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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Business and Property Courts of England and Wales (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Dezember 2020 – London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited/Königreich Spanien

(Rechtssache C-700/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Business and Property Courts of England and Wales

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited

Beklagter: Königreich Spanien

Vorlagefragen

Kann angesichts der Art der Fragen, über die ein nationales Gericht bei der Entscheidung darüber zu befinden hat, ob es ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 des Arbitration Act 1996 (Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996) erlässt, ein nach dieser Vorschrift ergangenes Urteil eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/20011 relevante ‚Entscheidung‘ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?

Kann ein Urteil, das wie ein Urteil nach Section 66 des Arbitration Act 1996 entsprechend einem Schiedsspruch ergeht, angesichts dessen, dass es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der in Art. l Abs. 2 Buchst. d vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung relevante ‚Entscheidung‘ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?

Für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Anwendung findet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der nationalen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil dies wegen eines früheren nationalen Schiedsspruchs oder eines früheren Urteils, das ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, entsprechend dem Schiedsspruch erlassen hat, gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen würde, ist dann eine Berufung auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 als Grund für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung zulässig oder regelt Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung abschließend die Gründe, nach denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne der Verordnung entgegenstehen können?

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1     Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).