Language of document : ECLI:EU:F:2008:149

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

25. November 2008

Rechtssache F-145/07

Pierre Bosman

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Ehemaliger Vertragsbediensteter – Ruhegehalt – Haushaltszulage – Art. 109 Abs. 3 der BSB“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2007, mit der es nach Art. 109 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt wurde, den Anspruch des Klägers auf die Haushaltszulage bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten, d. h. seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

Leitsätze

1.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Örtliche Bedienstete – Kategorie, die der Kategorie der Vertragsbediensteten entspricht – Ausschluss

2.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Gleichbehandlung – Unterschiedliche Berechnung der Ruhegehaltsansprüche von Vertragsbediensteten und von örtlichen Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 109 Abs. 3)

3.      Beamte – Versorgungsbezüge – Ruhegehalt – Berechnung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 109 Abs. 3)

1.      Die Prämisse, dass der Status eines örtlichen Bediensteten einfach „übergeführt“ worden sei in den Rahmen der in den neuen Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschaffenen neuen Kategorie der Vertragsbediensteten, entbehrt der Grundlage; selbst wenn nämlich die Kategorie der Vertragsbediensteten tatsächlich dazu bestimmt sein sollte, die Kategorie der örtlichen Bediensteten auf Dauer zu ersetzen, wie sie im Übrigen auch die Kategorie der Hilfskräfte ersetzen soll, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er eine neue Kategorie von Bediensteten geschaffen hat, diese auch einer anderen rechtlichen und finanziellen Regelung unterworfen als die örtlichen Bediensteten. Ein ehemaliger örtlicher Bediensteter kann daher nicht davon ausgehen, dass er einer Kategorie von Bediensteten angehört hat, die der Kategorie der Vertragsbediensteten entspricht.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. April 2008, Dalmasso/Kommission, F‑61/05, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 78

2.       Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann jederzeit an den Bestimmungen des Statuts Änderungen vornehmen, die seiner Meinung nach mit dem dienstlichen Interesse in Einklang stehen, und für die Zukunft weniger vorteilhafte Statutsbestimmungen für die betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten erlassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die von der neuen Regelung spezifisch Betroffenen gleichbehandelt werden.

Die Anwendung der klaren und präzisen Bestimmungen des Art. 109 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hat insofern eine Gleichbehandlung aller Vertragsbediensteten zur Folge, als nach diesen Bestimmungen die Einbeziehung der Haushaltszulage in die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche unter der wesentlichen und notwendigen Bedingung steht, dass für mehr als drei Jahren ein Beschäftigungsverhältnis als Vertragsbediensteter bestanden hat. Auch wenn die Einführung einer allgemeinen und abstrakten Regelung in marginalen Fällen zu gelegentlichen Nachteilen führen sollte, kann es dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, dass er eine Kategorisierung vorgenommen hat, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel diskriminierend ist.

(vgl. Randnrn. 41, 44, 46 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, Slg. 1980, 3005, Randnr. 14

Gericht für den öffentlichen Dienst: Dalmasso/Kommission, Randnr. 78

3.      In der Anerkennung des Anspruchs auf die Haushaltszulage bei der Berechnung der Bezüge eines Vertragsbediensteten liegt keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung, dass diese Zulage in die Berechnung seiner Versorgungsansprüche einbezogen wird; dem Vertragsbediensteten wird dadurch in keiner Weise ein Anspruch auf die Zulage verliehen, da sich Dienstbezüge und Versorgungsbezüge auf unterschiedliche dienstrechtliche Stellungen beziehen, für die unterschiedliche Bestimmungen gelten.

(vgl. Randnrn. 54 und 55)