Language of document : ECLI:EU:T:2015:698

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

25. September 2015(*)

„REACH – Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff – Zwischenprodukte – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑268/10 RENV

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

SNF SAS mit Sitz in Andrézieux-Bouthéon (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, D. Abrahams und E. Mullier,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.‑M. Vandromme,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch B. Koopman als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Kukovec, E. Manhaeve und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfüllt,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović sowie des Richters A. M. Collins,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Verfahrens

1        Die erste Klägerin, die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), ist eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung mit Sitz in Belgien. Sie vertritt die Interessen von Unternehmen, die Polyelektrolyte, Polyacrylamid oder andere acrylamidhaltige Polymere erzeugen oder einführen. Die Mitgliedsunternehmen der ersten Klägerin sind ebenfalls Verwender von Acrylamid sowie Hersteller oder Einführer von Acrylamid oder Polyacrylamid. Alle Acrylamiderzeuger der Europäischen Union sind Mitglieder der ersten Klägerin.

2        Die zweite Klägerin, die SNF SAS, ist ein Mitgliedsunternehmen der ersten Klägerin. Sie ist hauptsächlich in der Erzeugung von Acrylamid und Polyacrylamid tätig, das sie direkt an ihre Kunden verkauft. Sie verfügt über Produktionsstätten in Frankreich, den Vereinigten Staaten, China und Südkorea.

3        Polyelektrolyte sind wasserlösliche, synthetische, organische Polymere, die ausgehend von verschiedenen Monomeren, zu denen auch Acrylamid zählt, hergestellt werden. Sie werden z. B. bei der Trinkwasserreinigung, der Abwasseraufbereitung, der Papiererzeugung und der Edelmetallgewinnung verwendet.

4        Polyacrylamid ist ein Polymer, das durch Polymerisation aus dem Monomer Acrylamid gebildet wird und hauptsächlich bei der Abwasseraufbereitung, in der Papier-, Bergbau- und Erdölindustrie sowie in der Landwirtschaft, als Textilbeimischung und in den Bereichen der Kosmetikprodukte und Körperhygiene verwendet wird.

5        Am 25. August 2009 übermittelte das Königreich der Niederlande der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier, das es zur Ermittlung von Acrylamid als Stoff, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1), in der Folge geändert u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (ABl. L 353, S. 1) erfüllt, ausgearbeitet hatte und in dem es auf die Einstufung von Acrylamid als karzinogener Stoff der Kategorie 2 und als mutagener Stoff der Kategorie 2 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 hinwies. Am 31. August 2009 veröffentlichte die ECHA auf ihrer Website einen Hinweis, mit dem sie die interessierten Kreise aufforderte, ihre Bemerkungen zu dem Dossier abzugeben, das zu Acrylamid zusammengestellt worden war. Am selben Tag forderte die ECHA auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf, ihre Bemerkungen zu diesem Thema abzugeben.

6        Nach Eingang der Bemerkungen insbesondere der ersten Klägerin zu dem betreffenden Dossier und der Antworten des Königreichs der Niederlande auf diese Bemerkungen überwies die ECHA das Dossier an ihren Ausschuss der Mitgliedstaaten, der am 27. November 2009 zur einstimmigen Einigung über die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff gelangte, da Acrylamid die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllte.

7        Am 22. Dezember 2009 erließ der Direktor der ECHA die Entscheidung ED/68/2009, Acrylamid am 13. Januar 2010 in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe aufzunehmen (im Folgenden: Kandidatenliste).

8        Aufgrund eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz der zweiten Klägerin in der Rechtssache T‑1/10 R wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Januar 2010 der Vollzug der Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als Stoff ermittelt worden war, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, bis zum Erlass des Beschlusses ausgesetzt, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet. Infolge dieses Beschlusses setzte die ECHA die Aufnahme von Acrylamid in die Kandidatenliste aus.

9        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010, PPG und SNF/ECHA (T‑1/10 R, EU:T:2010:128), wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der zweiten Klägerin zurückgewiesen.

10      Am 30. März 2010 veröffentlichte die ECHA die Kandidatenliste, die Acrylamid einschloss.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowie Anträge der Parteien

11      Die Klägerinnen haben mit am 10. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA erhoben, mit der Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, und in die Kandidatenliste aufgenommen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

12      Mit Schriftsätzen, die am 19. und 25. November 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, haben das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 ist diesen Anträgen nach Anhörung der Parteien stattgegeben worden.

13      Mit Beschluss vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T‑268/10, Slg, EU:T:2011:508), hat das Gericht (Siebte erweiterte Kammer) die Klage als unzulässig abgewiesen.

14      Mit am 30. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen gegen den Beschluss PPG und SNF/ECHA, oben in Rn. 13 angeführt (EU:T:2011:508), ein Rechtsmittel eingelegt.

15      Mit Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, Slg, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2013:594), hat der Gerichtshof den Beschluss PPG und SNF/ECHA (oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2011:508) aufgehoben. Er war der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass die Klage verspätet erhoben worden sei, weil die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehene Regel, dass die Klagefrist ab dem Ablauf des 14. auf das Datum der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung folgenden Tages zu berechnen sei, nur für die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte, nicht aber für die im Internet veröffentlichten Rechtsakte gelte (Rechtsmittelurteil, Rn. 37).

16      Da die Sache nicht zur Entscheidung reif war, hat der Gerichtshof sie an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

17      Die Sache ist gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

18      Da bei Erlass des zurückverweisenden Urteils das schriftliche Verfahren noch nicht beendet war, ist die ECHA mit Beschluss des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2013 gemäß Art. 119 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert worden, eine Klagebeantwortung einzureichen.

19      Die ECHA hat mit Schriftsatz, der am 5. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben.

20      Mit Beschluss des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 17. Juni 2014 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

21      Am 16. September 2014 hat das Königreich der Niederlande seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Mit am 10. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die ECHA und die Klägerinnen zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

22      Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 17. September 2014 eingereicht. Mit Schriftsatz, der am 10. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ECHA zu diesem Schriftsatz Stellung genommen. Die Klägerinnen haben zu diesem Streithilfeschriftsatz nicht Stellung genommen.

23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

24      Das Gericht hat im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die ECHA aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen, und alle Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien haben diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. April 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

26      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

27      Die ECHA, das Königreich der Niederlande und die Kommission beantragen,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Vor einer Prüfung des Vorbringens der Parteien zur Begründetheit ist auf die Unzulässigkeitseinrede der ECHA einzugehen.

 Zulässigkeit

29      Die ECHA, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und durch die Kommission, erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die auf die fehlende unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen gestützt wird.

30      Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

31      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerinnen gerichtet war; sie sind folglich nicht Adressaten dieser Handlung. Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung nur unter der Voraussetzung erheben, dass sie von ihr unmittelbar betroffen sind.

32      Was die Zulässigkeit der Klage der ersten Klägerin betrifft, ist bereits entschieden worden, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der Gruppeninteressen seiner Mitglieder betraut ist, grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage befugt ist, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige von ihnen individuell klagebefugt sind oder er ein eigenes Interesse geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch für den Fall einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, die, wie die erste Klägerin, gegründet wurde, um die Interessen einer Gruppe von Unternehmen zu vertreten (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2014, PPG und SNF/ECHA, T‑1/10 RENV, EU:T:2014:616, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall hat die erste Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihre eigenen Interessen unmittelbar betroffen sind. Selbst wenn ihre Aufgabe darin bestehen sollte, auf der Ebene des gesamten in Rede stehenden Sektors in Bezug auf die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1907/2006 ein einheitliches Vorgehen zu organisieren und zu koordinieren, würde sie damit nicht ihre eigenen Interessen geltend machen, sondern die ihrer Mitglieder. Eine Nichtigkeitsklage der ersten Klägerin ist somit nur dann zulässig, wenn ihre Mitglieder oder einige von ihnen, wie die zweite Klägerin, von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

34      Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn sich erstens die angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirkt und sie zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).

35      Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar, da die Rechtsstellung der Mitglieder der ersten Klägerin und die der zweiten Klägerin insbesondere wegen der Pflichten nach Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 betroffen seien. Aufgrund der Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff seien die Mitglieder der ersten Klägerin und die zweite Klägerin nach dieser Bestimmung verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt für Acrylamid zu aktualisieren.

36      Festzustellen ist, dass Lieferanten eines Stoffes oder eines Gemischs dessen Abnehmer nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen müssen, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008 erfüllt. Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 bestimmt insoweit, dass dieses Sicherheitsdatenblatt von den Lieferanten unverzüglich aktualisiert werden muss, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden.

37      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Mitglieder der ersten Klägerin und die zweite Klägerin den Abnehmern von Acrylamid ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen mussten, da dieser Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlicher Stoff gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008 erfüllte. Acrylamid wurde nämlich insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2 und als keimzellmutagener Stoff der Kategorie 2 klassifiziert (siehe oben, Rn. 5).

38      Umstritten ist dagegen, ob die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1907/2006 als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 dieser Verordnung, wie die Klägerinnen vortragen, eine neue Information im Sinne von Art. 31 Abs. 9 Buchst. a dieser Verordnung darstellt, die die in dieser Vorschrift vorgesehene Verpflichtung, nämlich die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts, auslöst, so dass sich die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsstellung der Mitglieder der ersten Klägerin und die Rechtsstellung der zweiten Klägerin unmittelbar auswirken würde.

39      Das Sicherheitsdatenblatt ist gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 nach deren Anhang II zu erstellen. In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1907/2006 für einen Stoff zur Verfügung gestellt wird. Das Sicherheitsdatenblatt muss es dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen.

40      Nach Auffassung der Klägerinnen stellt die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff, die sich aus dem Verfahren des Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergeben habe und damit begründet werde, dass Acrylamid die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b dieser Verordnung erfülle, eine neue Information dar, die sich insbesondere auf Art. 31 Abs. 6 Nr. 15 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. L 133, S. 1) geänderten Fassung beziehe, der Rechtsvorschriften betreffe.

41      Was Art. 31 Abs. 6 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 angeht, sind nach Anhang II Teil A Nr. 15 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 453/2010 geänderten Fassung in diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts die darin noch nicht enthaltenen rechtlich relevanten Angaben für den Stoff aufzunehmen. Nach Anhang II Teil A Nr. 15.1 der Verordnung sind zum einen Informationen über die einschlägigen Vorschriften der Union zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, z. B. die Seveso-Kategorie und die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) aufgeführten Stoffe, oder über den rechtlichen Status des Stoffes oder Gemischs auf nationaler Ebene, einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe, oder aber Hinweise auf Maßnahmen bereitzustellen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Zum anderen sind, wenn für den Stoff oder das Gemisch, der/das im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz auf Unionsebene, z. B. Zulassungen gemäß Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 oder Beschränkungen gemäß Titel VIII dieser Verordnung, gelten, diese zu nennen.

42      Festzustellen ist, dass die sich aus dem Verfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergebende Entscheidung der ECHA eine Vorschrift der Union aus dem Bereich Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz über den rechtlichen Status eines Stoffes darstellt. Mit dieser Entscheidung wird nämlich ein Stoff als besonders besorgniserregend ermittelt, der in Anhang XIV dieser Verordnung aufgenommen werden kann, der das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe enthält. Demzufolge müssen die Lieferanten dieses Stoffes oder eines Gemischs, das diesen Stoff enthält, diese Ermittlung im Sicherheitsdatenblatt erwähnen und Hinweise auf die Verpflichtungen, die den Empfängern aufgrund dieser Ermittlung obliegen, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten nach den Art. 7 und 33 der Verordnung Nr. 1907/2006, bereitstellen. Daher stellt die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 dieser Verordnung, die damit begründet wird, dass dieser Stoff die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung erfülle, eine neue Information dar, die die Lieferanten dieses Stoffes verpflichtet, das betreffende Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren.

43      Die angefochtene Entscheidung der ECHA, als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 einen Stoff als besonders besorgniserregend zu ermitteln, kann sich folglich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Lieferanten dieses Stoffes auswirken, weil sie ihnen eine Verpflichtung auferlegt.

44      Im vorliegenden Fall wird diese Schlussfolgerung weder dadurch in Frage gestellt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 10. Juni 2010 – auf den bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 7. September 2010, Etimine und Etiproducts/Kommission, T‑539/08, Slg, EU:T:2010:354, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung) – die Verordnung Nr. 453/2010 noch nicht in Kraft getreten war, noch dadurch, dass nach den Behauptungen der Klägerinnen Acrylamid ein Stoff war, der ausschließlich als Zwischenprodukt registriert und verwendet wurde.

45      Was als Erstes den Umstand angeht, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 10. Juni 2010 die Verordnung Nr. 453/2010 noch nicht in Kraft getreten war, trifft zwar zu, dass diese Verordnung nach ihrem Art. 3 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten ist. Da die Verordnung am 31. Mai 2010 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, trat sie somit am 20. Juni 2010 in Kraft. Die Möglichkeit jedoch, dass die Verordnung Nr. 453/2010 nach ihrem Erlass am 20. Mai 2010 und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt nicht in Kraft treten würde, bestand zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift nur rein theoretisch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg, EU:C:1985:18, Rn. 9).

46      Insoweit ist das Vorbringen der ECHA zurückzuweisen, das auf Rn. 76 des Beschlusses Etimine und Etiproducts/Kommission (oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2010:354) Bezug nimmt, wonach sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften bestimme. Im vorliegenden Fall nämlich geht es nicht um die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer von einem Einzelnen vor dem Unionsrichter erhobenen Nichtigkeitsklage regeln. Die Verordnung Nr. 453/2010 gehört zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen.

47      Dazu, dass Anhang II der Verordnung Nr. 1907/2006 gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 453/2010 erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 geändert wurde, genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass die Wirkungen eines Rechtsakts erst zu einem in diesem Rechtsakt festgelegten späteren Zeitpunkt eintreten, nicht dagegen spricht, dass wegen einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung ein Einzelner von diesem Rechtsakt unmittelbar betroffen sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 2005, Bonino u. a./Parlament und Rat, T‑40/04, Slg, EU:T:2005:279, Rn. 46 und 47).

48      Was als Zweites den Umstand betrifft, dass Acrylamid nach den Behauptungen der Klägerinnen ein Stoff war, der ausschließlich als Zwischenprodukt registriert und verwendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 diese Verordnung nicht für nicht isolierte Zwischenprodukte gilt und dass nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung isolierte Zwischenprodukte von deren Titel VII über das Zulassungsverfahren, zu dem das Verfahren zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gehört, ausgenommen sind.

49      Im vorliegenden Fall ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerinnen nach diesen Bestimmungen von den Informationspflichten nach Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 befreit sind, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift das Acrylamid, das die Mitglieder der ersten Klägerin und die zweite Klägerin lieferten, nicht ausschließlich als Zwischenprodukt verwendet wurde.

50      Nach der Definition des Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 ist ein Zwischenprodukt ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden: Synthese). Nach Art. 3 Nr. 15 Buchst. a der Verordnung ist ein nicht isoliertes Zwischenprodukt ein Zwischenprodukt, das während der Synthese außer für Stichprobenzwecke nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird. Art. 3 Nr. 15 Buchst. b und c der Verordnung enthält die Definition eines standortinternen isolierten Zwischenprodukts und eines transportierten isolierten Zwischenprodukts. Das Erste ist ein Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird. Das Zweite ist ein Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird.

51      Aus Abschnitt 1.1 des vom Königreich der Niederlande über Acrylamid ausgearbeiteten Dossiers, der die „expositionsbezogenen Informationen“ betrifft, geht zwar hervor, dass 99,9 % des Acrylamids als Zwischenprodukt verwendet wurde. Allerdings heißt es dort zutreffend, dass es andere Verwendungen gibt, nämlich als Mittel in Dichtungsprodukten und für die standortinterne Herstellung von Elektrophoresegelen auf der Basis von Polyacrylamid.

52      Erstens wird Acrylamid in Dichtungsprodukten hauptsächlich beim Abdichten gegen Sickerwasser, beim Reparieren von Betonwerken und bei der Behandlung aufsteigender Feuchtigkeit verwendet (Urteil vom 1. Februar 2013, Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission, T‑368/11, EU:T:2013:53, Rn. 2). Aus der Beschreibung dieser Verwendung in Abschnitt 1.1 des vom Königreich der Niederlande erstellten Dossiers über Acrylamid, die die Klägerinnen als zutreffend bezeichnen, geht hervor, dass sich das Dichtungsmittel auf der Basis von Acrylamid, wenn es polymerisiert oder geliert, zu einem starren Gel verfestigt, das wasserundurchlässig ist.

53      Nach Auffassung der Klägerinnen zeigt dieser Prozess, dass Acrylamid als Zwischenprodukt im Sinne der Definition des Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 verwendet werde. Acrylamid werde hergestellt oder eingeführt, um in der Synthese eines anderen Stoffes, nämlich eines wasserundurchlässigen Polymers, verbraucht oder verwendet zu werden. Ein Polymer werde in Art. 3 Nr. 5 der Verordnung als ein Stoff definiert.

54      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach der Definition des Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 ist ein Zwischenprodukt nämlich ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um eine Synthese herzustellen. Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das Dichtungsmittel auf der Basis von Acrylamid bei der Herstellung eines anderen Stoffes verwendet wird, wobei es selbst in diesen anderen Stoff, nämlich in ein Polymer umgewandelt wird. Wie die ECHA ausführt, wird jedoch Acrylamid nicht verwendet, um selbst Gegenstand einer Synthese im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu sein. Es wird nicht verwendet, um diesen anderen Stoff herzustellen, da das Hauptziel des chemischen Prozesses in der Erreichung einer Dichtungsfunktion liegt, die gegeben ist, wenn das Dichtungsmittel auf der Basis von Acrylamid polymerisiert. Durch die Polymerisierung verfestigt es sich zu einem starren Gel, das wasserundurchlässig ist, wenn es für Abdichtungsanwendungen verwendet wird. Die Verwendung des Acrylamids als Dichtungsmittel ist somit keine Verwendung als Zwischenprodukt, sondern eine endgültige Verwendung des Stoffes.

55      Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die „Definition von ‚Zwischenprodukt‘ laut Übereinkunft von Kommission, Mitgliedstaaten und ECHA vom 4. Mai 2010“ bestätigt. Gemäß Abschnitt 4 dieser Definition, der die andere industrielle Endverwendung als bei der Herstellung eines anderen Stoffes behandelt, kann ein Stoff A, wenn er vom Hersteller selbst oder einem nachgeschalteten Anwender verwendet wird und in einem anderen Prozess als der Herstellung eines anderen Stoffes chemisch reagiert, kein Zwischenprodukt sein. Wie es in diesem Abschnitt weiter heißt, sollten, sofern das Hauptziel des chemischen Prozesses nicht die Herstellung eines anderen Stoffes, sondern die Erreichung einer anderen Funktion, bestimmten Eigenschaft oder chemischen Reaktion als Teil der Produktion von Erzeugnissen ist, die für diese Tätigkeiten verwendeten Stoffe nicht als Zwischenprodukte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 angesehen werden. Diese Erwägungen kommen auch in Abschnitt 2 dieser Definition zum Ausdruck, die eine Analyse der Definition des Begriffs Zwischenprodukt im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 enthält.

56      Was zweitens die Verwendung von Acrylamid für die anlageninterne Herstellung von Elektrophoresegelen auf der Basis von Polyacrylamid betrifft, so ergibt sich aus Abschnitt 1.1 des vom Königreich der Niederlande über Acrylamid ausgearbeiteten Dossiers, der „expositionsbezogene Informationen“ betrifft, dass diese Gele in Forschungseinrichtungen, Universitäten und Krankenhäusern als Forschungsinstrumente zur Trennung von Nukleinsäuren verwendet wurden.

57      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Verwendung von Acrylamid bei der Herstellung von Elektrophoresegelen auf der Basis von Polyacrylamid eine Verwendung als Zwischenprodukt sei, da das Acrylamid in einen anderen Stoff, nämlich das Gel, das ein Polymer sei, umgewandelt werde.

58      Wie die ECHA ausführt, ohne den Kontext näher darzulegen, in dem die zur Erzeugung von Polyacrylamidgelen führende chemische Reaktion stattfindet, genügt dieses Vorbringen nicht, um festzustellen, dass Acrylamid bei der Herstellung von Elektrophoresegelen ausschließlich als Zwischenprodukt verwendet wurde. Es ist bereits festgestellt worden (siehe oben, Rn. 54 und 55), dass Acrylamid ein Zwischenprodukt darstellt, wenn dieser Stoff verwendet wird, um eine Synthese herzustellen. Wie die ECHA ausführt, ist dies u. a. dann nicht der Fall, wenn Acrylamid in der Herstellung von handgeformten Polyacrylamidgelen verwendet wird. Die der Herstellung von Formkörpern – einer der Phasen des Elektrophoreseprotokolls – zugrunde liegende Absicht besteht nicht darin, ein Polyacrylamid herzustellen, sondern darin, die Moleküle auf analytischem Wege durch Elektrophorese zu trennen.

59      Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach Acrylamid in allen drei Registrierungsdossiers, die in der Datenbank für registrierte Stoffe der ECHA enthalten seien, als Zwischenprodukt geführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die ECHA nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 für jede Registrierung eine Vollständigkeitsprüfung durchführt, die jedoch keine Beurteilung der Qualität oder der Angemessenheit vorgelegter Daten oder Begründungen umfasst. Aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich ferner, dass, soweit in der Verordnung nicht anderweitig bestimmt, ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren Gemisch(en) in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier einreicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Reihe von Herstellern oder Importeuren Acrylamid nicht registrieren, weil sie es in geringeren Mengen verwenden. Der Umstand, dass es nur Registrierungsdossiers für Acrylamid als Zwischenprodukt gab, bedeutet daher nicht, dass dieser Stoff ausschließlich als Zwischenprodukt verwendet wurde.

60      Nach alledem sind die Klägerinnen aufgrund der Informationspflichten nach Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen. Die Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

61      Da die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird, ist die Klage somit zulässig.

 Begründetheit

62      Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b und Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b und Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006

63      Die Klägerinnen machen geltend, die ECHA verstoße dadurch, dass sie Acrylamid als besonders besorgniserregenden Stoff ermittelt habe, gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b und Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006, weil Acrylamid ausschließlich als Zwischenprodukt registriert und verwendet werde und daher von Titel VII dieser Verordnung ausgenommen sei. In dem Verfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 seien nur Beweise vorgelegt worden, die bestätigt hätten, dass Acrylamid ein Zwischenstoff sei. Dies sei insbesondere der Fall bei den Verwendungen, die der Stoff in den Dichtungsprodukten und bei der Herstellung von Elektrophoresegelen gefunden habe und die die einzigen Verwendungen seien, die das Königreich der Niederlande in seinem für Acrylamid ausgearbeiteten Dossier als Beispiele für eine Verwendung des Stoffes als solchem und nicht als Zwischenprodukt aufgeführt habe.

64      Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die angefochtene Entscheidung Acrylamid nach dem in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Verfahren als ein besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde. Dieses Verfahren gehört zu dem Zulassungsverfahren gemäß Titel VII der Verordnung. Nach deren Art. 2 Abs. 8 Buchst. b sind standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte von diesem Titel ausgenommen. Es ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung wegen dieser Ausnahme insoweit rechtswidrig ist, als mit ihr Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde.

65      Als Erstes ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 die Ermittlung von Stoffen betrifft. Ferner enthält diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Bestimmungen über Stoffe und Gemische im Sinne ihres Art. 3, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemischen gelten. Gemäß der Definition in Art. 3 Nr. 1 dieser Verordnung ist ein Stoff ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Ein Stoff ist somit durch seine inhärenten Eigenschaften definiert. Aufgrund dieser Bestimmungen und da Acrylamid unstreitig ein Stoff im Sinne dieser Definition ist, konnte es zu Recht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 sein.

66      Als Zweites bedeutet der Umstand, dass ein Stoff den Status eines Zwischenprodukts haben kann, nicht, dass dieser Stoff von der Ermittlung als besonders besorgniserregend als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgenommen wäre. Zwar sind nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte von Titel VII der Verordnung betreffend das Zulassungsverfahren, zu dem das Ermittlungsverfahren gehört, ausgenommen. Aus der Definition des Zwischenprodukts gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt sich jedoch, dass die Einstufung eines Stoffes als Zwischenprodukt von dem Zweck abhängt, der mit seiner Herstellung und seiner Verwendung verfolgt wird. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 50), ist nach dieser Definition ein Zwischenprodukt ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in eine Synthese umgewandelt zu werden. Da grundsätzlich jeder Stoff für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet werden kann, um in eine Synthese umgewandelt zu werden, und damit den Status eines Zwischenprodukts haben kann, kann der Umstand, dass ein Stoff in einem bestimmten Fall den Status eines Zwischenprodukts hat, diesen nicht von dem Ermittlungsverfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ausnehmen.

67      Diese Erwägungen werden dadurch bestätigt, dass die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 dafür, einen Stoff im Verfahren nach deren Art. 59 als besonders besorgniserregend zu ermitteln, die inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes betreffen. Nach Art. 57 Buchst. a bis e dieser Verordnung kann nämlich ein Stoff ermittelt werden, wenn er die Kriterien für die Einstufung als karzinogener, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoff erfüllt sowie persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist. Nach Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 kann ein Stoff ermittelt werden, der schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Art. 57 Buchst. a bis e aufgeführter Stoffe. Während ein Stoff im Sinne der Verordnung Nr. 1907/2006 anhand seiner inhärenten Eigenschaften definiert wird (siehe oben, Rn. 65), betrifft der in dieser Verordnung vorgesehene Begriff des Zwischenprodukts nicht die Eigenschaften eines Stoffes und modifiziert diese auch in keiner Weise, sondern definiert ein Zwischenprodukt anhand des Zwecks, der mit der Herstellung und der Verwendung eines Stoffes verfolgt wird.

68      Was insoweit das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Ausnahme für Zwischenprodukte nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht ausdrücklich auf der Verwendung eines Stoffes beruhe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Definition des Zwischenprodukts in Art. 3 Nr. 15 dieser Verordnung bei der Feststellung, ob ein Stoff den Status eines Zwischenprodukts hat, der mit seiner Herstellung und Verwendung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist.

69      Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 die Ermittlung von Acrylamid auf sämtliche Informationen hätte gestützt werden müssen, die in dem vom Königreich der Niederlande nach Anhang XV der Verordnung ausgearbeiteten Dossier enthalten gewesen seien, denen zufolge dieser Stoff nur als Zwischenprodukt verwendet worden sei, ist ihr Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass dieses Dossier nur Beispiele für eine Verwendung dieses Stoffes als Zwischenprodukt anführt, so wäre dies für die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt, unerheblich, da diese Informationen nicht die inhärenten Eigenschaften von Acrylamid betreffen. Wie die ECHA ausführt, könnten diese Informationen in späteren Phasen des Zulassungsverfahrens nach Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 Relevanz erlangen, nämlich im Verfahren über die Zulassung eines Stoffes und im Verfahren über die Erteilung der Zulassung für spezifische Verwendungen. Jedenfalls ist bereits festgestellt worden, dass nicht gefolgert werden kann, dass Acrylamid bei sämtlichen Verwendungen, die das Königreich der Niederlande in seinem Dossier erwähnt, als Zwischenprodukt verwendet wurde (siehe oben, Rn. 49 bis 59).

70      Ferner ist zum Vorbringen der Klägerinnen, dass die ECHA gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe, weil sie die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff in Anbetracht seiner angeblich ausschließlichen Verwendung als Zwischenprodukt nicht begründet habe, zum einen festzustellen, dass die Verwendung dieses Stoffes als Zwischenprodukt der Ermittlung als besonders besorgniserregend nicht entgegenstand, und zum anderen, dass das vom Königreich der Niederlande ausgearbeitete Dossier, das die Grundlage für das Ermittlungsverfahren darstellte, zwei Verwendungen von Acrylamid nannte, die ausweislich dieses Dossiers keine Verwendungen als Zwischenprodukt waren. Das Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

71      Dementsprechend ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

72      Nach Ansicht der Klägerinnen hat die ECHA einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich bei der Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff auf den Vorschlag des Königreichs der Niederlande gestützt habe, der keinerlei Information darüber enthalte, dass 0,1 % des Acrylamids nicht als Zwischenprodukt verwendet werde. Die Verwendungen, die dieser Stoff in den Dichtungsprodukten und bei der Herstellung von Elektrophoresegelen gefunden habe, die einzigen Verwendungen die das Königreich der Niederlande in seinem für Acrylamid ausgearbeiteten Dossier als Beispiele für eine Verwendung des Stoffes als solchem und nicht als Zwischenprodukt aufgeführt habe, seien nicht schlüssig. Es handele sich um Verwendungen von Acrylamid als Zwischenprodukt. Mangels Informationen über eine andere Verwendung von Acrylamid als eine solche als Zwischenprodukt sei die angefochtene Entscheidung willkürlich.

73      Vorab ist festzustellen, dass sich, da die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umständen bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, nach ständiger Rechtsprechung die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Behörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60, und vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T‑93/10, Slg, EU:T:2013:106, Rn. 76).

74      Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich das weite Ermessen der Unionsbehörden, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten bezieht. Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsbehörden, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Unionsgericht zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollten, berücksichtigt worden sind (Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C‑343/09, Slg, EU:C:2010:419, Rn. 33 und 34, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 77).

75      Im Licht dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

76      Es ist nämlich festzustellen, dass das vom Königreich der Niederlande gemäß Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgearbeitete Dossier zwar darauf hinweist, dass bis zu 99 % des in der Union verwendeten Acrylamids als Zwischenprodukt in der Herstellung von Polyacrylamiden für eine Reihe von Anwendungen verwendet worden sei und dass es andere Verwendungen als Mittel in Dichtungsprodukten und für die anlageninterne Herstellung von Polyacrylamidgelen gebe. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Dokument des Ausschusses der Mitgliedstaaten, auf das die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff gestützt wurde, keine Information über die Verwendung dieses Stoffes enthält.

77      Wie sich jedoch aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, müssen bei der Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 dessen inhärenten Eigenschaften berücksichtigt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 59 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ein Dossier, das ausgearbeitet wurde, um einen Stoff als besonders besorgniserregend zu ermitteln, gegebenenfalls auf den Hinweis auf einen Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 beschränkt sein kann, der die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen der gefährlichen Stoffe enthält, und daher möglicherweise keine Informationen über die Verwendung des betreffenden Stoffes enthält.

78      Wie bereits festgestellt, kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass Acrylamid bei allen Verwendungen, die das Königreich der Niederlande in seinem Dossier angeführt hat, als Zwischenprodukt verwendet wurde (siehe oben, Rn. 49 bis 59).

79      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

80      Die Klägerinnen machen geltend, die Behandlung von Acrylamid sei unverhältnismäßig, weil die ECHA unter Maßnahmen habe wählen können und weil die Entscheidung, den betreffenden Stoff als besonders besorgniserregend zu ermitteln, im Verhältnis zu den verfolgten Zielen übermäßig große Nachteile mit sich bringe. Das Ermittlungsverfahren solle sicherstellen, dass den gefährlichsten Stoffen eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. Bestimmte Arten von Stoffen wie die Zwischenprodukte seien von Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgenommen, weil sie nicht dasselbe Risiko darstellten wie andere Stoffe. Entgegen dieser Absicht des Gesetzgebers habe die ECHA dieses Verfahren für die Ermittlung eines Stoffes genutzt, der nur als Zwischenprodukt verwendet werde, was unverhältnismäßig sei. Zudem werde die Gefahr für Arbeitnehmer, die Acrylamid ausgesetzt seien, durch die spezifischen Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Arbeitnehmer beseitigt oder verringert. Die Behörden hätten die Möglichkeit gehabt, sich für eine andere Maßnahme, nämlich die, nicht zu handeln, zu entscheiden, was geeigneter und verhältnismäßiger gewesen wäre. Jedenfalls hätte die ECHA bestimmen können, dass Acrylamid nur insoweit als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt werde, als es nicht als Zwischenprodukt verwendet werde, oder sie hätte entscheiden können, dass die Verwendung von Acrylamid Beschränkungen gemäß Titel VIII der Verordnung Nr. 1907/2006 unterliege.

81      Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Rechtsakte der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Etimine, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Was die gerichtliche Nachprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen betrifft, verfügt die ECHA über ein weites Ermessen in einem Bereich, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen muss. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Etimine, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, dass diese Verordnung ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern soll. In Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung ist festzustellen, dass der Gesetzgeber als Hauptziel das erste dieser drei Ziele festgelegt hat, nämlich die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Was speziell das Ziel des Zulassungsverfahrens angeht, zu dem das Ermittlungsverfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 gehört, soll dieses Verfahren nach Art. 55 dieser Verordnung sicherstellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 116).

84      Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerinnen, die angefochtene Entscheidung sei für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 1907/2006 ungeeignet, darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung in der Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 besteht. Wird ein Stoff als besonders besorgniserregend ermittelt, unterliegen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Informationspflichten (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 117).

85      Was das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angeht, ist vorab festzustellen, dass die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend der verbesserten Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise über die Gefahren dient und infolgedessen als ein Mittel zur Verbesserung eines solchen Schutzes zu betrachten ist (vgl. Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Was speziell das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die angefochtene Entscheidung sei insofern ungeeignet, als Acrylamid nur als Zwischenprodukt verwendet werde und somit nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 von deren Titel VII ausgenommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits festgestellt, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Acrylamid nur als Zwischenprodukt verwendet wurde (siehe oben, Rn. 49 bis 59). Jedenfalls lässt nichts darauf schließen, dass andere Verwendungen als solche, bei denen Acrylamid als Zwischenprodukt verwendet wird, ausgeschlossen sind. Die Ermittlung dieses Stoffes ist im Hinblick auf die verfolgten Ziele somit nicht offensichtlich ungeeignet.

87      Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zur angeblichen Ungeeignetheit der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

88      Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Entscheidung überschreite die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der verfolgten Zwecke notwendig sei, da die Möglichkeit, nicht zu handeln, ferner der Erlass von Beschränkungen nach Titel VIII der Verordnung Nr. 1907/2006 oder die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff nur insoweit, als es nicht als Zwischenprodukt verwendet werde, weniger belastende Maßnahmen dargestellt hätten. Außerdem werde die Gefahr, der die Arbeitnehmer ausgesetzt seien, durch die Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer beseitigt oder verringert.

89      Was erstens die Möglichkeit betrifft, nicht zu handeln, führen die Klägerinnen aus, diese Möglichkeit sei verhältnismäßiger und weniger belastend, da die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff nicht für Zwischenprodukte, sondern für andere Arten von Stoffen gedacht sei, die Anlass zu größerer Besorgnis gäben. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Da nämlich nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Acrylamid nur als Zwischenprodukt verwendet wurde und jedenfalls nichts darauf schließen lässt, dass andere Verwendungen als solche, bei denen Acrylamid als Zwischenprodukt verwendet wird, ausgeschlossen sind (siehe oben, Rn. 86), stellt das Nichthandeln keine Maßnahme dar, die genauso geeignet ist wie die Ermittlung dieses Stoffes als besonders besorgniserregend.

90      Was zweitens Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Acrylamid betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass ein Stoff in der Kandidatenliste enthalten ist, dem nicht entgegensteht, diesen Stoff Beschränkungen zu unterwerfen, statt ihn zuzulassen. Wie aus Art. 58 Abs. 5 und Art. 69 der Verordnung Nr. 1907/2006 folgt, kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat immer vorschlagen, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes Beschränkungen statt einer Zulassung unterliegt (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 128). Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus dem Urteil Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission, oben in Rn. 52 angeführt (EU:T:2013:53), dass Acrylamid in Bezug auf Abdichtungsanwendungen seit dem 5. November 2012 Beschränkungen unterliegt.

91      Außerdem können, wie sich aus Anhang XVII der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt, die nach dem Verfahren des Titels VIII dieser Verordnung erlassenen Beschränkungen, die auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anwendbar sind, von besonderen Bedingungen für die Herstellung oder das Inverkehrbringen eines Stoffes bis zum vollständigen Verbot der Verwendung eines Stoffes reichen. Selbst unterstellt, die Beschränkungsmaßnahmen seien auch zur Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele geeignet, stellen sie als solche daher keine weniger belastenden Maßnahmen dar als die Ermittlung eines Stoffes, die nur Informationspflichten zur Folge hat (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 129).

92      Soweit drittens die Klägerinnen der Ansicht sind, die bestehenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer könnten die Gefahr, der sie ausgesetzt seien, beseitigen oder verringern, genügt die Feststellung, dass diese Vorschriften, die Risikomanagementmaßnahmen für Arbeitnehmer vorsehen, keine zur Verwirklichung der mit der Verordnung Nr. 1907/2006 verfolgten Ziele geeignete und weniger belastende Maßnahme bei der Behandlung besonders besorgniserregender Stoffe, insbesondere bei dem Ziel, besonders besorgniserregende Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien zu ersetzen, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind, darstellen können (siehe oben, Rn. 83).

93      Viertens machen die Klägerinnen geltend, die ECHA hätte vorsehen können, dass Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff nur ermittelt werde, soweit er nicht als Zwischenprodukt verwendet werde. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber für Zwischenprodukte in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 Sondervorschriften geschaffen hat (siehe oben, Rn. 48).

94      Nach alledem kann kein Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden.

95      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

96      Die Klägerinnen machen geltend, die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da andere Stoffe in derselben Situation nicht als besonders besorgniserregend ermittelt worden seien. Acrylamid sei als karzinogener und mutagener Stoff der Kategorie 2 und als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 3 zusammen mit einer beträchtlichen Anzahl anderer Stoffe klassifiziert worden, die dieselben oder stärkere Eigenschaften hätten. Es sei keinerlei Begründung gegeben worden, weshalb Acrylamid und nicht andere Stoffe mit denselben Eigenschaften ausgewählt worden seien, obwohl unstreitig die Verwendung von Acrylamid zu mindestens 99 % von dem Ermittlungsverfahren ausgenommen sei.

97      Der Gesetzgeber hat durch die Verordnung Nr. 1907/2006 eine Regelung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und zur Beschränkung chemischer Stoffe geschaffen, die nach dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung u. a. ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern soll. Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1907/2006 in Titel VII ein Zulassungsverfahren vor. Nach Art. 55 der Verordnung ist Ziel dieses Verfahrens, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von den besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 69).

98      Das Zulassungsverfahren gilt für alle Stoffe, die die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllen. Die erste Phase des Zulassungsverfahrens besteht darin, die in diesem Artikel genannten Stoffe zu ermitteln, wofür Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ein mehrstufiges Verfahren vorsieht. Nach dem 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollte aus Erwägungen der Durchführbarkeit und Praktikabilität zum einen bei natürlichen oder juristischen Personen, die die Antragsdossiers vorzubereiten und angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu treffen haben, und zum anderen bei Behörden, die die Zulassungsanträge zu bearbeiten haben, lediglich eine begrenzte Zahl von Stoffen zur gleichen Zeit das Zulassungsverfahren durchlaufen. Zur Auswahl dieser Stoffe sieht Art. 59 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 vor, dass die Feststellung, dass sie die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllen, Sache der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats ist. Daher hat der Gesetzgeber der Kommission und den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen eingeräumt, das eine schrittweise Durchführung der Vorschriften über die besonders besorgniserregenden Stoffe im Sinne des Titels VII der Verordnung Nr. 1907/2006 ermöglicht (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 70).

99      Nach alledem verleiht das Ermittlungsverfahren der ECHA daher nicht die Befugnis, die zu ermittelnden Stoffe auszuwählen, da dieses Recht gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 allein der Kommission und den Mitgliedstaaten zusteht (Beschluss vom 22. Mai 2014, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, C‑287/13 P, EU:C:2014:599, Rn. 51, und Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 71).

100    Im vorliegenden Fall wurde, was die Wahl des zu ermittelnden Stoffes anbelangt, das Ermittlungsverfahren nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 eingehalten. Aus dem Dossier ergibt sich, dass das Königreich der Niederlande Acrylamid ausgewählt hat, weil dieser Stoff nach seiner Auffassung die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt. Da im Übrigen kein Dossier eines Mitgliedstaats über einen Stoff mit ebenfalls karzinogenen, mutagenen und toxischen Eigenschaften vorgelegt worden ist und die Kommission die ECHA nicht um die Ausarbeitung eines solchen Dossiers ersucht hat, könnte die ECHA die Ermittlung dieses Stoffes nach dem Verfahren des Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht aufnehmen, ohne ihre Befugnisse zu überschreiten. Folglich hat die ECHA dadurch, dass sie Acrylamid, nicht aber vermeintlich vergleichbare Stoffe als besonders besorgniserregend ermittelt hat, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 73 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 72).

101    Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass nicht angegeben worden sei, aus welchen Gründen die Entscheidung auf Acrylamid und nicht auf andere Stoffe mit denselben Eigenschaften gefallen sei, obwohl die Verwendung von Acrylamid unstreitig zu mindestens 99 % von dem Ermittlungsverfahren ausgenommen sei, ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Königreich der Niederlande vorgeschlagen hat, Acrylamid wegen seiner karzinogenen und mutagenen Eigenschaften als besonders besorgniserregenden Stoff zu ermitteln. Da nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 jeder Mitgliedstaat ein Dossier gemäß deren Anhang XV für die Stoffe ausarbeiten kann, die nach seiner Auffassung die in Art. 57 der Verordnung angeführten Kriterien erfüllen, war keine weitere Begründung erforderlich.

102    Demnach ist, da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht in Zweifel gezogen haben und die ECHA dieses Verfahren eingehalten hat, der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

103    Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

104    In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 219 seiner Verfahrensordnung über sämtliche in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

105    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

106    Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der ECHA deren Kosten aufzuerlegen. Das Königreich der Niederlande und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3.      Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Dehousse

Schwarcz

Tomljenović

 

       Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.