Language of document : ECLI:EU:T:2018:369





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Juni 2018 – Haverkamp IP/EUIPO – Sissel (Kieselstrand-Oberflächenmuster)

(Rechtssache T-228/16)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kieselstrand-Oberflächenmuster darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Neuheit – Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

1.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Neuheit – Frühere Offenbarung des identischen Geschmacksmusters – Nachweis der Offenbarung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 2245/2002 der Kommission, Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi)

(vgl. Rn. 22, 25-27)

2.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Neuheit – Frühere Offenbarung des identischen Geschmacksmusters – Darstellung eines Kieselstrand-Oberflächenmusters

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 38-40, 46-48)

3.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Neuheit – Frühere Offenbarung des identischen Geschmacksmusters – Älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet werden soll – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 5 Abs. 1)

(vgl. Rn. 42)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 (Sache R 2619/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Sissel und Herrn Haverkamp

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Haverkamp IP GmbH trägt die Kosten.

2.

Die Haverkamp IP GmbH trägt die Kosten.