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Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 - Shang/HABM (justing)

(Rechtssache T-103/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tiantian Shang (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salerni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

im Wege der Abänderung der Entscheidung des HABM der Gemeinschaftswortbildmarke Nr. 008391202 den Zeitrang der nationalen Marke RM 2006C002075 mit sämtlichen entsprechenden Folgen im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94, ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009, zuzuerkennen;

hilfsweise, in Anbetracht der Übereinstimmung zumindest des den beiden Marken - der nationalen Marke und der Gemeinschaftsmarke - gemeinsamen Wortelements "Justing" den früheren Zeitrang des Wortbestandteils "Justing" der Marke anzuerkennen und die Rückwirkung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf dieses Wort, gegebenenfalls unter Ausschluss des es umrahmenden Bildbestandteils, zu erstrecken.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Justing" (Anmeldung Nr. 8 391 203) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 25, für die der Zeitrang der ebenfalls das Wortelement "JUSTING" enthaltenden nationalen Bildmarke (eingetragene italienische Marke Nr. 1 217 303) in Anspruch genommen wird.

Entscheidung des Prüfers: Versagung der Anerkennung des in Anspruch genommenen Zeitrangs der nationalen Bildmarke, da die italienische Marke und die Gemeinschaftsmarke nicht identisch seien.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen.

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