Language of document : ECLI:EU:T:2019:611

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. September 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑634/18

André Geske, wohnhaft in Lübbecke (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 (Sache R 2721/2017‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens revolutionary air pulse technology als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 23. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. Juli 2017 meldete der Kläger, Herr André Geske, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen revolutionary air pulse technology.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 35 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zählen u. a. folgende (im Folgenden: fragliche Waren und Dienstleistungen):

–        Klasse 10: „Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene; Massagegeräte, elektrisch; Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen für Produkte im Erotikbereich; Versandhandelsdienstleistungen für Produkte im Erotikbereich; Onlinehandelsdienstleistungen für Produkte im Erotikbereich; Großhandelsdienstleistungen für Produkte im Erotikbereich; Versandhandelsdienstleistungen im Großhandel für Produkte im Erotikbereich; Onlinehandelsdienstleistungen im Großhandel für Produkte im Erotikbereich; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen und Onlinehandelsdienstleistungen für Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene, Massagegeräte, elektrisch, Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch“.

5        Am 10. August 2017 informierte der Prüfer den Kläger gemäß Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) über seine auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) gestützten Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Kläger erhielt seine Anmeldung aufrecht.

6        Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2017 wies der Prüfer die Anmeldung teilweise – für die fraglichen Waren und Dienstleistungen – gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

7        Am 21. Dezember 2017 legte der Kläger beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 5. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle. Soweit sich die angeführten Eintragungshindernisse aus der Bedeutung der angefochtenen Marke im Englischen ergaben, berücksichtigte die Beschwerdekammer auch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung.

9        Sie stellte zunächst fest, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an Durchschnittsverbraucher richteten. Da es bei den Waren und Dienstleistungen um erotische Hilfsmittel und Massagegeräte, die als sexuelle Hilfsmittel benutzt werden könnten, sowie um damit verbundene Dienstleistungen gehe, sei davon auszugehen, dass sich die Verbraucher genau über die Waren informierten, um sicherzustellen, dass diese ihren Wünschen entsprächen (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer führte weiter aus, dass die Wortbestandteile in wörtlicher Übersetzung „bahnbrechende Luft(im)puls-Technologie“ lauteten und, bezogen auf die fraglichen Waren, angäben, dass diese Waren eine revolutionäre, neuartige Technologie einsetzten, die mittels Luftimpulsen die entsprechenden Körperstellen stimuliere, so dass sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar erschließe. Gleiches gelte bezogen auf die fraglichen Dienstleistungen, da sich diese sämtlich auf den Verkauf der fraglichen Waren bezögen (Rn. 21). Die Beschwerdekammer ging außerdem davon aus, dass dem angemeldeten Zeichen auch keine Unterscheidungskraft zukomme (Rn. 24 bis 28).

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

13      Im Rahmen des ersten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützt wird, rügt der Kläger, die Beschwerdekammer habe fälschlicherweise einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke angenommen.

14      Das EUIPO tritt dem gesamten Vorbringen des Klägers entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16      Nach der Rechtsprechung erlaubt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

17      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Ferner ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob – wie vom Kläger geltend gemacht – die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke für die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

21      Erstens ging die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise davon aus, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an Durchschnittsverbraucher richteten. In derselben Randnummer stellte die Beschwerdekammer fest, dass, da es bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um erotische Hilfsmittel und Massagegeräte, die als sexuelle Hilfsmittel benutzt werden könnten, sowie um damit verbundene Dienstleistungen gehe, davon auszugehen sei, dass die Verbraucher sich über diese Waren informieren würden, um sicherzustellen, dass sie ihren Wünschen entsprächen. In Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer außerdem fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern innerhalb der Union bestünden, da die angemeldete Marke aus englischen Wörtern zusammengesetzt sei.

22      Der Kläger wendet sich gegen die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer. Er meint, die Beschwerdekammer hätte auch die Auffassung der Fachkreise, nämlich der gewerbetreibenden Unternehmer und Wiederverkäufer, berücksichtigen müssen, da die angemeldete Marke sich auch auf Großhandels- und Versandhandelsdienstleistungen beziehe.

23      Hierzu ist zum einen anzumerken, dass sich der Bezugnahme der Beschwerdekammer auf „Durchschnittsverbraucher“ nicht entnehmen lässt, ob sie ihre Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke auf deren Wahrnehmung durch die allgemeinen Verkehrskreise, durch die Fachkreise oder durch beide Verkehrskreise stützt. Der Kläger stellt auch nicht klar, welche Folgen sich aus der geltend gemachten Nichtberücksichtigung der Wahrnehmung durch die Fachkreise auf die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke ergeben sollen.

24      Selbst wenn die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke, wie vom Kläger vorgetragen, ausschließlich nach deren Wahrnehmung durch die – eine erhöhte Aufmerksamkeit zeigenden – allgemeinen Verkehrskreise beurteilt haben sollte, ist zum anderen festzustellen, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis in Bezug auf die Fachkreise genauso greift. Diese wären nämlich aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung noch leichter in der Lage, die beschreibenden Anklänge zu erkennen, die die angemeldete Marke für die betreffenden Waren – deren Merkmale ihnen bestens bekannt sind – aufweist (Urteile vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T‑87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T‑79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 30).

25      Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung fälschlicherweise ausschließlich auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die allgemeinen Verkehrskreise gestützt habe.

26      Dieses Vorbringen ist folglich als ins Leere gehend oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen.

27      Zweitens macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen festgestellt. Im vorliegenden Fall bestehe kein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den fraglichen Waren und Dienstleistungen.

28      Somit ist in Anwendung der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren und Dienstleistungen besteht.

29      Erstens ist festzustellen, dass sich die betreffenden Waren an erwachsene Verbraucher richten und allgemein in den Erotikbereich fallen. Ihr gemeinsames Merkmal besteht darin, dass es sich bei allen um unterschiedliche Arten von Massagegeräten oder um Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel handelt.

30      Zweitens ist zur Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens festzustellen, dass die angemeldete Marke aus vier Begriffen des englischen allgemeinen Sprachgebrauchs besteht, nämlich „revolutionary“, „air“, „pulse“ und „technology“. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Zeichen im Deutschen dem Ausdruck „bahnbrechende Luft(im)puls-Technologie“ entspreche. Diese Bedeutung wird vom Kläger im Übrigen nicht in Abrede gestellt.

31      Unter diesen Umständen hat zum einen jeder der Wortbestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen besteht, für sich genommen eine offensichtliche Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise.

32      Zum anderen transportiert die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, für die maßgeblichen Verkehrskreise einen eindeutigen und direkten Hinweis auf eines der Merkmale der fraglichen Waren, nämlich dass sie eine neue und revolutionäre Technologie nutzen, die es ermöglicht, die betreffenden Körperstellen mit Luftimpulsen zu stimulieren.

33      Gleiches gilt für die fraglichen Dienstleistungen, die sämtlich verschiedene Arten von Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen für die fraglichen Waren darstellen. Diese Dienstleistungen haben nämlich die streitigen Waren zum Gegenstand, mithin Waren aus dem Erotikbereich, Vibratoren und Massagegeräte, die eine Luftimpulstechnik nutzen.

34      Die Botschaft, die von der angemeldeten Marke in Bezug auf die in den Rn. 31 bis 33 beschriebenen Waren und Dienstleistungen transportiert wird, setzt sich auch unmittelbar und ohne besondere gedankliche Anstrengung in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise fest.

35      Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das angemeldete Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen unter Berücksichtigung der fraglichen Waren und Dienstleistungen und in Anbetracht ihres Zwecks offensichtliche und direkte Informationen zu einer technischen Eigenschaft und Funktionsweise der fraglichen Waren gibt.

36      Folglich hat die Beschwerdekammer richtigerweise auf das Vorliegen eines hinreichend direkten Zusammenhangs im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen geschlossen.

37      In diesem Zusammenhang ist der Vortrag des Klägers zurückzuweisen, das fragliche Zeichen stelle eine Wortneuschöpfung dar, deren Struktur und Sinngehalt ungewöhnlich seien.

38      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer insoweit vor, die von der Rechtsprechung im Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 18 und 19), entwickelten Kriterien verkannt zu haben. Die Beschwerdekammer habe nicht rechtlich hinreichend dargelegt, dass die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt gewesen seien.

39      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, ist als solcher nicht dazu angetan, automatisch die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens zu belegen und daher dessen Eintragung zu ermöglichen. Dazu müsste nämlich die Bedeutung des Zeichens insgesamt über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile, aus denen es sich zusammensetzt, hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 45, und vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 31 bis 33).

42      Die oben in den Rn. 39 und 41 angeführte Rechtsprechung bezieht sich konkret auf sprachliche Neuschöpfungen und allgemeiner auf neue Ausdrücke, die allerdings nur dann als nicht beschreibend angesehen werden, wenn sie einen Eindruck hervorrufen, der hinreichend stark von demjenigen abweicht, der durch die Zusammenfügung der kombinierten Bestandteile hervorgerufen wird.

43      Im vorliegenden Fall wird die Wortkombination „revolutionary air pulse technology“, wie sich aus der oben in den Rn. 31 bis 35 durchgeführten Prüfung ergibt, von den englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis darauf verstanden, dass die fraglichen Waren eine besonders neue und innovative Technologie mit Luftimpulsen nutzen.

44      Außerdem hat der Kläger keine Argumente oder Beweise dafür vorgebracht, dass die angemeldete Marke durch ihre Struktur von den syntaktischen, grammatikalischen oder semantischen Regeln des Englischen abweicht.

45      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass diese Wortkombination – wie die Beschwerdekammer zu Recht in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat – bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem ihrer Bestandteile abweicht, um ihre Bedeutung oder Tragweite zu ändern.

46      Folglich hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers die Kriterien der Rechtsprechung, auf die er sich beruft, nicht verkannt.

47      Daher hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 im Einklang mit der Rechtsprechung ausgelegt, als sie feststellte, dass sprachliche Neuschöpfungen und – allgemeiner – neue Ausdrücke nur dann als nicht beschreibend angesehen werden, wenn sie einen Eindruck erwecken, der hinreichend stark von demjenigen abweicht, der durch die Zusammenfügung der kombinierten Bestandteile hervorgerufen wird.

48      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

49      Mit seinem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, die Beschwerdekammer habe der angemeldeten Marke zu Unrecht die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung abgesprochen, dass sie für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Seiner Meinung nach ist es gerade die Prägnanz, die dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft verleihe.

50      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

51      Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

52      Da die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und diese Begründung für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrundes zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).

53      Daher ist es unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes nicht erforderlich, über die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu befinden.

 Kosten

54      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr André Geske trägt die Kosten.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      F. Schalin


*      Verfahrenssprache: Deutsch.