Language of document : ECLI:EU:T:2011:508

Rechtssache T‑268/10

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und SNF SAS

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

„Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff – Klagefrist – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde – Nur im Internet veröffentlichter Rechtsakt – Keine Anwendbarkeit von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 § 1 und 102 § 1; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 57 und 59)

Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen zwar binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, läuft, diese Bestimmung liefert jedoch keinen Anhaltspunkt zur Art der damit gemeinten Bekanntgabe und schränkt die Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht auf bestimmte Arten der Bekanntgabe ein. Die Bekanntgabe im Sinne dieser Bestimmung kann somit nicht nur in einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestehen.

Bei einer Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 erfüllt, und in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV dieser Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde, ist die Frist nicht vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung an zu berechnen. Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der eine solche Regel vorsieht, gilt nach seinem Wortlaut nur für im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Rechtsakte und kann nicht über seinen Wortlaut hinaus für Rechtsakte gelten, die wie die genannte Entscheidung der ECHA, für die die Verordnung Nr. 1907/2006 nur eine Veröffentlichung im Internet vorsieht, in anderer Weise veröffentlicht werden.

Nachdem daher die Frist für die Klage gegen eine solche Entscheidung nach Art. 101 § 1 der Verfahrensordnung zu berechnen ist und die von dieser Bestimmung vorgesehene Frist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen bei Erhebung der Klage abgelaufen war, ist die Klage als verspätet einzustufen und als unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnrn. 30, 32-34, 39-40, 43)