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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2011 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache F-87/08, Schuerings/ETF

(Rechtssache T-107/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gisela Schuerings (Nizza, Frankreich)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache F-87/08 aufzuheben,

folglich die im ersten Rechtszugs erhobene Klage abzuweisen und daher

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

Als ersten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Begriffe des dienstlichen Interesses und der Planstelle sowie die Art. 2 und 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und den Begriff der Begründungspflicht falsch ausgelegt, indem es in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass "eine Agentur, bevor sie einen Bediensteten mit einem unbefristeten Vertrag entlässt, weil die ihm zugewiesenen Aufgaben gestrichen oder einer anderen Einheit übertragen worden sind, prüfen muss, ob der Betroffenen nicht auf eine andere bestehende oder - etwa, weil die betreffende Agentur neue Kompetenzen erhalten hat - in Kürze neu einzurichtende Planstelle ernannt werden kann".

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Verwaltung bei der Prüfung der Möglichkeiten einer Neuverwendung "das dienstliche Interesse, die bestehende oder in Kürze neu einzurichtende Planstelle mit dem am besten geeigneten Bewerber zu besetzen, gegen das Interesse des Bediensteten, dessen Entlassung vorgesehen ist, abwägen muss. Hierfür muss sie verschiedene Kriterien ... berücksichtigen, u. a. die Stellenanforderungen im Hinblick auf die Qualifikationen und das Potenzial des Bediensteten ... sowie sein Alter, sein Dienstalter und die Anzahl der Beitragsjahre, die ihm noch fehlen, bevor er Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann".

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze non ultra vires und non ultra petita sowie die mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verbundenen Verfahrensvorschriften gerügt, da das Gericht für den öffentlichen Dienst

sich auf eine Argumentation gestützt habe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden sei,

einem Klagegrund stattgegeben habe, der von Frau Schuerings gar nicht angeführt worden sei, und

ETF verpflichtet habe, Frau Schuerings wieder in den Dienst einzuweisen, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Als vierter Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Begründungspflicht geltend gemacht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Befugnisse, die ETF bei der Durchführung eines Aufhebungsurteils habe, und die einschlägige ständige Rechtsprechung falsch beurteilt habe, als es die Wiedereinweisung der Betroffenen in den Dienst verlangt habe, anstatt ihr für den Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.

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