republik und die Republik Österreich haben mit am 14., 23., 26. und 30. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Polen zugelassen zu werden.

20      Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den in Randnr. 19 genannten Streithilfeanträgen stattgegeben.

21      Am 20. August und 17. September 2008 haben die Tschechische Republik und die Republik Österreich ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht. Die Parteien haben zu diesen Schriftsätzen Stellung genommen. Die Hellenische Republik hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

22      Mit am 12. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Dänemark die Rücknahme seines Antrags auf Zulassung als Streithelfer beantragt.

23      Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

24      Die Republik Polen beantragt,

–      die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–      der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–      die Klage abzuweisen;

–      der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Tschechische Republik beantragt,

–      die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–      der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Republik Österreich beantragt,

–      die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–      der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung der Kommission eine schriftliche Frage gestellt, die diese fristgerecht beantwortet hat.

29      Die Republik Österreich, die Hellenische Republik und die Tschechische Republik haben dem Gericht mit am 3. August, 18. September und 2. Oktober 2009 bei dessen Kanzlei eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen würden.

30      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Oktober 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

31      Die Republik Polen stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, und zwar einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 6 EG in Verbindung mit Art. 254 Abs. 3 EG, die Verletzung eines wesentlichen Verfahrenserfordernisses und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

32      Zunächst ist der erste dieser Klagegründe zu prüfen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33      Die Republik Polen, unterstützt durch die Tschechische Republik und die Republik Österreich, macht geltend, dass gegen Art 95 Abs. 6 EG in Verbindung mit Art. 254 Abs. 3 EG verstoßen worden sei.

34      Zunächst trägt die Republik Polen vor, dass die Frist des Art. 95 Abs. 6 EG eine zwingende Frist sei, da ihr Ablauf die wesentliche materielle Wirkung habe, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt gälten.

35      Erstens sei der zwingende Charakter dieser Frist Ausdruck des Willens der Mitgliedstaaten. Bei Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sei die Möglichkeit, einzelstaatliche Bestimmungen zu erlassen, die Abweichungen von Harmonisierungsmaßnahmen enthielten, von der Billigung dieser Bestimmungen durch die Kommission abhängig gemacht worden. Ein Schweigen der Kommission sei jedoch als Ausdruck einer stillschweigenden Zustimmung zum Erlass der einzelstaatlichen Maßnahmen angesehen worden.

36      Zweitens seien der zwingende Charakter dieser Frist und die Billigung der einzelstaatlichen Bestimmungen mit Fristablauf auch vom Gerichtshof im Urteil vom 13. September 2007, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (C‑439/05 P und C‑454/05 P, Slg. 2007, I‑7141, Randnrn. 40 und 41), bestätigt worden. Da die Kommission der Republik Polen die Entscheidung über die Billigung oder Ablehnung der einzelstaatlichen Bestimmungen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG bekannt gegeben habe und sie auch nicht über eine etwaige Verlängerung der Frist gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 3 EG unterrichtet habe, gälten die Art. 111 und 172 des Gesetzentwurfs somit seit dem 14. Oktober 2007 als gebilligt.

37      Wenn drittens in Art. 95 Abs. 6 EG eine ausdrückliche Mitteilungspflicht nur in Bezug auf die einzelstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt werde, nicht aber in Bezug auf die Entscheidung der Kommission, liege dies daran, dass Art. 254 Abs. 3 EG eine solche Verpflichtung hinsichtlich aller Gemeinschaftsentscheidungen vorsehe, nicht aber hinsichtlich der einzelstaatlichen Bestimmungen. Im Übrigen habe der Gemeinschaftsrichter den Begriff „Erlass der Entscheidung“ bereits in einem weiten Sinne verwendet, der sowohl den internen Erlass als auch die Bekanntgabe einer Entscheidung umfasse (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C‑398/00, Slg. 2002, I‑5643, Randnr. 34, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 37).

38      Weiter macht die Republik Polen, unterstützt durch die Tschechische Republik und die Republik Österreich, geltend, dass es für das Wirksamwerden einer Entscheidung nur auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an ihre Adressaten ankomme.

39      Erstens entfalte somit der bloße Erlass einer Entscheidung keinerlei Rechtswirkung gegenüber ihren Adressaten. Eine Entscheidung werde vielmehr erst mit ihrer Bekanntgabe an die Adressaten wirksam im Sinne von Art. 254 Abs. 3 EG, d. h. in dem Moment, in dem ihre Adressaten die Möglichkeit hätten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. Oktober 2007 habe somit im Hinblick auf die Wahrung der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 EG keine Rolle gespielt.

40      Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Entscheidung der Republik Polen am 4. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 EG bekannt gegeben worden. Die Republik Polen habe weder vom Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. Oktober 2007 noch von deren Inhalt Kenntnis gehabt, da der Erlass lediglich ein interner Vorgang bei der Kommission gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung habe deshalb keinerlei Rechtswirkung entfalten und folglich auch nicht verhindern können, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG mit Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung als gebilligt gegolten hätten.

41      Zweitens sei die angefochtene Entscheidung am 4. Dezember 2007 gemäß Art. 254 EG bekannt gegeben worden, wonach Entscheidungen mit ihrer Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt seien, wirksam würden. Im Gegenschluss würden Entscheidungen nicht wirksam, bevor sie denjenigen, für die sie bestimmt seien, bekannt gegeben würden. Diese Auslegung sei vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15), vertreten und später im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) näher erläutert worden.

42      Zur Verweisung der Kommission auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619), und Geigy/Kommission (52/69, Slg. 1972, 787), sowie vom 29. Mai 1974, König (185/73, Slg. 1974, 607), trägt die Republik Polen vor, dass diese Rechtssachen die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung von Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts betroffen hätten. In keiner dieser Rechtssachen sei es jedoch um einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 6 EG oder eine ähnliche Bestimmung gegangen, in der eine Frist für die Bekanntgabe oder Veröffentlichung eines Rechtsakts festgelegt und an den Ablauf dieser Frist eine „wesentliche materielle Wirkung“ geknüpft werde. Zwar habe das Urteil König eine im Vertrag vorgesehene Frist betroffen. Anders als diese Frist sei aber die Frist nach Art. 95 Abs. 6 EG eine „materielle Frist“. Die Verzögerung bei der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung habe daher eine „wesentliche Rechtswirkung“, nämlich, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt gälten.

43      Drittens habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 31) bezüglich einer Entscheidung über staatliche Beihilfen die Auffassung vertreten, dass der Erlass dieser Entscheidung keine Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bewirkt habe, da aus Art. 254 Abs. 3 EG hervorgehe, dass die Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt seien, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam würden. Darüber hinaus habe der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass sich die Bekanntgabepflicht aus der allgemeinen Bestimmung in Art. 254 Abs. 3 EG ergebe und dass das Wirksamwerden von Entscheidungen stets von deren Bekanntgabe abhänge.

44      Viertens könne nach Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung erst nach deren Mitteilung erhoben werden, was die Möglichkeit ausschließe, dass eine Entscheidung vor ihrer Mitteilung wirksam werde, weil sonst im Fall der Nichtmitteilung oder verzögerten Mitteilung einer Entscheidung jegliche gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung unmöglich werde (Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nr. 69). In einem solchen Fall hätte sich die Republik Polen in einer paradoxen Lage befunden, weil sie seit dem 12. Oktober 2007 an die angefochtene Entscheidung gebunden gewesen wäre, ohne Klage gegen die Entscheidung erheben zu können, bevor sie von der Kommission am 4. Dezember 2007 mitgeteilt worden sei.

45      Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen der Republik Polen nicht stichhaltig sei.

46      Zunächst sei die Kommission ihrer Verpflichtung aus Art. 95 Abs. 6 EG nachgekommen, indem sie die angefochtene Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist erlassen habe.

47      Was erstens Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 6 EG betreffe, habe Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag keine Frist vorgesehen, innerhalb deren sie die von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Bestimmungen, die von Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über den Binnenmarkt abwichen, habe prüfen müssen. Sie habe lediglich aufgrund ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG mit der erforderlichen Sorgfalt und so rasch wie möglich handeln müssen. Der durch den Vertrag von Amsterdam eingeführte Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG habe gewisse Vorgaben im Bereich der Überprüfung gemacht. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1999, Kortas (C‑319/97, Slg. 1999, I‑3143, Randnrn. 36 bis 38), macht die Kommission geltend, dass diese Bestimmung jedoch das Fehlen einer Kommissionsentscheidung und nicht die fehlende Bekanntgabe der Entscheidung betreffe.

48      Zweitens habe sie unabhängig von der Verzögerung bei der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung die Art. 111 und 172 des Gesetzentwurfs abgelehnt und die angefochtene Entscheidung am 12. Oktober 2007 erlassen, d. h. vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Mitteilung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen. Damit habe sie ihre Verpflichtung aus Art. 95 Abs. 6 EG erfüllt. Dass die angefochtene Entscheidung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten bekannt gegeben worden sei (den Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. Oktober 2007 habe die Republik Polen nicht bestritten), führe daher nicht zu der in Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG vorgesehenen rechtlichen Fiktion, zu der es nur kommen könne, wenn die Kommission untätig bleibe. Wenn sich die Verpflichtung zur Bekanntgabe ihrer Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung der einzelstaatlichen Bestimmungen eindeutig aus Art. 95 Abs. 6 EG ergäbe und die einzelstaatlichen Bestimmungen bei Nichtbekanntgabe ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist als gebilligt gälten, wäre die Berufung der Republik Polen auf Art. 254 Abs. 3 EG überflüssig. Wenn die nationale Regelung mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab ihrer Mitteilung konkludent gebilligt sein solle, wenn die Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht bekannt gegeben worden sei, hätte dies ausdrücklich in Art. 95 Abs. 6 EG vorgesehen werden müssen. Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 30) festgestellt, dass der von den Mitgliedern der Kommission im beschleunigten schriftlichen Verfahren gemäß Art. 12 der Geschäftsordnung der Kommission gefasste und durch die Unterschrift des Generalsekretärs festgestellte Beschluss am Tag seines Erlasses zu einer Entscheidung der Kommission im Sinne von Art. 249 EG geworden sei. Gleiches gelte in der vorliegenden Rechtssache.

49      Drittens mache die Republik Polen offenbar geltend, dass die Verzögerung bei der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung vom 12. Oktober 2007 zur Entstehung einer zweiten Entscheidung geführt habe, eines actus contrarius, durch den die angebliche Billigung der im mitgeteilten Gesetzentwurf vorgeschlagenen Abweichungen verworfen worden sei. Diese Argumentation sei offenkundig irrig und stehe im Widerspruch zum Inhalt der Klageschrift, da die Republik Polen nicht bestreite, dass die angefochtene Entscheidung am 12. Oktober 2007 erlassen worden sei.

50      Viertens werde die von der Kommission vorgenommene Auslegung durch den Wortlaut der Unterabs. 1 und 3 des Art. 95 Abs. 6 EG gestützt, die gerade von einer „Mitteilung“ sprächen, anders als Unterabs. 2 dieser Bestimmung. Eine grammatikalische Auslegung von Art. 95 Abs. 6 EG lasse damit den Schluss zu, dass die einzige Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Überprüfungspflicht darin bestehe, dass sie ihre Entscheidung innerhalb der ihr gesetzten Frist von sechs Monaten erlasse. Diese Auslegung sei vom Gerichtshof im Urteil Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 37 und 40) bestätigt worden. Die Republik Polen räume überdies ein, dass das Erfordernis einer Bekanntgabe innerhalb von sechs Monaten die Zeit verkürze, die der Kommission tatsächlich für den Erlass der Entscheidung zu Verfügung stehe, was zulasten des Überprüfungsverfahrens und der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung gehe. Diese Auslegung sei auch angesichts des Zieles von Art. 95 Abs. 6 EG geboten, das darin bestehe, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, in dem die Kommission über die einzelstaatlichen Bestimmungen entscheiden müsse, die ihr im Hinblick auf eine Abweichung von Maßnahmen zur Harmonisierung des Binnenmarkts mitgeteilt würden.

51      Sodann sei nach dem EG-Vertrag die Bekanntgabe einer Entscheidung der Kommission zwar für das Wirksamwerden der Entscheidung gegenüber ihren Adressaten und die Bestimmung des Beginns der Klagefrist relevant, nicht aber für die Gültigkeit der Entscheidung.

52      Erstens habe der Gerichtshof im Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 39) die Auffassung vertreten, dass Unregelmäßigkeiten bei der gemäß Art. 254 Abs. 3 EG bewirkten Zustellung einer Entscheidung diese selbst nicht berührten und ihre Rechtmäßigkeit daher auch nicht beeinträchtigten könnten. Im vorliegenden Fall könne die durch einen technischen Fehler verursachte Verzögerung bei der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eine solche Unregelmäßigkeit darstellen. Ferner habe der Gerichtshof im Urteil Geigy/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 18) die Frage der Bekanntgabe im Hinblick auf die Klagefrist nach Art. 230 EG geprüft. Er habe festgestellt, dass die Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung die Klägerin nicht daran gehindert hätten, Klage zu erheben, so dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 254 Abs. 3 EG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Im Urteil König (oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 6 bis 8) habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Verzögerung bei der Veröffentlichung einer Verordnung nicht deren Gültigkeit berühre, sondern nur den Zeitpunkt, von dem an dieser Rechtsakt Anwendung finden und seine Rechtswirkungen entfalten könne. Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 54), ebenfalls festgestellt, dass die verspätete Veröffentlichung einer Entscheidung des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union die Gültigkeit dieses Rechtsakts nicht berühre.

53      Zweitens lasse die Klägerin mit ihrem Verweis auf das Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) den spezifischen Kontext und die Rechtswirkungen des Verfahrens nach Art. 95 Abs. 6 EG außer Acht. Art. 95 Abs. 6 EG betreffe nämlich eine in einem mitgliedstaatlichen Regelungsvorhaben vorgesehene eindeutige Abweichung von den Vorschriften des Binnenmarkts, die unter bestimmten Voraussetzungen toleriert werden könne. Dass eine gemäß der fraglichen Bestimmung erlassene Entscheidung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten bekannt gegeben werde, könne aber nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen, weil der Kommission sonst jede Möglichkeit einer späteren rechtlichen Kontrolle abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen genommen werde, was den Absichten der Verfasser des Vertrags sicherlich nicht gerecht werde. Vielmehr habe im Urteil Spanien/Kommission die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen nicht fristgerechter Bekanntgabe nicht zu einer neuen rechtlichen Bewertung des Beihilfevorhabens geführt, so dass die Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle durch die Kommission gewahrt worden sei. Das Urteil Spanien/Kommission betreffe außerdem einen tatsächlich und rechtlich völlig anders gelagerten Fall als die vorliegende Rechtssache. Insbesondere sei das Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntgabe einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 659/1999 erlassenen Entscheidung in Art. 25 der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, während die Art. 95 Abs. 6 EG und Art. 254 Abs. 3 EG keine entsprechende Bestimmung enthielten. Die Erwägungen des Gerichtshofs hätten somit keinen absoluten Charakter.

54      Drittens bestünden die Rechtswirkungen der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung am 4. Dezember 2007 zum einen darin, dass die Klagefrist des Art. 230 Abs. 5 EG in Gang gesetzt worden sei, und zum anderen darin, dass die angefochtene Entscheidung der Republik Polen entgegengehalten werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Republik Polen die Art. 111 und 172 des Gesetzentwurfs weder während der Zeit vor der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung noch danach erlassen und außerdem zur Stützung ihrer Klage nur angeführt, dass die angefochtene Entscheidung am 4. Dezember 2007 bekannt gegeben worden sei. Aus der Rechtsprechung gehe aber hervor, dass diese Bekanntgabe nicht die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung berühre, sondern nur verhindert habe, dass diese der Republik Polen während der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis 4. Dezember 2007 habe entgegengehalten werden können. Im Übrigen sei die Annahme erlaubt, dass die Republik Polen bereits vor der amtlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung Kenntnis von der Ablehnung des Gesetzentwurfs gehabt habe.

 Würdigung durch das Gericht

55      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag der schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts dient, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sah der EG-Vertrag den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Im Rahmen der Fortentwicklung des Primärrechts wurde durch die Einheitliche Europäische Akte eine neue Vorschrift, Art. 100a, in den EG-Vertrag eingefügt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C‑3/00, Slg. 2003, I‑2643, Randnr. 56), die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 durch Art. 95 EG ersetzt wurde.

56      Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde demnach Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des Titels V des Dritten Teils des EG-Vertrags geändert (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C‑512/99, Slg. 2003, I‑845, Randnr. 38).

57      Gemäß Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam anwendbaren Vorschrift, teilte ein Mitgliedstaat, wenn er es nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme für erforderlich hielt, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 36 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt waren, diese Bestimmungen der Kommission mit. Die Kommission bestätigte die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellten (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission, C‑41/93, Slg. 1994, I‑1829, Randnr. 27, und Deutschland /Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 39). Ein Mitgliedstaat war erst dann befugt, die nach Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn er von der Kommission eine Entscheidung über ihre Bestätigung erhalten hatte (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 30).

58      Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag sah keine Frist vor, innerhalb deren die Kommission die ihr mitgeteilten Bestimmungen bestätigen musste. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Umstand, dass in diesem Bereich keine Frist gesetzt war, die Kommission nicht von ihrer Pflicht befreite, im Rahmen ihrer Aufgaben entsprechend zügig zu handeln (Urteil Kortas, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 34).

59      Art. 95 EG, der gemäß dem Vertrag von Amsterdam Art. 100a EG-Vertrag ersetzt und geändert hat, unterscheidet danach, ob die mitgeteilten Bestimmungen einzelstaatliche Bestimmungen sind, die schon vor der Harmonisierung bestanden, oder einzelstaatliche Bestimmungen, die der betreffende Mitgliedstaat einführen möchte. Im ersten, in Art. 95 Abs. 4 EG geregelten Fall muss die Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein. Im zweiten, in Art. 95 Abs. 5 EG geregelten Fall sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen, die sie für erforderlich halten, zur Genehmigung vorzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg. 2008, I‑8301, Randnr. 51). In diesem Fall muss die Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt gestützt werden und aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, erfolgen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

60      Es ist darauf hinzuweisen, dass die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG als gebilligt gelten, wenn die Kommission in den sechs Monaten nach den Mitteilungen gemäß Art. 95 Abs. 4 und 5 EG keine Entscheidung trifft. Außerdem kann nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 3 EG der genannte Zeitraum nicht verlängert werden, wenn kein schwieriger Sachverhalt vorliegt oder Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht (Urteil Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40).

61      Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es im Vertrag von Amsterdam für erforderlich gehalten hat, der Kommission eine bestimmte Frist für die Prüfung der ihr mitgeteilten Bestimmungen zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kortas, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 33).

62      Nach der Rechtsprechung geht aus Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG hervor, dass die Verfasser des Vertrags sowohl im Interesse des antragstellenden Mitgliedstaats, der Klarheit über die anzuwendenden Vorschriften haben möchte, als auch im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts für einen raschen Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens sorgen wollten (vgl. in diesem Sinne Urteile Dänemark/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 49, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 40 und 41; Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T‑366/03 und T‑235/04, Slg. 2005, II‑4005, Randnr. 43).

63      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die angefochtene Entscheidung der Republik Polen am 4. Dezember 2007 bekannt gegeben wurde, d. h. nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG.

64      Die Kommission macht insoweit allerdings geltend, dass die angefochtene Entscheidung am 12. Oktober 2007 erlassen worden sei, also vor Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG, und dass sie damit ihrer Verpflichtung aus dieser Bestimmung nachgekommen sei.

65      Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Kommission mehrere das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung betreffende Dokumente vor, und zwar die Kopie eines Vermerks für die Mitglieder der Kommission vom 9. Oktober 2007 über das beschleunigte schriftliche Verfahren E/2254/2007 im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung, die Kopie einer Ergänzung dieses Vermerks vom 11. Oktober 2007 (versehen mit dem Stempel „GENEHMIGT AM 12. OKT. 2007 SGAII – 11h“) und die Kopie des mit „Genehmigung der schriftlichen Verfahren“ überschriebenen Vermerks für die Mitglieder der Kommission vom 12. Oktober 2007, mit dem der Direktor der Kanzlei des Generalsekretariats der Kommission den Mitgliedern der Kommission mitgeteilt hat, dass diese u. a., am 12. Oktober 2007, im schriftlichen Verfahren die angefochtene Entscheidung beschlossen habe.

66      Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Mitglieder der Kommission tatsächlich am 12. Oktober 2007 im beschleunigten schriftlichen Verfahren über den Vorschlag der Generaldirektion „Umwelt“ zu beschließen hatten, den Entwurf einer Entscheidung der Kommission über den Gesetzentwurf anzunehmen.

67      Entgegen dem Vorbringen der Kommission konnte der Erlass der angefochtenen Entscheidung zu diesem Zeitpunkt aber nicht zur Unterbrechung der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG führen. Die angefochtene Entscheidung erlangte nämlich gemäß Art. 254 Abs. 3 EG durch ihre Bekanntgabe an ihren Adressaten, im vorliegenden Fall die Republik Polen, Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnr. 23, und vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C‑18/08, Slg. 2008, I‑8745, Randnr. 18).

68      Wie die Kommission betont hat, betrifft zwar Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG anders als Unterabs. 3 dieser Bestimmung den Fall, dass „keine Entscheidung“ der Kommission vorliegt. Festzustellen ist aber, dass eine Entscheidung, mit der der Erlass einzelstaatlicher Bestimmungen, die der Kommission von einem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, verhindert werden soll, ihre Wirksamkeit, die zwangsläufig mit der Unterbrechung der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG zusammenfällt, nicht erlangen kann, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 32). Die Kommission hat im Übrigen insoweit in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin erklärt, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam keine auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 6 EG erlassene Entscheidung der Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung bekannt gegeben worden sei.

69      Demnach kann Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG, der den Fall betrifft, dass „die Kommission innerhalb [des] Zeitraums [von sechs Monaten gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung] keine Entscheidung [trifft]“, nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem bloßen Erlass der Entscheidung unabhängig von deren Bekanntgabe eine unterbrechende Wirkung verleihen würde. Wie die Republik Polen ausgeführt hat, ist nämlich der interne Entscheidungsprozess der Kommission für den betreffenden Mitgliedstaat im Allgemeinen nicht erkennbar. Würde man für die Unterbrechung der Frist auf die Beschlussfassung der Kommission und nicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat abstellen, verlängerte sich diese Frist daher im Verhältnis zum Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nrn. 66 und 67).

70      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, dass bei der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ein „technischer Fehler“ unterlaufen sei, weil diese nicht in die vom Generalsekretariat der Kommission vorbereitete Liste der bekannt zu gebenden Entscheidungen aufgenommen worden sei, denn ein solcher Fehler ist allein der Kommission zuzurechnen.

71      Folglich ist die angefochtene Entscheidung, die am 12. Oktober erlassen und den polnischen Behörden erst am 4. Dezember 2007 bekannt gegeben wurde, nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG ergangen. Mit Ablauf dieser Frist galt der Gesetzentwurf damit als gebilligt und konnte deshalb von der Kommission mit der angefochtenen Entscheidung nicht abgelehnt werden.

72      Nach alledem ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

 Kosten

73      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

74      Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Tschechische Republik, die Hellenische Republik und die Republik Österreich ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 [EG] als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Polen.

3.      Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.