Language of document : ECLI:EU:T:2012:474

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. September 2012(*)

„Dumping – Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in China – Antrag auf Erstattung der erhobenen Zölle – Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 8 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) – Voraussetzungen – Beweis“

In der Rechtssache T‑269/10

LIS GmbH Licht Impex Service mit Sitz in Mettmann (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.‑P. Langenkamp, G. Hebrant und G. Holler,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 2198 endg. der Kommission vom 12. April 2010 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2012

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Allgemeine Bestimmungen

1        Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung]) enthält in Art. 2 Abs. 1 bis 7 (jetzt Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung) die Regeln zur Bestimmung des Normalwerts der in die Europäische Union eingeführten Waren.

2        Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung) sieht vor: „Der Normalwert [einer Ware] stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

3        Die weiteren Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 2 bis 6 der Verordnung Nr. 384/96 regeln, wie der Normalwert zu bestimmen ist, wenn die ausführenden Hersteller in Ländern mit einer Marktwirtschaft ansässig sind.

4        Dagegen enthält Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung) die Regeln, die für die Berechnung des Normalwerts gelten, wenn die Waren aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammen (im Folgenden: Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft). Danach erfolgt

„die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird …“.

5        Allerdings können Ausführer, die in bestimmten Ländern ohne Marktwirtschaft, zu denen auch China gehört, ansässig sind, die Zuerkennung des Status eines nach marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Unternehmens (Marktwirtschaftsstatus, im Folgenden: MWS) beantragen. Dazu sieht Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung) vor:

„b)      In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus [u. a. China] … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden … Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. …

c)      Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss … ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die [den Antrag stellenden] Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

–        die[se] Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

–        die Produktionskosten und die finanzielle Lage d[ies]er Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

–        [diese] Unternehmen unterliegen Eigentums‑ und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

–        Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.“

6        Im Übrigen wird nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der Grundverordnung) generell in den Fällen, in denen die Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft gelten, in der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll festgesetzt wird, dessen Höhe für das betroffene Land festgesetzt.

7        Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung) sieht jedoch vor:

„Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden … unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)      die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)      die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)      die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)      Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

e)      der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.“

8        In diesem Fall findet auf diese Ausführer ein gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 384/96 errechneter Antidumpingzoll Anwendung (im Folgenden: individuelle Behandlung), der sich von dem nach den Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft errechneten Antidumpingzoll unterscheidet, der normalerweise für Ausfuhren aus ihren Ländern gilt.

9        Zu Anträgen auf Erstattung bereits entrichteter Antidumpingzölle schließlich sieht Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung) vor:

„… ein Einführer [kann] die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. …

Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.“

 Betroffene Antidumpingverordnungen

10      Die Union erhob zunächst auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 38, S. 8), dann auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 195, S. 8) (im Folgenden: CFL-i‑Verordnungen) im Zeitraum vom 9. Februar 2001 bis zum 17. Oktober 2007 einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (im Folgenden: CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

11      Mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1) wurde dieser Antidumpingzoll bis zu seinem Auslaufen am 18. Oktober 2008 verlängert.

12      Gemäß den Erwägungsgründen 14 bis 34 der Verordnung Nr. 255/2001, bestätigt durch den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1470/2001, wurde der Normalwert der CFL-i mit Ursprung in China auf der Grundlage der Preise auf dem mexikanischen Inlandsmarkt für unabhängige Abnehmer bestimmt, außer bei den beiden chinesischen Herstellern, die nachgewiesen hatten, dass sie die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 genannten Kriterien erfüllten, und daher den MWS erhalten hatten.

13      Im Übrigen wurde im 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 255/2001, bestätigt durch den 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1470/2001, darauf hingewiesen, dass sechs andere chinesische Hersteller die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Im Jahr 2005 beauftragte die Klägerin, die LIS GmbH Licht Impex Service, ein in China ansässiges Unternehmen (im Folgenden: SGE) mit der Herstellung eines speziellen CFL-i-Modells, das sie als Element der von ihr vertriebenen Design-Lampen entworfen hatte. Im Zeitraum von Herbst 2005 bis Herbst 2007 führte sie die von SGE hergestellten CFL-i in die Union ein. SGE gehört nicht zu den Herstellern, die den MWS oder die individuelle Behandlung beantragt hatten.

15      In einem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Mai 2006 vertrat das Hauptzollamt Düsseldorf die Ansicht, dass die von der Klägerin eingeführten CFL-i in den Anwendungsbereich der CFL‑i‑Verordnungen fielen, und erließ am 27. Juni 2006 einen entsprechenden Bescheid über die Erhebung von Antidumpingzöllen.

16      Die Klägerin focht die vom Hauptzollamt Düsseldorf vorgenommene Einreihung der eingeführten Waren nicht gerichtlich an und zahlte die geforderten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 89 868,01 Euro.

17      Zwischen dem 7. August 2006 und dem 29. Januar 2008 stellte sie bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 eine Reihe von Anträgen auf Erstattung der auf diese CFL‑i‑Einfuhren erhobenen Antidumpingzölle (im Folgenden: Erstattungsanträge).

18      Die Kommission wies die Klägerin in mehreren Schreiben zwischen dem 4. September 2006 und dem 20. November 2008 darauf hin, dass die Erstattungsanträge durch die erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den Ausfuhrpreisen und zum Normalwert der eingeführten Waren, untermauert werden müssten, da SGE nicht zu den Herstellern gehöre, denen der MWS oder die individuelle Behandlung gewährt worden sei.

19      Am 15. Mai 2008 beantragte die Klägerin gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung) die Interimsüberprüfung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 setzte die Kommission die Klägerin über ihre Absicht in Kenntnis, hinsichtlich des genannten Antidumpingzolls kein Interimsüberprüfungsverfahren einzuleiten, da dieser am 18. Oktober 2008 auslaufe.

20      Mit Schreiben vom 25. Juli und 8. Oktober 2008 hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass es weder zu den von ihr eingeführten Gütern Vergleichswaren gebe noch in China oder auf irgendeinem anderen Markt vergleichbare Preise existierten. Deshalb wäre es sinnwidrig und unmöglich gewesen, Nachweise für eine Beseitigung oder Verringerung der Dumpingspanne zu erbringen. Da sie die CFL-i-Erzeugnisse von SGE zu einem über deren Herstellungskosten liegenden Preis gekauft habe, habe zu keiner Zeit eine Dumpingspanne bestanden.

21      Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Absicht, die Erstattungsanträge abzulehnen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2009 dazu Stellung genommen hatte, erklärte sich die Kommission mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 bereit, die Erstattungsanträge erneut zu prüfen, falls SGE den Antrag auf Zuerkennung des MWS und den zugehörigen Fragebogen ausfülle.

22      Mit Antwortschreiben vom 20. November 2009 teilte die Klägerin der Kommission insbesondere mit, dass sie mit SGE nicht mehr zusammenarbeite, sondern ihre CFL-i nunmehr von einem deutschen Hersteller fertigen lasse, und zwar zu einem Preis, der unter jenem liege, den sie SGE in dem von den Erstattungsanträgen erfassten Zeitraum gezahlt habe. Damit sei greifbar nachgewiesen, dass die von den Erstattungsanträgen erfassten Waren nicht gedumpt gewesen seien.

23      Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Erstattungsanträge abzulehnen, da SGE hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS, insbesondere hinsichtlich des Normalwerts und der von ihr berechneten Ausfuhrpreise, keine vollständigen Angaben gemacht habe.

24      Mit Beschluss K (2010) 2198 endg. der Kommission vom 12. April 2010 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet worden waren (im Folgenden: angefochtener Beschluss), wurden die Erstattungsanträge abgelehnt.

25      Im 21. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Klägerin zur Untermauerung ihres Vorbringens, dass die eingeführten Waren nicht gedumpt seien, einen Vergleich zwischen ausgesuchten Preisen und Kosten vorlege, nichts daran ändere, dass für SGE für den Zeitraum, für den eine Erstattung beantragt werde, und für alle ihre Verkäufe von CFL‑i in die Gemeinschaft eine neue Dumpingspanne ermittelt werden müsse. Die Mitarbeit von SGE bleibe daher eine wesentliche Voraussetzung, denn sie sei die einzige Partei, die die zur Ermittlung einer neuen Dumpingspanne erforderlichen Angaben zum Normalwert und zu den Ausfuhrpreisen vorlegen könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Gegenstand des Rechtsstreits

29      Die Klägerin trägt vor, dass sich die von ihr aus China eingeführten Waren hinsichtlich ihrer Eigenschaften von traditionellen CFL-i unterschieden und die Herstellungskosten daher deutlich höher seien. Die besonderen Eigenschaften ihrer CFL-i würden dadurch belegt, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für diese Waren Geschmacksmusterrechte erteilt habe.

30      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nicht die vom Hauptzollamt Düsseldorf vorgenommene Einreihung der streitgegenständlichen Ware beanstandet, die dazu geführt hat, dass der nach den CFL‑i‑Verordnungen vorgesehene Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren erhoben wurde.

31      Das Vorbringen der Klägerin zum angefochtenen Beschluss kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass es die CFL‑i‑Verordnungen oder deren Anwendung auf die von ihr eingeführten Waren in Frage stellt. Der Hinweis auf die Tatsache, dass das HABM für die von der Klägerin eingeführten dekorativen Leuchtmittel Geschmacksmusterrechte erteilt habe, ist darum völlig unerheblich.

32      Nach ständiger Rechtsprechung kann jedenfalls in dem nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Verfahren der Erstattung von Antidumpingzöllen weder die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung dieser Zölle in Frage gestellt noch eine erneute Überprüfung der in den vorangegangenen Untersuchungen festgestellten allgemeinen Daten verlangt werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995, PIA HiFi/Kommission, T‑169/94, Slg. 1995, II‑1735, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Möglichkeit hatte, die vom Hauptzollamt Düsseldorf vorgenommene zolltarifliche Einreihung der betroffenen Ware anzufechten, da gemäß Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in ihrer geänderten Fassung jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen kann, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Das zuständige nationale Gericht hätte den Gerichtshof gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit dieser Einreihung mit dem Unionsrecht ersuchen können.

34      Es ist also davon auszugehen, dass es bei der vorliegenden Klage lediglich um die Frage geht, ob die Kommission Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 in dem angefochtenen Beschluss korrekt angewandt hat.

 Zur Begründetheit

35      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund geltend, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 fehlerhaft ausgelegt habe, indem sie Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht berücksichtigt habe.

36      Insbesondere ergebe sich aus Unterabs. 1 dieser Vorschrift, dass ein Einführer die Erstattung entrichteter Antidumpingzölle verlangen könne, wenn er nachweise, dass es im konkreten Fall niemals Dumping gegeben habe. Die Kommission lege den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der Dumpingspanne abstrakt aus, da sie von der Klägerin den Nachweis verlange, dass sich die Ergebnisse, zu denen die Kommission im Rahmen der von ihr durchgeführten Untersuchungen über die Marktsituation bei den CFL‑i gekommen sei, geändert hätten. Da der Zweck von Antidumpingzöllen darin bestehe, den Binnenmarkt vor gedumpten Preisen bei Einfuhren aus Drittländern zu schützen, dürften diese Zölle nicht gegenüber einem Einführer wie der Klägerin angewandt werden, der nachgewiesen habe, dass für die eingeführten Waren Marktpreise gezahlt worden seien, die über den Herstellungskosten gelegen hätten. Dieser Fall, so die Klägerin, liege hier vor, da sie nachgewiesen habe, dass die Herstellungskosten der von SGE produzierten CFL‑i 1,58 USD pro Stück betragen hätten, während sie selbst diese zu einem Preis von 1,70 USD pro Stück gekauft habe.

37      Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Regeln zur Bestimmung des Normalwerts in Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Verordnung Nr. 384/96 festgelegt sind. Für Einfuhren aus China ist vorgesehen, dass grundsätzlich die Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft zur Anwendung kommen, obwohl die chinesischen ausführenden Hersteller den MWS erlangen können, wenn sie nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der genannten Verordnung erfüllen.

38      Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der letztgenannten Vorschrift genannten Voraussetzungen kumulativ (Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 54, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg. 2009, II‑565, Randnr. 76).

39      Ferner ist nach der Rechtsprechung, wenn Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 für bestimmte Länder, darunter China, eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung festgelegten Art der Ermittlung des Normalwerts vorsieht, diese Ausnahme eng auszulegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 46).

40      Die Beweislast obliegt dem Hersteller, der die Zuerkennung des MWS nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 begehrt. In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung) heißt es nämlich, dass der Antrag eines solchen Herstellers ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür enthalten muss, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS nicht erfüllt. Dagegen haben sie zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 erfüllt sind, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 53).

41      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ein ausführender Hersteller, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, eine individuelle Behandlung beantragen kann, sofern er nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 erfüllt.

42      Da entsprechend der vorstehend in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung die individuelle Behandlung ebenso wie der MWS eine Ausnahme von der Anwendung der Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft auf Einfuhren aus Ländern wie China ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Behandlung ebenfalls kumulativ sind und dass die Beweislast auch dem Unternehmen obliegt, das diese Behandlung beantragt.

43      Im vorliegenden Fall wurde in den CFL‑i‑Verordnungen der Normalwert gemäß den Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage der CFL-i‑Preise in Mexiko bestimmt. Anderen Ausführern als SGE wurde entweder der MWS oder die individuelle Behandlung gewährt (siehe oben, Randnrn. 12 und 13).

44      Die Klägerin und SGE hätten für die Gewährung des MWS oder der individuellen Behandlung, die zur Folge gehabt hätte, dass der Antidumpingzoll, der in den CFL‑i‑Verordnungen auf der Grundlage der Daten festgelegt wurde, die sich aus der Anwendung der Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft ergeben, von ihnen nicht erhoben worden wäre, Beweise dafür vorlegen müssen, dass SGE die oben in Randnr. 5 genannten Voraussetzungen für den MWS oder die oben in Randnr. 7 genannten Voraussetzungen für die individuelle Behandlung erfüllt.

45      Die gleichen Beweise benötigt die Kommission, um Erstattungsanträgen stattgeben zu können. Anderenfalls hätten die Klägerin und SGE nämlich einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den ausführenden Herstellern und den mit diesen verbundenen Einführern, denen eine Befreiung von dem nach den Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft festgelegten Antidumpingzoll gewährt wurde.

46      Eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen ist, worauf auch die Kommission hingewiesen hat, eine generell-abstrakte Regelung, da sie eine Vielzahl von verschiedenen Modellen eines Produkts, die von einer Vielzahl von Herstellern stammen, mit einem Antidumpingzoll belegt. Bei der Berechnung dieses Antidumpingzolls stützen sich die Organe der Union auf die Angaben der ausführenden Hersteller und der mit diesen verbundenen Einführer, die sich zur Mitarbeit an der Antidumpinguntersuchung der Kommission bereit erklärt haben. Auf Grundlage der so gewonnenen Informationen stellen diese Organe fest, ob für ein bestimmtes Produkt aus einem bestimmten Land Dumping vorliegt. Ist dies erwiesen, so legen die Organe einen Antidumpingzoll fest, der für alle Modelle des betroffenen Produkts und grundsätzlich für alle Hersteller des fraglichen Landes gilt.

47      Ist jedoch ein einführendes Unternehmen wie die Klägerin der Auffassung, dass der ausführende Hersteller, von dem es Waren bezogen hat, nicht gedumpt hat, steht es ihm frei, einen Erstattungsantrag nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 zu stellen. Dazu muss es nachweisen, dass die Dumpingspanne beseitigt oder verringert wurde, indem es die Vermutung widerlegt, dass der genannte ausführende Hersteller mit einer Dumpingspanne arbeitet, die anhand der sich aus der Anwendung der Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft ergebenden Daten berechnet worden ist. Diese Vermutung kann nur dann widerlegt werden, wenn der Einführer und/oder der ausführende Hersteller die gleichen Beweise erbringt, wie sie für die Erlangung des MWS oder der individuellen Behandlung erforderlich sind, um von Anfang an nicht dem Antidumpingzoll zu unterliegen, der anhand der sich aus der Anwendung der Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft ergebenden Daten berechnet worden ist.

48      Die Klägerin hat jedoch in einem Schreiben an die Kommission vom 20. Januar 2010 eingeräumt, dass SGE nicht den „Preliminary Form for Companies claiming Market Economy Status“ (Fragebogen für Unternehmen, die den MWS beantragen) ausgefüllt hatte, mit dem die für die Zuerkennung des MWS erforderlichen Angaben erhoben werden. Auf der ersten Seite dieses Formulars wird darauf hingewiesen, dass es sowohl für die Beantragung des MWS als auch für die der individuellen Behandlung verwendet werden kann.

49      Den Akten zufolge hat die Klägerin der Kommission lediglich folgende Nachweise zur Bestimmung des Normalwerts und zu den Ausfuhrpreisen von SGE übermittelt:

–        eine von SGE erstellte Aufschlüsselung der Herstellungskosten für die von SGE für die Klägerin hergestellten CFL-i;

–        ein Schreiben von SGE, in dem diese bestätigt, dass sie in keiner Weise unter dem Einfluss des chinesischen Staates stehe und dass ihre Produktion in keiner Weise von staatlichen Förderungen beeinflusst werde;

–        eine Erklärung von SGE, wonach diese zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit sei;

–        sämtliche Rechnungen von SGE über die von der Klägerin eingeführten CFL-i.

50      Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, lässt sich anhand dieser Unterlagen jedoch nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des MWS oder der individuellen Behandlung erfüllt sind. Diese Unterlagen enthalten z. B. keinerlei Angaben über die Besitzverhältnisse bei der SGE, die Kosten der von ihr eingesetzten Rohstoffe oder die Verwendung einer einzigen klaren Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wird.

51      Allerdings hätte die Klägerin die erforderlichen Beweise nur in Zusammenarbeit mit SGE erbringen können. Wenn sich jedoch ein informierter Einführer entscheidet, eine Ware einzuführen, die von einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls betroffen ist, ist davon auszugehen, dass er die Gefahr einer fehlenden Zusammenarbeit des ausführenden Herstellers kennt und in Kauf nimmt. Eine solche Gefahr folgt nämlich notwendigerweise aus der Tatsache, dass die Gewährung des MWS oder der individuellen Behandlung nach der Verordnung Nr. 384/96 davon abhängt, dass Angaben gemacht werden, die nur die ausführenden Hersteller zur Verfügung stellen können. Das heißt nicht, dass das Einreichen eines Erstattungsantrags mit allen notwendigen Angaben durch einen Einführer vom guten Willen der ausführenden Hersteller abhängt, an die er sich wendet, denn ein Einführer kann sich vor der Gefahr einer mangelnden Zusammenarbeit dieser Hersteller absichern, indem er bei der Formulierung und beim Abschluss von Verträgen mit diesen ausführenden Herstellern Vorsichtsmaßnahmen ergreift.

52      Im vorliegenden Fall gelten diese Erwägungen umso mehr, als die Klägerin bis zum Herbst 2007 Geschäftsbeziehungen mit SGE unterhalten hat, obwohl sie durch den Nacherhebungsbescheid des Hauptzollamts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 wusste, dass auf ihre Einfuhren von CFL-i ein Antidumpingzoll in Höhe von 66,1 % erhoben würde.

53      Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie habe nachgewiesen, dass die Ausfuhrpreise von SGE höher als deren Herstellungskosten seien, ist, wie die Kommission zutreffend bemerkt, erstens darauf hinzuweisen, dass diese Angaben nur dann hätten berücksichtigt werden können, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass SGE die für die Gewährung des MWS oder einer individuellen Behandlung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.

54      Zweitens sind die Herstellungskosten allein nicht ausschlaggebend für die Berechnung des Normalwerts, da Ausgangspunkt hierfür gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 der Verkaufspreis auf dem Heimatmarkt ist. Nach dieser Vorschrift entspricht nämlich der Normalwert den Preisen, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Folglich kann der Normalwert nicht anhand der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Angaben ermittelt werden, da sie keine Angaben dazu gemacht hat, zu welchem Preis von SGE hergestellte CFL-i auf dem chinesischen Markt verkauft wurden.

55      Drittens reichen die Ausfuhrpreise, die SGE der Klägerin in Rechnung stellte, allein nicht aus, um die anwendbaren Ausfuhrpreise zu ermitteln. Die Kommission hätte nämlich die Preise von allen von SGE in die Union ausgeführten CFL-i wissen müssen. Die Klägerin hat zwar angegeben, dass sie das einzige Unternehmen sei, das von SGE hergestellte CFL-i in die Union eingeführt habe, doch hat SGE diese Angabe niemals bestätigt. Somit hat die Klägerin nichts beigebracht, was belegt hätte, zu welchem Durchschnittspreis SGE die fraglichen Lampen auf dem Markt der Union verkauft hat.

56      Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte – anstatt von ihr den Nachweis zu verlangen, dass sich die allgemeinen Marktbedingungen geändert hätten – Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 teleologisch unter Berücksichtigung des im vorliegenden Fall erbrachten Nachweises auslegen müssen, dass SGE niemals gedumpt habe, genügt die Feststellung, dass die Kommission von der Klägerin nicht den Nachweis dafür verlangt hat, dass sich die genannten Bedingungen geändert haben. Die Kommission hat die Erstattungsanträge vielmehr allein deshalb abgelehnt, weil die Klägerin es versäumt hatte, die erforderlichen Nachweise nicht etwa zur Beurteilung der allgemeinen Marktbedingungen, sondern der Dumpingspanne von SGE vorzulegen. Da die Dumpingspanne in Art. 2 Abs. 12 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung) definiert ist als der Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt, kann ohne diese Nachweise nicht ermittelt werden, ob diese Spanne bei SGE verringert, weggefallen oder nie vorhanden war.

57      Im Übrigen weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96, die es zuließe, einem Erstattungsantrag stattzugeben, der keine Angaben über den Normalwert und die Ausfuhrpreise enthält, angesichts des Wortlauts dieser Vorschrift contra legem wäre. Eine solche Auslegung würde nämlich nicht nur dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift offensichtlich zuwiderlaufen, sondern wäre auch mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung unvereinbar, da die Ausführer, die vor Erlass der CFL‑i‑Verordnungen versucht haben, von dem nach den Regeln für Länder ohne Marktwirtschaft festgesetzten Antidumpingzoll befreit zu werden, genau die Nachweise erbringen mussten, die die Kommission von der Klägerin zur Untermauerung der Erstattungsanträge verlangt hat.

58      Zu dem Vorbringen der Klägerin schließlich, das Nichtvorliegen von Dumping sei dadurch bewiesen, dass sie seit Sommer 2009 die von ihr benötigten CFL-i von einem deutschen Hersteller zu einem günstigeren Preis als dem von SGE beziehe, ist der Kommission folgend festzustellen, dass dieser Umstand keine Bedeutung für die Frage hat, ob ein Dumping vorliegt, was ausschließlich durch einen Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis von SGE ermittelt wird. Das Vorbringen der Klägerin zielt eher auf den Nachweis, dass der Gemeinschaftsindustrie durch die Ausfuhren von SGE kein Schaden entstanden ist. Die Frage der Schädigung spielt aber für die Rückerstattung von Antidumpingzöllen gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 keine Rolle, weil die Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Dumpingspanne geringer ist als der Antidumpingzoll, unabhängig von der Frage einer Schädigung.

59      Nach allem ist der einzige Klagegrund, den die Klägerin vorbringt, unbegründet. Deshalb ist die vorliegende Klage abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die LIS GmbH Licht Impex Service trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.