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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2023 – Illumina/Kommission

(Rechtssache T-1190/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte F. González Díaz und M. Siragusa, Rechtsanwältin T. Spolidoro sowie Rechtsanwalt F. Dewald)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 6737 final der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Zusammenschluss gemäß Art. 8 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache M.10939 ILLUMINA/GRAIL [Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. a]) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

Der Beschluss sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anordnung von Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates1 nicht vorlägen.

Der angefochtene Beschluss weise Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler auf, verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, sei nicht begründet und verstoße gegen den Anspruch von Illumina auf rechtliches Gehör, indem er Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Veräußerung bzw. eine teilweise Veräußerung in rechtswidriger Weise unberücksichtigt lasse.

In Bezug auf die nach der Veräußerung bestehenden finanziellen Verpflichtungen von Illumina verstoße der Beschluss gegen das Eigentumsgrundrecht von Illumina, weise Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler auf und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Verpflichtungen aus dem Beschluss in Bezug auf bedingte Wertrechte wiesen Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler auf, verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und seien nicht begründet.

In Bezug auf die Bestellung des Veräußerungstreuhänders und dessen Auftrag verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletze das Eigentumsgrundrecht von Illumina.

In Bezug auf den Veräußerungszeitraum weise der Beschluss Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler auf und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In Bezug auf die auferlegten Übergangsmaßnahmen weise der Beschluss Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler auf, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sei nicht begründet und verletze die Verteidigungsrechte von Illumina.

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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).