Language of document : ECLI:EU:T:2010:118





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 – Lind/Kommission

(Rechtssache T‑5/09)

„Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Klage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG; Art. 188 Abs. 2 EA) (vgl. Randnr. 24)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 29-30)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Brigit Lind trägt die Kosten.