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Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2011 – Land Wien/Kommission

(Rechtssache T-267/10)

„Kernenergie – Klageschrift – Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen – Untätigkeitsklage – Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln – Formerfordernisse – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlende Klarheit – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 17-20, 24-25)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, die sich auf die Mitteilung von Informationen über den Stand des Unionsrechts im Bereich der nuklearen Sicherheit beschränkt – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 28-30)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 33-34)

4.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Weigerung der Kommission, einen Mitgliedstaat um Zustimmung zur Übermittlung bestimmter Schriftstücke an den Kläger zu ersuchen – Keine Verpflichtung zum Tätigwerden – Angemessene Klagemöglichkeit – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Art. 263 AEUV und 265 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 8) (vgl. Randnrn. 41-45)

Gegenstand

Im Wesentlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, sowie auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Kläger unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Land Wien trägt die Kosten.