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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Burgas (Bulgarien), eingereicht am 1. Dezember 2023 – „Beach and bar management“ EOOD/Nachalnik na otdel „Operativni deynosti“ Burgas

(Rechtssache C-733/23, Beach and bar management)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Burgas (Bulgarien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „Beach and bar management“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Nachalnik na otdel „Operativni deynosti“ Burgas

Vorlagefragen

Sind Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationale Rechtsvorschriften zulassen, wonach für mehrfache Verletzungen steuerlicher Pflichten eine Gesamtmaßnahme („Versiegelung eines Geschäftsraums und Verbot des Zutritts dazu“) angeordnet werden kann, wenn diese ausschließlich die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen, einschließlich des Ausmaßes der Schädigungen der finanziellen Interessen der Europäischen Union, aber keine Bestrafung des Rechtsverletzers bezweckt, ohne dass diese Maßnahme die Möglichkeit beschränkt, gegen Letzteren eigenständige Verfahren mit repressivem Charakter für jede dieser Verletzungen steuerlicher Pflichten durchzuführen, in denen gegen die steuerpflichtige Person eine Maßnahme in Form einer finanziellen Sanktion verhängt werden soll, wobei der nationale Richter verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen und festzustellen, welche der beiden Ziele mit der zuvor angeordneten gesamten Verwaltungszwangsmaßnahme „Versiegelung eines Geschäftsraums und Verbot des Zutritts dazu“ verfolgt wird – ein vorbeugend-begrenzendes oder ein repressives?

Sind Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie eine Sanktionsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zulassen, die unabhängig von der Art und der Schwere der Zuwiderhandlungen eine beträchtliche Untergrenze für die Sanktion in Gestalt einer finanziellen Sanktion festlegt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass eine Sanktion unter dem gesetzlichen Mindestmaß verhängt oder die Strafe durch eine mildere ersetzt wird?

Sind Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationale Rechtsvorschriften nicht zulassen, wonach für mehrfache Verletzungen steuerlicher Pflichten eine Gesamtmaßnahme („Versiegelung eines Geschäftsraums und Verbot des Zutritts dazu“) angeordnet und – vor ihrer Bestandskraft – vorläufig vollstreckt werden kann, ohne dass dem Gericht und dem Rechtsverletzer selbst die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schwere jeder einzelnen verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlung zu prüfen?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.