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Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 - Versalis/Kommission

(Rechtssache T-241/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Versalis SpA (San Donato Milanese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Moretti, L. Nascimbene und M. Siragusa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Sanktionsverfahrens gegenüber der Versalis SpA und der Eni SpA vorliegen, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich gegen die Entscheidung, die im Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. April 2012 (D/2012/042050, COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - erneuter Beschluss) enthalten sei, mit dem die Versalis SpA darüber informiert worden sei, dass die Kommission beschlossen habe, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte und einen neuen Beschluss über die Feststellung von Zuwiderhandlungen, mit dem gegen sie eine Geldbuße verhängt werde, im Hinblick auf das Verfahren COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk zu erlassen. Dieses Schreiben sei im Anschluss an das Urteil vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-59/07 ergangen, mit dem das Gericht die Entscheidung über die Feststellung von Zuwiderhandlungen für nichtig erklärt habe, soweit darin der Klägerin sowie gesamtschuldnerisch mit dieser der Eni der erschwerende Umstand des Rückfalls angelastet worden sei, und die verhängte Geldbuße neu berechnet habe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend.

Mit dem ersten und einzigen Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission nicht dazu befugt sei, das Sanktionsverfahren ihr gegenüber im Hinblick auf den Erlass des neuen Beschlusses über die Feststellung von Zuwiderhandlungen wiederaufzunehmen. Insbesondere sei die Sanktionsgewalt der Kommission gegenüber der Versalis SpA in Bezug auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk sei, aufgrund des Erlasses der Entscheidung vom 29. November 2006 (C[2006] 5700 endg.) erschöpft, die vom Gericht der Union mit Urteil vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-59/07 - das derzeit vor dem Gerichtshof angefochten werde - für nichtig erklärt und geändert worden sei.

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