Language of document : ECLI:EU:C:2018:395

Rechtssache C-49/17

Koppers Denmark ApS

gegen

Skatteministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des/der Østre Landsret)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Art. 21 Abs. 3 – Steuerentstehungstatbestand – Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, der Energieerzeugnisse herstellt – Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden – Verbrauch von Lösungsmittel als Brennstoff in einer Anlage zur Destillation von Teer“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2018

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Befreiung von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs verbraucht werden, der sie hergestellt hat – Geltungsbereich – Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden – Ausschluss

[Richtlinie des Rates 2003/96, 22. Erwägungsgrund, Art. 2 Abs. 1 und 4 Buchst. b sowie Art. 21 Abs. 3]

Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, der sie hergestellt hat, zum Zweck der Herstellung anderer Energieerzeugnisse nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die im Rahmen der Haupttätigkeit dieses Betriebs hergestellten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden.

Der Unionsgesetzgeber ging jedoch nach dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie davon aus, dass für Energieerzeugnisse im Wesentlichen gemeinsame Rahmenvorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, und dass es daher der Art und Logik des Steuersystems entspricht, u. a. Energieerzeugnisse vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen, die zu anderen Zwecken als als Kraft‑ oder Heizstoff verwendet werden. Folglich werden derartige Erzeugnisse zwar von der Definition des Begriffs „Energieerzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 erfasst, sind aber gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, wenn sie nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C‑145/06 und C‑146/06, EU:C:2007:411, Rn. 35 und 43).

(vgl. Rn. 24, 37 und Tenor)