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Klage, eingereicht am 23. September 2010 - Apple/HABM - Iphone Media (IPH IPHONE)

(Rechtssache T-448/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Apple, Inc. (Cupertino, USA) (Prozessbevollmächtigte: M. Engelman, Barrister, und J. Olsen, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Iphone Media, SA (Sevilla, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juli 2010 in der Sache R 1084/2009-4 aufzuheben;

ihrem Widerspruch stattzugeben;

hilfsweise, ihrem Widerspruch hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen stattzugeben, in Bezug auf die eine Verwechslungsgefahr festgestellt wird, und/oder hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen, für die die Gefahr zu bejahen ist, dass die Anmeldemarke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke "IPH IPHONE" (Anmeldung Nr. 5 562 822) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "IPHONE" (Anmeldung Nr. 2 901 007) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Bestimmungen auf die streitige Marke fehlerhaft angewandt habe.

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