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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 – Republik Bulgarien / Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-543/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: L. Zaharieva, Tsv. Mitova, M. Georgieva)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 6 Buchst. c der Verordnung (EU) 2020/10541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern für nichtig zu erklären;

hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, der vorliegenden Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nicht stattzugeben, die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf insgesamt fünf Klagegründe:

1. Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gegen Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta).

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Art. 1 des dem EU- und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert ist.

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

4. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Art. 5 Abs. 4 EUV und Art. 1 des dem EU- und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert ist.

5. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV sowie den Art. 20 und 21 der Charta, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen nach Art. 4 Abs. 2 EUV und – soweit vom Gerichtshof für erforderlich erachtet – Art. 95 Abs. 1 AEUV.

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1 ABl. 2020, L 249, S. 1.