Language of document : ECLI:EU:T:2017:251

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

5. April 2017(*)

„Dumping – Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Thailand und Taiwan – Auslaufüberprüfung – Vorschlag der Kommission, diese Maßnahmen zu verlängern – Beschluss des Rates, die Überprüfung ohne Einführung dieser Maßnahmen einzustellen – Nichtigkeitsklage – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer bedeutenden Schädigung – Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Interesse der Union – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑422/13

Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) mit Sitz in Brüssel (Belgien) und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, A. Demeneix und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel,

Beklagter,

unterstützt durch

European Federation of Bottled Waters (EFBW) mit Sitz in Brüssel,

Caiba, SA mit Sitz in Paterna (Spanien),

Coca-Cola Enterprises Belgium (CCEB) mit Sitz in Anderlecht (Belgien),

Danone mit Sitz in Paris (Frankreich),

Nestlé Waters Management & Technology mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich),

Pepsico International Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich)

und

Refresco Gerber BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

Prozessbevollmächtigter: E. McGovern, Barrister,

Streithelferinnen,

wegen zum einen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. 2013, L 136, S. 12), soweit darin der Vorschlag für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand abgelehnt und das diese Einfuhren betreffende Überprüfungsverfahren eingestellt wurde, und zum anderen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Rede stehende Beschluss wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) erlassen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1) geändert und durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) aufgehoben wurde.

2        Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung lautete wie folgt:

„Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der [Europäischen] Kommission von Amts wegen oder auf einen von den [Unionsherstellern] oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die [Unionshersteller] Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die [Unionshersteller] bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.“

3        Nach Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung galten „[d]ie einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, … für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4“.

4        In Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung hieß es:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im [Unionsinteresse] ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen …“

5        In Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung hieß es: „Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.“

6        Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung lautete:

„Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

7        Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung besagte: „Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

8        Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung sah vor:

„Die Feststellung, ob das [Unionsinteresse] ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der [Union] liegt.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Das vorliegende Verfahren betrifft ein Überprüfungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung wegen des Auslaufens der Antidumpingzölle, die der Rat der Europäischen Union seit dem Jahr 2000 auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung u. a. in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt hatte (im Folgenden: in Rede stehende Antidumpingzölle).

10      Der Rat hatte seit dem Jahr 2000 auch Antidumpingzölle auf Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indonesien und Malaysia sowie Ausgleichszölle auf Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung u. a. in Indien eingeführt (im Folgenden: in Rede stehende Ausgleichszölle).

11      Am 25. November 2011, nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung zweier Bekanntmachungen des Außerkrafttretens aller oben in den Rn. 9 und 10 genannten Antidumpingzölle (ABl. 2011, C 122, S. 10) und der in Rede stehenden Ausgleichszölle (ABl. 2011, C 116, S. 10), erhielt die Europäische Kommission von den PET‑Herstellern der Europäischen Union zwei Anträge auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumping- und Ausgleichszölle nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung bzw. nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93).

12      Die Kommission kam nach Anhörung des in Art. 15 der Grundverordnung vorgesehenen Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen vorlagen; daher leitete sie am 24. Februar 2012 diese Überprüfungen ein (ABl. 2012, C 55, S. 4, und ABl. 2012, C 55, S. 14).

13      Nach ihren Untersuchungen schlug die Kommission vor, die Antidumpingzölle auf Einfuhren von PET mit Ursprung in Indonesien und Malaysia nicht zu verlängern. Sie schlug dagegen vor, die hier in Rede stehenden Antidumping- und Ausgleichszölle für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Was insbesondere die in Rede stehenden Antidumpingzölle anbelangt, war die Kommission der Ansicht, bei deren Auslaufen sei ein Anhalten des Dumpings und ein erneutes Auftreten einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich, und die Verlängerung dieser Zölle laufe nicht dem Interesse der Union zuwider.

14      Am 3. April 2013 legte die Kommission dem Beratenden Ausschuss diese Vorschläge vor. Zu diesem Zeitpunkt lehnten 13 Vertreter der Mitgliedstaaten in diesem Ausschuss den Vorschlag einer Verlängerung der in Rede stehenden Antidumpingzölle ab. Für diesen Vorschlag sprach sich daher eine einfache Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten aus.

15      Aufgrund dessen legte die Kommission dem Rat am 23. April 2013 einen Vorschlag für eine Antidumpingverordnung vor (im Folgenden: Kommissionsvorschlag) sowie einen Vorschlag für eine Antisubventionsverordnung, mit der die in Rede stehenden Antidumping- und Ausgleichszölle für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert würden.

16      Am 21. Mai 2013 verlängerte der Rat auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags die in Rede stehenden Ausgleichszölle mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. 2013, L 137, S. 1). Er stellte nämlich fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen und trotz der beträchtlichen Umstrukturierungsbemühungen „nach wie vor prekär“ sei (186. Erwägungsgrund). Der Rat merkte ferner an, angesichts des wahrscheinlichen erheblichen Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus Indien, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten dürften, würde sich dessen Lage bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich verschlechtern und die bedeutende Schädigung wieder auftreten (211. Erwägungsgrund). Der Rat war darüber hinaus der Auffassung, die in Rede stehenden Ausgleichszölle bewirkten keine „unverhältnismäßige Beeinträchtigung“ der PET‑Verwender in der Union (264. Erwägungsgrund). Aufgrund dessen konnte nach Ansicht des Rates „nicht eindeutig geschlossen werden, dass eine Aufrechterhaltung der [in Rede stehenden Ausgleichszölle] nicht im Unionsinteresse läge“ (265. Erwägungsgrund).

17      Dagegen erließ der Rat am selben Tag den Beschluss 2013/226/EU zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. 2013, L 136, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

18      In dem angefochtenen Beschluss entschied der Rat, die in Rede stehenden Antidumpingzölle entgegen dem Vorschlag der Kommission nicht zu verlängern (Art. 1). Er war nämlich der Ansicht, dass „keine Argumente dafür vorgelegt worden“ seien, dass bei einem Außerkrafttreten der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen die Schädigung wahrscheinlich wieder auftreten würde (fünfter Erwägungsgrund), bzw. dass mit dem erneuten Auftreten „nicht … zu rechnen“ sei (17. Erwägungsgrund). Der Rat war ferner der Auffassung, es liege eindeutig nicht im Interesse der Union, die Maßnahmen zu verlängern, da die Kosten für die Einführer, Verwender und Verbraucher in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Union stünden (Erwägungsgründe 18 bis 23). Aufgrund dessen stellte der Rat das Überprüfungsverfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Antidumpingzölle ein, ohne diese Zölle zu verlängern (Art. 2).

19      Hinsichtlich der Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indonesien und Malaysia (vgl. oben, Rn. 10) folgte der Rat jedoch in dem angefochtenen Beschluss dem Vorschlag der Kommission, diese Zölle nicht zu verlängern. Hierbei war er wie die Kommission der Auffassung, es sei unwahrscheinlich, dass indonesische oder malaysische ausführende Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen kurz- bis mittelfristig erneut Ausfuhren in schädigenden Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt tätigen würden (vierter Erwägungsgrund). Aufgrund dessen stellte der Rat auch das Überprüfungsverfahren hinsichtlich der auf die Einfuhren aus diesen Ländern anwendbaren Antidumpingzölle ein (Art. 2).

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

20      Das Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) ist eine Vereinigung von PET‑Herstellern in der Union. Die Cepsa Química, SA, die Equipolymers Srl, die Indorama Ventures Poland sp. z o.o., die Lotte Chemical UK Ltd, die M & G Polimeri Italia SpA, die Novapet, SA, die Ottana Polimeri Srl, die UAB Indorama Polymers Europe, die UAB Neo Group und die UAB Orion Global pet sind PET‑Hersteller in der Union.

21      Mit Schriftsatz, der am 14. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, nämlich alle vorstehend in Rn. 20 genannten Unternehmen, im Wesentlichen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des ihnen durch den rechtswidrigen Erlass dieses Beschlusses angeblich entstandenen Schadens beantragt.

22      Mit Schriftsatz, der am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der Präsident der Ersten Kammer diesen Streitbeitritt zugelassen.

23      Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben einige PET‑Verwender in der Union, nämlich die Caiba, SA, Coca-Cola Enterprises Belgium (CCEB), Danone, Nestlé Waters Management & Technology, die Pepsico International Ltd und die Refresco Gerber BV, sowie die Vereinigung, die diesen Industriezweig vertritt, nämlich die European Federation of Bottled Waters (EFBW) (im Folgenden zusammen: private Streithelferinnen), beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

24      Am 20. Februar 2014 haben die Klägerinnen gegen diesen Streithilfeantrag Einwendungen erhoben. Im Übrigen haben die Klägerinnen in Anwendung von Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt, dass im Fall einer Zulassung der privaten Streithelferinnen als Streithelfer sämtliches Vorbringen und sämtliche Anhänge in den Schriftstücken, die ihren Antrag auf Schadensersatz betreffen, wegen ihres vertraulichen Charakters von der Übermittlung an diese Verfahrensbeteiligten ausgenommen werden. Zum Zweck dieser Übermittlung haben die Klägerinnen eine nicht vertrauliche Version der betreffenden Schriftstücke und Anhänge vorgelegt.

25      Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der privaten Streithelferinnen nur insoweit stattgegeben, als er die Anträge des Rates auf Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Nichtigerklärung stützt, und nicht, soweit er die Anträge auf Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Schadensersatz stützt. Die Übermittlung der Verfahrensunterlagen an die privaten Streithelferinnen wurde auf die von den Klägerinnen vorgelegte nicht vertrauliche Version beschränkt. Die privaten Streithelferinnen haben gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung keine Einwendungen erhoben.

26      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben hierauf fristgemäß geantwortet. Insbesondere hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Beschluss den Verpflichtungen genügt, die dem Rat gemäß Art. 296 AEUV oblagen.

27      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 28. Juni 2016 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie ihre auf der Grundlage von Art. 268 AEUV erhobene Schadensersatzklage anpassen möchten. Auf diesen Antrag hin hat das Gericht die Klägerinnen aufgefordert, die aktualisierte Klage vorzulegen. Der Rat hat zur Klageanpassung fristgerecht Stellung genommen.

29      Das mündliche Verfahren ist am 18. November 2016 geschlossen worden.

30      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die in Rede stehenden Antidumpingzölle nicht verlängert wurden;

–        den Rat zu verurteilen, ihnen die entstandenen Schäden zu ersetzen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        den privaten Streithelferinnen die durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

31      Der Rat beantragt,

–        die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;

–        die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

33      Die privaten Streithelferinnen beantragen,

–        die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Nichtigkeitsklage

34      Die Klägerinnen stützen ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten und dem dritten Klagegrund machen sie geltend, der Rat habe ihnen weder die Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, noch habe er ihnen eine Frist eingeräumt, um zu diesen Stellung zu nehmen. Eine solche Unterlassung stellt ihnen zufolge einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen (erster Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (dritter Klagegrund) dar. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 und gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung geltend.

35      Das Gericht wird zunächst den zweiten Klagegrund der Klägerinnen prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 sowie gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung

36      Die Klägerinnen, unterstützt durch die Kommission, machen geltend, die Schlussfolgerungen des Rates in den Erwägungsgründen 17 und 23 des angefochtenen Beschlusses, dass zum einen mit dem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht zu rechnen sei und dass zum anderen die Verlängerung der in Rede stehenden Antidumpingzölle eindeutig nicht im Interesse der Union liege, stellten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 bzw. gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung dar.

37      Diese Schlussfolgerungen beruhten nämlich auf Erwägungen, die eine selektive und verzerrte Wahl der bei der Untersuchung der Kommission ermittelten Tatsachen widerspiegelten, sowie auf anderen unbegründeten und sogar offensichtlich falschen Behauptungen. Manche Behauptungen seien im Übrigen nicht nachgewiesen und inkohärent. In dem angefochtenen Beschluss seien Schlussfolgerungen gezogen worden, die denjenigen der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates selbst in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 widersprächen.

38      Der Rat, unterstützt durch die privaten Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen und der Kommission mit der Begründung zurück, aufgrund seines weiten Ermessens könne er einem Gesichtspunkt mehr Bedeutung zumessen als einem anderen oder einen Gesichtspunkt sogar als unerheblich ansehen. Da die im Rahmen einer Überprüfung vorgenommene vorausschauende Analyse sehr komplex sei, könnten sowohl die Kommission als auch er selbst völlig zu Recht zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Widerspruchs zwischen dem angefochtenen Beschluss und der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 merkt der Rat an, es handle sich um unterschiedliche Verfahren, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Tatsachen führen könnten. Der Rat ist darüber hinaus der Ansicht, seine Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 17 und 23 des angefochtenen Beschlusses seien nicht offensichtlich fehlerhaft.

39      Bevor näher auf das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu den Verstößen gegen Art. 11 Abs. 2 und gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung eingegangen wird, ist in Beantwortung einiger Argumente der Verfahrensbeteiligten festzustellen, welcher Art die Prüfung ist, die der Rat aufgrund von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorzunehmen hat, und wie weit die Kontrolle des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht reicht.

 Zu der vom Rat aufgrund von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorzunehmenden Prüfung und zum Umfang der Kontrolle des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht

40      Die privaten Streithelferinnen merken an, gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung träten die Maßnahmen grundsätzlich mit Ablauf der gesetzten Frist außer Kraft, „außer wenn … festgestellt wird“, dass das Dumping und die Schädigung bei ihrem Auslaufen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sie sind daher der Ansicht, es müsse, damit die Maßnahmen ausliefen, nicht positiv nachgewiesen werden, dass es wenig wahrscheinlich oder unwahrscheinlich sei, dass das schädigende Dumping anhalten oder erneut auftreten werde, sondern es genüge die Feststellung, dass das Gegenteil nicht erwiesen sei, was einfacher sei.

41      Die privaten Streithelferinnen gestehen zu, dass der Rat in dem angefochtenen Beschluss seine Schlussfolgerungen teilweise „dezidierter“ darlege, indem er feststelle, dass mit einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen „nicht … zu rechnen“ sei. Ihrer Ansicht nach wirken sich diese Feststellungen jedoch nicht auf die Art der durchzuführenden Untersuchung aus. Unter diesen Umständen ersuchen sie das Gericht, bei der Prüfung der Rügen der Klägerinnen betreffend die vom Rat vorgenommene Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung die Art dieser Untersuchung zu berücksichtigen.

42      Die privaten Streithelferinnen merken ferner an, der Rat habe in dem angefochtenen Beschluss eine angemessene Prüfung vorgenommen, als er erstens festgestellt habe, dass „keine Argumente dafür vorgelegt worden [sind], dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien, Taiwan und Thailand das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde“ (fünfter Erwägungsgrund), zweitens, dass es „nicht erwiesen [ist], dass erneut schädigendes Dumping bei Einfuhren aus [Indien, Taiwan und Thailand] auftreten könnte, sobald die Maßnahmen nicht mehr gelten“ (zwölfter Erwägungsgrund), und drittens, dass „zu einer Reihe von Faktoren, die für die Klärung der Frage, ob eine Aufhebung von Zöllen zu einem erneuten Auftreten von schädigendem Dumping führen würde, von Bedeutung zu sein scheinen, keine überzeugenden Erkenntnisse [vorliegen]“ (15. Erwägungsgrund).

43      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat der Rat klargestellt, er müsse beim Erlass eines Beschlusses aufgrund von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nach einem Überprüfungsverfahren aufgrund von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen, „ob nachgewiesen ist“, dass es auf der Grundlage der in der Vergangenheit festgestellten Tatsachen wahrscheinlich sei, dass das schädigende Dumping zukünftig anhalte oder erneut auftrete. Im vorliegenden Fall, so der Rat, sei er jedoch der Ansicht gewesen, dass die von der Kommission festgestellten Tatsachen nicht gezeigt hätten, dass ein erneutes Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

44      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat hinzugefügt, er müsse den Kommissionsvorschlag nur ablehnen oder annehmen und seine Entscheidung begründen. Er hat auch anerkannt, dass er in dem angefochtenen Beschluss über die nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorgeschriebene Untersuchung hinausgegangen sei, als er teilweise positiv festgestellt habe, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich sei. Der Rat hat jedoch angemerkt, die Tatsachen, die er in dem angefochtenen Beschluss zur Stützung dieser Schlussfolgerung festgestellt habe, zeigten notwendigerweise, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass eine Schädigung wahrscheinlich sei.

45      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission klargestellt, dass die Unionsorgane das Überprüfungsverfahren wegen des Auslaufens von Maßnahmen grundsätzlich ohne Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen beendeten, wenn sie der Ansicht seien, dass nicht genügend Beweise für die Feststellung vorlägen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Die Kommission hat jedoch angemerkt, Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung hindere die Unionsorgane nicht daran, wie im vorliegenden Fall ein strengeres Verfahren anzuwenden und sich auf die ausdrückliche Feststellung zu stützen, dass das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen sachlich gesehen nicht zu einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung führen werde. Ihr zufolge sind in diesem Fall die Unionsgerichte berechtigt, zu prüfen, ob die Tatsachen diese Schlussfolgerung stützten. Die Kommission hat hierzu auf das Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 74 und 75), verwiesen.

46      Die Klägerinnen, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden sind, haben sich dem Vorbringen der Kommission angeschlossen.

47      Hierzu ist anzumerken, dass der Rat in dem angefochtenen Beschluss nicht nur den Kommissionsvorschlag teilweise zurückgewiesen hat (Art. 1), sondern dass er auch selbst das von der Kommission eingeleitete Überprüfungsverfahren beendet hat (Art. 2). Unter diesen Umständen war der Rat gehalten, die in der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine solche Beendigung zu beachten.

48      Gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung tritt eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, „außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“.

49      Nach gefestigter Rechtsprechung kann die bloße Möglichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Schädigung nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Schädigung nachgewiesen ist (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, EU:T:2001:166, Rn. 42). Im Übrigen muss diese Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Untersuchung der zuständigen Behörden positiv festgestellt worden sein (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, EU:T:2001:166, Rn. 57).

50      Hieraus folgt, dass die Maßnahmen aufgrund von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung auslaufen, sofern nicht nachgewiesen wurde, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach dieser Bestimmung müssen die Unionsorgane daher, um eine endgültige Antidumpingmaßnahme nicht aufrechtzuerhalten, nicht nachweisen, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Dumping und die Schädigung anhalten oder erneut auftreten werden, sondern sie können sich mit der Feststellung begnügen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass dies wahrscheinlich ist.

51      Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung ist anders formuliert als Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung, der in dem von der Kommission zitierten Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), untersucht worden ist. In jener Rechtssache hatte der Rat nämlich von der in Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen, ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nicht nur die Daten des Untersuchungszeitraums zu berücksichtigen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach diesem Untersuchungszeitraum liegende Daten. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass deren Verwendung nicht der Kontrolle des Unionsrichters entzogen sein darf. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht jedoch für die Feststellung, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen notwendig ist, nur eine Art der Untersuchung vor. Diese ist darauf gerichtet, festzustellen, ob nachgewiesen wurde, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

52      Im vorliegenden Fall hat der Rat in dem angefochtenen Beschluss sowohl festgestellt, dass „keine Argumente dafür vorgelegt worden“ seien, dass es bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Antidumpingzölle zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung kommen würde (fünfter Erwägungsgrund), als auch, dass mit einem solchen erneuten Auftreten „nicht … zu rechnen“ sei (17. Erwägungsgrund). Der Rat hat diese beiden Schlussfolgerungen auf dieselben Gründe gestützt, die in den Erwägungsgründen 8 bis 17 des angefochtenen Beschlusses dargelegt werden.

53      Wie der Rat anmerkt, ist gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Erwägungen, auf die er sich in dem angefochtenen Beschluss gestützt hat, den Schluss zulassen, ohne hierbei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, dass im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sei, dass bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Antidumpingzölle die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde.

54      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 61).

55      In diesem Kontext ist anzumerken, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, EU:T:2001:166, Rn. 45 und 46, und vom 8. Mai 2012, Dow Chemical/Rat, T‑158/10, EU:T:2012:218, Rn. 21).

56      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützten, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68).

57      Der Gerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen waren, und ob sie die Schlussfolgerungen der Organe zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36).

58      Im Licht dieser Grundsätze ist vorliegend die vom Rat in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Prüfung der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung zu prüfen.

 Zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung

59      Die Aufrechterhaltung einer Maßnahme im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen des Auslaufens dieser Maßnahme hängt davon ab, wie eine Beurteilung der Folgen des Auslaufens der Maßnahme ausfällt, d. h. von einer Prognose, die von der möglichen zukünftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt ausgeht (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, EU:T:2001:166, Rn. 42).

60      Im vorliegenden Fall hat der Rat zunächst im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „der Wirtschaftszweig in der Union derzeit keine bedeutende Schädigung [erleidet]“.

61      Hinsichtlich des erneuten Auftretens einer bedeutenden Schädigung war der Rat in den Erwägungsgründen 5 und 17 des angefochtenen Beschlusses der Ansicht, dass dafür keine Argumente vorgelegt worden seien, und sogar, dass damit nicht zu rechnen sei.

62      Der Rat hat diese Schlussfolgerung im Wesentlichen auf die folgenden sieben Feststellungen gestützt.

63      Als Erstes hat der Rat auf das Vorliegen positiver ökonomischer Indikatoren hingewiesen (Erwägungsgründe 8 und 9), u. a. auf einen Anstieg der Preise (achter Erwägungsgrund) und insbesondere der Einfuhrpreise (Erwägungsgründe 9 a. E., 10 und 12). Dem Rat zufolge „gibt [es] einen Trend dahin gehend, dass die Marktentwicklungen nicht als vorübergehend betrachtet werden können“ (achter Erwägungsgrund a. E.).

64      Als Zweites hat der Rat betont, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern seien in den letzten Jahren eher unbedeutend gewesen (zehnter Erwägungsgrund), und die Marktanteile der Einfuhren aus Taiwan und Thailand lägen jeweils „nahe bei null“, so dass „bei Dumpingbehauptungen von einer großen Fehlermarge auszugehen“ sei (elfter Erwägungsgrund).

65      Als Drittes hat der Rat angemerkt, nach den „vorliegenden Daten“ seien die Maßnahmen, betrachte man die Marktanteile, eher den Erzeugern in Drittländern als dem Wirtschaftszweig in der Union zugutegekommen (zehnter Erwägungsgrund a. E.).

66      Als Viertes hat der Rat ausgeführt, im fraglichen Zeitraum habe es für Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand keine Preisunterbietung gegeben (zwölfter Erwägungsgrund).

67      Als Fünftes hat der Rat angemerkt, nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Einfuhren zwar ansteigen, „diese Zuwächse [wären] jedoch unerheblich“ (14. Erwägungsgrund a. E.). Der Rat war nämlich „nicht davon überzeugt“, dass die „Überkapazitäten“ in Indien, Taiwan und Thailand in die Union fließen würden (13. Erwägungsgrund). Weltweit nehme die Nachfrage auf den meisten großen Märkten zu (Erwägungsgründe 6 und 13). Die in der Union praktizierten Preise würden sich, verglichen mit anderen Ländern, auf ein normales (rückläufiges) Maß einpendeln (14. Erwägungsgrund). Bestimmte Informationen oder Faktoren, die für diese Untersuchung von Bedeutung zu sein schienen, lägen nicht vor (Erwägungsgründe 14 und 15).

68      Als Sechstes war der Rat der Ansicht, die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Ausgleichszölle und Antidumpingmaßnahmen gegen China und weitere Länder böten „dem Wirtschaftszweig der Union weiterhin einen gewissen Schutz“ (16. Erwägungsgrund).

69      Als Siebtes war der Rat der Auffassung, dass „[d]as bisherige Handelsgefüge auf diesem Markt … ferner die Vermutung nahe[legt], dass ein Anstieg der Ausfuhren aus Indien, Thailand und Taiwan eher die Einfuhren aus Drittländern als die Unionsproduktion teilweise oder vollständig verlagern könnte“ (16. Erwägungsgrund a. E.).

70      Wie oben in Rn. 53 ausgeführt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob der Rat, ohne hierbei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, aufgrund dieser Feststellungen davon ausgehen durfte, dass nicht nachgewiesen sei, dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung beim Auslaufen der in Rede stehenden Antidumpingzölle wahrscheinlich wäre.

71      Da eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV darstellt und vom Unionsrichter nach Anhörung der Parteien von Amts wegen geprüft werden kann und muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 54 und 57), ist auch zu prüfen, ob der Rat die ihm aufgrund von Art. 296 AEUV obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hierzu ist anzumerken, dass die Verfahrensbeteiligten zu der Frage, ob der Rat die ihm obliegende Verpflichtung zur Begründung des angefochtenen Beschlusses erfüllt hat, auf Verlangen des Gerichts im Rahmen der angeordneten prozessleitenden Maßnahmen Stellung genommen haben (siehe oben, Rn. 26).

–       Zum Vorliegen positiver ökonomischer Indikatoren, insbesondere eines Anstiegs der Preise für PET

72      Aus dem achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses folgt, dass „[d]er Rat … geprüft [hat], ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut mit einer bedeutenden Schädigung zu rechnen wäre“, und er „dies für unwahrscheinlich“ gehalten hat. Dem Rat zufolge hat „[d]ie Produktivität … in dem von der Auslaufüberprüfung erfassten Zeitraum zugenommen“. Im Übrigen habe „[d]er Wirtschaftszweig der Union … einen Anteil am Unionsmarkt von durchweg über 70 % und Preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow haben sich erheblich verbessert“, und es gebe „einen Trend dahin gehend, dass die Marktentwicklungen nicht als vorübergehend betrachtet werden können“.

73      Was insbesondere die Einfuhrpreise anbelangt, hat der Rat hinzugefügt, diese seien „in den letzten Jahren erheblich gestiegen, wodurch der Preisdruck entschärft worden ist“ (neunter Erwägungsgrund). Der Rat hat weiter ausgeführt, die Preise für Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand deckten sich „mit den Preisen der Unionsverkäufe und der Einfuhren aus anderen Ländern“ (zehnter Erwägungsgrund). Im Übrigen hat der Rat angegeben, dass „[d]ie Preise für Einfuhren … erheblich gestiegen [sind]“ und „[d]ie indischen Preise … im fraglichen Zeitraum um 29 %, die taiwanesischen um 27 % und die thailändischen um 32 % gestiegen [sind]“ (zwölfter Erwägungsgrund).

74      Die Klägerinnen, unterstützt durch die Kommission, machen geltend, der Rat habe auf selektive Weise auf die positive Entwicklung bestimmter ökonomischer Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union verwiesen, aber die negativen Entwicklungen und die begrenzte Dauer der positiven Entwicklungen, die er in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 selbst festgestellt habe, außer Acht gelassen. Dieser Widerspruch zeigt nach Ansicht der Kommission, dass der Rat, der zu diesem entscheidenden Punkt keine klare und eindeutige Erklärung gegeben habe, einen offensichtlichen Fehler begangen habe.

75      Was die Ausführungen in den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 des angefochtenen Beschlusses zum Anstieg der Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anbelangt, zeigen diese nach Ansicht der Klägerinnen nur eine unerwartete und temporäre weltweite Marktentwicklung aufgrund des drastischen Anstiegs des Baumwollpreises, wie der Rat in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 anerkannt habe. Die entscheidende Frage sei jedenfalls die voraussichtliche Entwicklung der Preise bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen. Der angefochtene Beschluss enthalte hierzu jedoch keine Ausführungen und lasse die Einschätzung der Kommission zu diesem Punkt außer Acht.

76      Der Rat, unterstützt durch die privaten Streithelferinnen, macht geltend, er habe die Tatsachen, wie die Kommission sie ihm vorgelegt habe, akzeptiert und sie sodann alle bewertet. Dem Rat zufolge ist die Bewertung von Tatsachen nicht dasselbe wie deren Feststellung. Er weist auch darauf hin, dass eine Beurteilung notwendigerweise auf einer Ermessensausübung beruhe und dies rechtfertige, dass die Organe über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

77      Was als Erstes die im achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten positiven Marktentwicklungen anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission im 186. Erwägungsgrund ihres Vorschlags zwar ausgeführt hat, dass „bei den meisten relevanten mikroökonomischen Indikatoren Hinweise auf eine Verbesserung auszumachen [sind]“. So seien „[b]ei der Rentabilität, Kapitalrendite und dem Cashflow … insbesondere 2010 und im [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] deutliche Zunahmen festzustellen“, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.

78      Die Kommission hat im 186. Erwägungsgrund ihres Vorschlags jedoch auch festgestellt, dass die Investitionen „2009 deutlich zurück[gingen] und … sich seither nicht mehr erholt [haben]“. Dem 185. Erwägungsgrund des Kommissionsvorschlags zufolge zeigte „[d]ie Analyse der makroökonomischen Daten …, dass Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum gesunken waren“, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011. Außerdem heißt es, dass „[d]er Wirtschaftszweig der Union … seit dem Rückgang im Jahr 2009 seinen Marktanteil nicht wieder vollständig zurückgewinnen [konnte]; somit ist über den Bezugszeitraum ein Rückgang von insgesamt 3 Prozentpunkten (auf 77 % im [Untersuchungszeitraum der Überprüfung]) festzustellen“. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „[d]er Rückgang bei der Beschäftigung und den Kapazitäten … auf die laufende Umstrukturierung zurückzuführen [ist] und … im Zusammenhang mit der steigenden Kapazitätsauslastung und Produktivität betrachtet werden [muss]“.

79      Der Rat verfügte bei der Beurteilung der von der Kommission vorgelegten Wirtschaftsdaten zwar über ein weites Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessens hätte er z. B. die Erheblichkeit bestimmter Faktoren, die die Kommission berücksichtigt hat, in Abrede stellen oder die positiven und negativen Interessen anders abwägen können, als die Kommission dies in ihrem Vorschlag getan hat. In dem angefochtenen Beschluss hat der Rat jedoch die von der Kommission festgestellten negativen ökonomischen Indikatoren nicht erwähnt und erst recht nicht ihre Erheblichkeit in Abrede gestellt. Das Investitions-, Produktions- und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der zunehmende Verlust von Marktanteilen stellten jedoch für die Bewertung der Marktentwicklung im Rahmen einer vorausschauenden Analyse, die vom Rat vorzunehmen war, erhebliche Aspekte dar. Der Rat hat diese Faktoren im Übrigen in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien berücksichtigt.

80      Unter diesen Voraussetzungen machen die Klägerinnen zu Recht geltend, der Rat habe im Rahmen seiner Untersuchung in dem angefochtenen Beschluss nicht alle relevanten Daten berücksichtigt und damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

81      Was als Zweites den nicht nur vorübergehenden Charakter der positiven Marktentwicklung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 187. Erwägungsgrund ihres Vorschlags ausgeführt hatte, dass „diese Verbesserungen relativ neu [sind] und … in gewissem Umfang auf den unerwarteten und vorübergehenden Marktentwicklungen zur Jahreswende 2010/2011 [wegen des drastischen Anstiegs des Baumwollpreises] [beruhen]“. Der Kommission zufolge „wird [dies] offensichtlich durch die verfügbaren Informationen über die Entwicklungen der Marge des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2012 gestützt …, denen ein Rückgang gegenüber dem [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] zu entnehmen ist“.

82      Hierzu hat der Rat am Ende des achten Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses lediglich festgestellt, dass es „einen Trend dahin gehend [gibt], dass die [positiven] Marktentwicklungen nicht als vorübergehend betrachtet werden können“.

83      Diese Feststellung ist jedoch unzureichend begründet.

84      In der Klagebeantwortung merkt der Rat an, der einzige von den Klägerinnen angeführte positive temporäre Indikator sei der Preis gewesen. Die privaten Streithelferinnen fügen hinzu, die Hauptindikatoren (Rentabilität der Verkäufe, Entwicklung der Kapitalrendite) hätten vor dem drastischen Anstieg des Baumwollpreises eine positive Entwicklung gezeigt.

85      Diese Feststellungen finden sich jedoch nicht in dem angefochtenen Beschluss. Weder der Rat noch die privaten Streithelferinnen können aber die fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses durch vor dem Gericht vorgebrachte Erklärungen ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Was als Drittes den Anstieg der Preise anbelangt, hat die Kommission in ihrem Vorschlag Folgendes ausgeführt:

„(155)      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte weltwirtschaftliche Ereignisse Ende 2010 und Anfang 2011 Einfluss auf die Lage auf dem Unionsmarkt hatten, insbesondere auf die Preise und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware. In diesem Zeitraum sank das Angebot von Baumwolle, was zu einer höheren Nachfrage nach Polyester auf dem asiatischen Markt führte. PET und Polyester sind in hohem Maße vom gleichen Rohstoff abhängig, nämlich reiner Terephthalsäure (PTA). Die höhere Nachfrage nach Polyester führte zu einem unzureichenden Angebot von PTA, wodurch die Preise für PET stiegen. Da die Hersteller von PET im Nahen und Mittleren Osten ebenfalls von PTA aus Asien abhängig sind, führte dies zu einem plötzlichen Einbruch der Einfuhren von PET in die Union. Gleichzeitig beriefen sich die wichtigsten Lieferanten von PTA in der Union auf höhere Gewalt, was zusätzliche Beschränkungen der inländischen PET‑Produktion nach sich zog.

(181)      Dazu sei angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem Anstieg des Preises für PET Ende 2011 und zu Beginn von 2012 profitieren konnte, da er den Preis für PTA vor dem Eintreten der beschriebenen Marktereignisse festgelegt hatte. Den von den Parteien vorgelegten statistischen Daten betreffend die Entwicklung nach dem [Untersuchungszeitraum der Überprüfung] zufolge verzeichneten die PET‑Hersteller 2012 ein[en] deutliche[n] Rückgang der Gewinnmargen. Dadurch wird bestätigt, dass die Rentabilität im Jahr 2011 ([Untersuchungszeitraum der Überprüfung]) tatsächlich weitgehend von unerwarteten und temporären weltwirtschaftlichen Ereignissen beeinflusst worden war (Erwägungsgrund 153), deren erneutes Eintreten unwahrscheinlich ist und die nicht als dauerhaft und repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden können.“

87      In den Erwägungsgründen 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Beschlusses verweist der Rat auf den Anstieg der Preise für PET sowohl bei den Unionsherstellern als auch bei den Einführern von PET mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand, wobei er den drastischen Anstieg des Baumwollpreises nicht erwähnt und erst recht nicht die Erheblichkeit dieses Faktors bestreitet. In seiner Verordnung Nr. 461/2013 hat der Rat diesen Faktor jedoch genannt und berücksichtigt, was dessen Relevanz bestätigt. Der Rat hat daher auch hier in dem angefochtenen Beschluss im Rahmen seiner vorausschauenden Analyse nicht alle relevanten Daten untersucht. Damit hat er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

88      In der Klagebeantwortung erklärt der Rat, aus der Untersuchung der Kommission sei hervorgegangen, dass der Anstieg der Preise für PET nicht notwendigerweise temporär gewesen sei. Nach den von der Kommission vorgelegten Daten sei dieser Anstieg nämlich vor dem drastischen Anstieg des Baumwollpreises eingetreten, der erst Ende 2010 begonnen habe. Der Rat fügt in der Gegenerwiderung hinzu, die von der Kommission in ihrem Vorschlag getroffene Feststellung, dass die Rentabilität für den Wirtschaftszweig der Union nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgegangen sei, habe weder einen Hinweis zum Umfang des Rückgangs enthalten, noch habe sich hieraus entnehmen lassen, ob dieser Rückgang den Anstieg der Preise, den der Rat vor dem drastischen Anstieg des Baumwollpreises festgestellt habe, aufgehoben habe.

89      Festzustellen ist, dass sich diese Erklärungen nicht in dem angefochtenen Beschluss finden und daher im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieses Beschlusses nicht berücksichtigt werden können.

90      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat erhebliche Beurteilungsfehler begangen und den angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend begründet hat, als er sich auf bestimmte positive ökonomische Indikatoren und insbesondere den Anstieg der Preise gestützt hat, ohne hierbei bestimmte, für die Untersuchung relevante negative Faktoren zu erwähnen.

–       Zum unbedeutenden Umfang der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

91      Der Rat hat im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt, dass „[d]ie Einfuhren aus den betroffenen Ländern … im Verhältnis zu ihrem Anteil am Unionsmarkt (weiterhin weniger als 4 % im [Untersuchungszeitraum der Überprüfung]) sowie zu den Einfuhren aus anderen Ländern und den Verkäufen von Unionsherstellern eher unbedeutend [sind]“. Im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat der Rat hinzugefügt, dass „[d]ie Marktanteile von Taiwan und Thailand … jeweils nahe bei null [liegen]“ und „[a]ngesichts derart kleiner Mengen … bei Dumpingbehauptungen von einer großen Fehlermarge auszugehen [ist]“.

92      Zum zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe bei seiner Untersuchung den enormen Anstieg der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand außer Acht gelassen, was zeige, dass er bei den Tatsachen selektiv vorgegangen sei, so dass er ein verfälschtes Bild gezeigt habe und dadurch zu ungerechtfertigten Schlussfolgerungen gelangt sei.

93      Der Rat erwidert in der Klagebeantwortung, er habe bei der Beurteilung der Einfuhrmengen im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Tatsachen abwägen und beurteilen dürfen.

94      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Vorschlag nicht nur die Einfuhrmengen in dem betreffenden Zeitraum untersucht hat, sondern auch die (steigende bzw. sinkende) Tendenz der Einfuhren in diesem Zeitraum (Kommissionsvorschlag, Erwägungsgründe 50, 92 und 114), die im Rahmen der im vorliegenden Fall durchzuführenden vorausschauenden Analyse einen relevanten Anhaltspunkt darstellt. Unter diesen Umständen hätte der Rat, als er im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Einfuhrmengen erwähnt hat, auch diesen Faktor untersuchen müssen.

95      Zum elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses machen die Klägerinnen geltend, der Rat wolle mit seiner Behauptung, ohne Tatsachen festzustellen oder seine Auffassung zu begründen, die Analyse der Kommission in Frage stellen, der zufolge für Thailand und Taiwan davon auszugehen sei, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten werde. Im Übrigen sei die in diesem Erwägungsgrund aufgestellte Behauptung unerheblich, da sie nicht die voraussichtliche Entwicklung der Preise nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen berücksichtige, was jedoch die entscheidende Frage sei.

96      Der Rat führt in der Klagebeantwortung näher aus, er habe im Rahmen seiner Untersuchung zunächst festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus Thailand und Taiwan gering gewesen seien, so dass keine klaren Tendenzen erkennbar gewesen seien. Danach habe er festgestellt, dass die Dumpingberechnungen nicht auf einer Untersuchung des verifizierten Normalwerts und der Ausfuhrpreise der Hersteller aus diesen Ländern beruht hätten, sondern auf dem Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen der Beschwerde. Die Kombination dieser beiden Faktoren habe ihn an der Verlässlichkeit des Vorbringens zur Gefahr eines künftigen schädigenden Dumpings zweifeln lassen. Darüber hinaus seien die Erklärungen der Kommission in den Erwägungsgründen 105 und 191 ihres Vorschlags, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass das Dumping in Zukunft verringert oder eingestellt werde, eine Einschätzung und keine feststehende Tatsache.

97      Die privaten Streithelferinnen fügen hinzu, der im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Verweis darauf, dass „bei Dumpingbehauptungen von einer großen Fehlermarge auszugehen [ist]“, beruhe ebenfalls auf zwei Feststellungen im Kommissionsvorschlag, nämlich zum einen, dass die Preise für Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand stiegen, und zum anderen, dass die in der Union praktizierten Preise nicht durch diese Preise unterboten würden.

98      Hierzu ist anzumerken, dass sowohl der Rat als auch die privaten Streithelferinnen vor dem Gericht Erklärungen vorbringen, die sich nicht in dem angefochtenen Beschluss finden. In dessen elftem Erwägungsgrund hat der Rat nämlich nur festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus Thailand und Taiwan derart klein seien, dass „bei Dumpingbehauptungen von einer großen Fehlermarge auszugehen [ist]“.

99      Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen des Auslaufens von Maßnahmen geht es jedoch nicht um die „Prüfung einer Dumping-Beschwerde“, sondern um die Feststellung, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Die Feststellung des Rates war daher für die Untersuchung unerheblich.

100    Sollte der elfte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dahin zu verstehen sein, dass die von der Kommission in ihrem Vorschlag getroffene Schlussfolgerung, dass bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen das Dumping in Thailand und Taiwan anhalten würde, in Frage gestellt werden soll, wäre festzustellen, dass die Ausführungen des Rates weder schlüssig noch durch Beweise gestützt sind. Der Rat hat nämlich in dem angefochtenen Beschluss weder die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Dumpingspanne noch deren Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, bezweifelt.

101    Daraus folgt, dass die Schlussfolgerungen, die der Rat aus dem unbedeutenden Umfang der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gezogen hat, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sind.

–       Zu den tatsächlichen Begünstigten der Maßnahmen, in Marktanteilen ausgedrückt

102    Der Rat führt am Ende des zehnten Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses aus: „Betrachtet man die Marktanteile, so sind die Maßnahmen nach den vorliegenden Daten … eher den Erzeugern in Drittländern als dem Wirtschaftszweig in der Union zugutegekommen.“

103    Da der Rat nicht angibt, auf welche Daten er sich bezieht, kann das Gericht nicht die Begründetheit dieser Behauptung prüfen, so dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt unzureichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum Fehlen einer Preisunterbietung im fraglichen Zeitraum

104    Der Rat hat im zwölften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, im fraglichen Zeitraum habe für Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand „keine Preisunterbietung festgestellt werden [können]“.

105    Hierzu merkt die Kommission zu Recht an, die Feststellung, dass es keine Preisunterbietung gegeben habe, sei für die Vergangenheit getroffen worden, ohne dass der angefochtene Beschluss Angaben zur künftigen Entwicklung der Lage nach einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen enthalte. Das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf den Streithilfeschriftsatz der Kommission, dass die indischen Einführer ihre Preise in der Union erhöht hätten, stellt diese Feststellung nicht in Frage.

106    Die Feststellung des Rates im zwölften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass keine Preisunterbietung festgestellt werden könne, stellt daher keinen entscheidenden Punkt dar, aus dem für sich allein hervorginge, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht nachgewiesen sei.

–       Zum unbedeutenden Umfang der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen

107    Die Erwägungsgründe 13 bis 15 des angefochtenen Beschlusses lauten wie folgt:

„(13)      Obwohl in [Indien, Taiwan und Thailand] Überkapazitäten herrschen, ist der Rat nicht davon überzeugt, dass diese ungenutzten Kapazitäten in die Union fließen würden. Auf den meisten großen Märkten nimmt die Nachfrage zu.

(14)      Das Preisniveau in der Union ist – verglichen mit anderen Ländern – höher als auf anderen wichtigen Märkten, da diese langfristigen Maßnahmen in Kraft sind. Ohne diese Maßnahmen würden sich die Preise verglichen mit anderen Ländern auf ein normales Maß einpendeln. Es ist nicht davon auszugehen, dass Handelsschutzmaßnahmen in Drittländern zu einer erheblichen Verlagerung des Handels in Richtung Union führen, da diese Länder im globalen Maßstab nicht die größten PET‑Verbraucher sind. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob auf anderen wichtigen PET‑Märkten wie den USA und Japan Handelsschutzmaßnahmen bestehen oder nicht. Daher ist der Rat der Auffassung, dass nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren zwar ansteigen könnten, diese Zuwächse jedoch unerheblich wären.

(15)      Nach Einschätzung des Rates liegen zu einer Reihe von Faktoren, die für die Klärung der Frage, ob eine Aufhebung von Zöllen zu einem erneuten Auftreten von schädigendem Dumping führen würde, von Bedeutung zu sein scheinen, keine überzeugenden Erkenntnisse vor. Hierzu gehören

a)      die Nachfrageentwicklung in Drittländern: So machen etwa im Falle Taiwans die Drittlandsausfuhren ca. 60 % der Produktionskapazität aus. Dies gibt Anlass zu der Vermutung, dass die künftige Nachfrageentwicklung in diesen Ländern für die Einschätzung von Bedeutung [ist];

b)      die Transportkosten und sonstige Faktoren, die die Rentabilität beeinflussen: Liegen die Ausfuhrmärkte in Drittländern dem Ausführer geografisch näher als der Unionsmarkt – Ostasien ist ein bedeutender Markt –, so wird dies die Transportkosten und demzufolge die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe sowie die relative Attraktivität des Unionsmarkt[s] beeinflussen.“

108    Die Klägerinnen, unterstützt durch die Kommission, sind der Ansicht, der Rat habe die sorgfältige Untersuchung der Kommission, in der diese zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Einfuhren im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich stark zunähmen, willkürlich außer Acht gelassen. Sie machen zwar nicht ausdrücklich einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV geltend, rügen jedoch, dass manche Behauptungen des Rates in dem angefochtenen Beschluss nicht belegt und teilweise widersprüchlich seien.

109    Der Rat, unterstützt durch die privaten Streithelferinnen, weist diese Argumente zurück.

110    Festzustellen ist, dass der Rat in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen zu dem Schluss gelangt ist, dass „nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren zwar ansteigen könnten, diese Zuwächse jedoch unerheblich wären“ (14. Erwägungsgrund a. E.), denn er war „nicht davon überzeugt, dass diese ungenutzten Kapazitäten [in Indien, Taiwan und Thailand] in die Union fließen würden“ (13. Erwägungsgrund).

111    Diese Schlussfolgerung des Rates beruht auf den fünf nachstehend in den Rn. 112, 121, 122, 127 und 130 dargelegten Feststellungen.

112    Als Erstes geht der Rat von gewissen Überkapazitäten in Indien, Taiwan und Thailand aus (13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

113    Die Klägerinnen und die Kommission betonen, diese Behauptung widerspreche der von der Kommission in ihrem Vorschlag durchgeführten Analyse und den Feststellungen des Rates selbst in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013, nach denen die voraussichtliche Überkapazität in diesen drei Ländern, insbesondere in Indien, erheblich sei.

114    Der Rat macht in der Klagebeantwortung geltend, die Analyse der Kommission beruhe auf Informationen, die in der Beschwerde enthalten gewesen seien, und die Kommission habe diese nicht vor Ort in Taiwan und Thailand überprüft. Er habe diesem Umstand jedoch bei der Frage Rechnung getragen, welche Bedeutung diesem Schadensindikator im Rahmen der Untersuchung beizumessen sei. Der Rat macht geltend, er habe die künftigen Kapazitäten und die künftige Nachfrage in Taiwan und Thailand vor dem Hintergrund der Argumente, die im Rahmen der Untersuchung von anderen interessierten Parteien, darunter den PET‑Verwendern in der Union, vorgetragen worden seien, anders beurteilen können, ohne dass eine solche Untersuchung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

115    In Beantwortung dieses Vorbringens des Rates beanstanden die Klägerinnen und die Kommission, dass der Rat bestimmte von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellte Tatsachen mit der Begründung in Frage gestellt habe, dass diese aus der Beschwerde folgten und nicht vor Ort in Taiwan und Thailand überprüft worden seien.

116    Hierzu ist anzumerken, dass sich die vom Rat vor dem Gericht vorgetragenen Punkte nicht in dem angefochtenen Beschluss finden. Der Rat gibt nämlich für seine Behauptung im 13. Erwägungsgrund des Beschlusses, dass gewisse Überkapazitäten bestünden, keine Erklärung.

117    Von den Unionsorganen kann zwar nicht verlangt werden, dass in der Begründung alle tatsächlichen oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 81).

118    Im vorliegenden Fall widerspricht jedoch, wie die Klägerinnen und die Kommission betonen, die Behauptung des Rates, dass in Indien, Taiwan und Thailand gewisse Überkapazitäten bestünden, der von der Kommission in ihrem Vorschlag durchgeführten Analyse und, was Indien anbelangt, der Schlussfolgerung des Rates selbst in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013, dass diese Überkapazitäten „als erheblich anzusehen“ seien (193. Erwägungsgrund). Unter diesen Umständen oblag es dem Rat, in dem angefochtenen Beschluss Erklärungen zu geben, damit die Parteien die Gründe für seine Behauptung nachvollziehen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

119    Der angefochtene Beschluss ist daher unzureichend begründet, ohne dass die vom Rat vor dem Gericht vorgetragenen Erklärungen diesen Mangel heilen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Selbst wenn die Erklärungen des Rates zu berücksichtigen wären, ist jedenfalls anzumerken, dass sich die Kommission, da die ausführenden Hersteller aus Taiwan und Thailand nicht zur Mitarbeit bereit waren, gemäß Art. 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen konnte.

121    Als Zweites hat der Rat festgestellt, auf den meisten großen Märkten nehme die Nachfrage zu (13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), was seine Ausführungen im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergänzte, dass „die Hauptausfuhrmärkte für PET [expandieren]“ und „die weltweite Nachfrage nach mit PET verpackten Erzeugnissen … angesichts der sich erholenden Weltwirtschaft voraussichtlich weiter zunehmen [wird]“. Weder die Klägerinnen noch die Kommission bestreiten diese Behauptungen des Rates.

122    Als Drittes war der Rat im Wesentlichen der Ansicht, nach dem Außerkrafttreten der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen werde die Attraktivität des Unionsmarkts, soweit sie auf den Preisen beruhe, abnehmen, da sich die Preise verglichen mit anderen Ländern auf ein normales Maß nach unten einpendeln würden (14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Auffassung des Rates beruhte auf der Feststellung, dass das Preisniveau in der Union wegen der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen höher sei als auf anderen wichtigen Märkten und sich die Preise in der Union ohne diese Maßnahmen verglichen mit anderen Ländern auf ein normales Maß nach unten einpendeln würden.

123    Hierzu ist, den Klägerinnen und der Kommission folgend, festzustellen, dass die Auffassung des Rates implizierte, dass sich die Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand wegen ihres Volumens auf die Höhe der in der Union praktizierten Preise auswirken könnten. Der Rat hat aber im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gleichzeitig erklärt, dass „nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren zwar ansteigen könnten, diese Zuwächse jedoch unerheblich wären“. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist daher widersprüchlich. Im Übrigen wird, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung betont haben, die Behauptung des Rates in dem angefochtenen Beschluss, dass „[d]as Preisniveau in der Union … höher [ist] als auf anderen wichtigen Märkten, da diese langfristigen Maßnahmen in Kraft sind“, nicht begründet.

124    Der Rat macht in der Klagebeantwortung geltend, der im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannte Preisrückgang im Fall einer Aufhebung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen bedeute nicht notwendigerweise, dass das schädigende Dumping erneut auftrete. Dem Rat zufolge wird der Preisdruck in der Union nicht in erster Linie von Indien, Taiwan und Thailand verursacht. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache gestützt, dass der Anteil dieser Einfuhren am Unionsmarkt weniger als 4 % betragen habe, während die Marktanteile von Einfuhren aus Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterworfen seien und niedrigere Preise verlangten, bei 15,9 % gelegen hätten. In Beantwortung des Streithilfeschriftsatzes der Kommission führt der Rat weiter aus, er habe in dem angefochtenen Beschluss nicht behauptet, dass der Preisanstieg in der Union einfach auf die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Hierzu merkt der Rat an, die indischen Einführer hätten ihre Preise um 29 % erhöht.

125    Insoweit ist festzustellen, dass diese Erklärungen der im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung widersprechen, dass die Preise in der Union höher seien, „da diese langfristigen Maßnahmen in Kraft sind“. Wie oben in Rn. 123 ausgeführt, beruht diese Feststellung notwendigerweise auf der Ansicht, dass sich die Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand auf die Höhe der in der Union praktizierten Preise auswirken könnten.

126    Das Vorbringen des Rates stellt damit nicht die oben in Rn. 123 getroffene Feststellung in Frage, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Untersuchung der Attraktivität des Unionsmarkts widersprüchlich ist.

127    Als Viertes betont der Rat im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, es sei „nicht davon auszugehen, dass Handelsschutzmaßnahmen in Drittländern zu einer erheblichen Verlagerung des Handels in Richtung Union führen, da diese Länder im globalen Maßstab nicht die größten PET‑Verbraucher sind“. Der Rat bezieht sich indirekt auf den von der Kommission festgestellten Umstand, dass in der Türkei, in Südafrika und in Malaysia gegen Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand bestimmte Handelsschutzmaßnahmen getroffen worden waren.

128    Hierzu ist, den Klägerinnen folgend, festzustellen, dass die Kommission, als sie in ihrer Untersuchung ausgeführt hat, dass bestimmte Länder Handelsschutzmaßnahmen gegen PET‑Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand getroffen hätten, nicht behauptet hat, dass diese Maßnahmen zu einer erheblichen Verlagerung des Handels in Richtung Union führen würden. Mit dieser Feststellung hat die Kommission nämlich nur behauptet, diese Maßnahmen reduzierten potenziell die für Ausfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand verfügbaren Märkte. Der Rat hat diese Behauptung in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht bestritten.

129    Allein aufgrund der Feststellung des Rates im 14. Erwägungsgrund, dass nicht von einer erheblichen Verlagerung des Handels in Richtung Union auszugehen sei, kann daher nicht gefolgert werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings nicht nachgewiesen sei.

130    Als Fünftes und Letztes stellt der Rat im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass „keine Informationen darüber vor[liegen], ob auf anderen wichtigen PET‑Märkten wie den USA und Japan Handelsschutzmaßnahmen bestehen oder nicht“. Der Rat fügt im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinzu, dass „zu einer Reihe von Faktoren, die für die Klärung der Frage, ob eine Aufhebung von Zöllen zu einem erneuten Auftreten von schädigendem Dumping führen würde, von Bedeutung zu sein scheinen, keine überzeugenden Erkenntnisse vor[liegen]“. Dem Rat zufolge gehören hierzu „a) die Nachfrageentwicklung in Drittländern …; b) die Transportkosten und sonstige Faktoren, die die Rentabilität [der Ausfuhren] beeinflussen“.

131    Hierzu stellen die Klägerinnen zu Recht fest, dass die Kommission, anders als der Rat im 14. Erwägungsgrund und im 15. Erwägungsgrund Buchst. a des angefochtenen Beschlusses behauptet, geprüft hat, ob Drittländer, einschließlich der USA und Japan, die Überkapazitäten in Indien, Taiwan und Thailand aufnehmen könnten. So hat sie in ihrem Vorschlag die Behauptungen einiger interessierter Parteien untersucht, die auf dem Umstand beruhten, dass „der asiatisch-pazifische Raum sowie Nord- und Südamerika die wichtigsten Ausfuhrmärkte für die taiwanesische PET‑Produktion [seien]“ (Rn. 101), und auf der Notwendigkeit, dass „die zunehmende Nachfrage auf anderen Drittmärkten berücksichtigt werden sollte“ (Rn. 104). Die Kommission hat diese Behauptungen jedoch zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass „der gesamte für Ausfuhren zur Verfügung stehende Kapazitätsüberschuss in die Union gelenkt wird“, sondern nur, dass „die Mengen, die voraussichtlich auf den Unionsmarkt gelenkt werden, zu einer Schädigung führen dürften“ (Rn. 104).

132    Was die Kritik im 15. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses anbelangt, dass die Transportkosten und sonstige Faktoren, die die Rentabilität der Ausfuhren beeinflussten, nicht berücksichtigt worden seien, merken die Klägerinnen an, die Kommission habe in ihrer Untersuchung den cif‑Preis (Kosten, Versicherungen und Fracht) der Einfuhren in die Union, der die Transportkosten umfasse, und die Vergleichspreise von Einfuhren in Drittländer untersucht.

133    Hierzu ist, den privaten Streithelferinnen folgend, anzumerken, dass die Kommission bei der Prüfung der Attraktivität des Unionsmarkts die Preise für Ausfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand in Drittländer mit den Preisen für Ausfuhren aus diesen Ländern in die Union verglichen hat, ohne die Auswirkungen der Transportkosten auf die Rentabilität der Ausfuhren zu untersuchen.

134    Die Kommission hat jedoch, wie sie betont, in ihrem Vorschlag wegen insbesondere der Größe des Unionsmarkts (dem drittgrößten Markt weltweit) und der in der Union praktizierten Preise, die deutlich über den Preisen für indische, taiwanesische und thailändische Ausfuhren in Drittländer lägen, auch die Attraktivität der Union und die Rentabilität der Ausfuhren ermittelt.

135    Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Rates im 15. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses, dass seitens der Kommission zu „sonstige[n] Faktoren, die die Rentabilität [der Einfuhren in die Union] beeinflussen“, keine überzeugenden Erkenntnisse vorgelegen hätten, fehlerhaft.

–       Zum ausreichenden Schutz des Wirtschaftszweigs der Union durch andere handelspolitische Schutzmaßnahmen

136    Der Rat hat im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass „[a]ndere Faktoren … darauf hin[deuten], dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich nicht zu einem erneuten Auftreten von Dumping führt, das dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügt“. Er hat näher ausgeführt, dass „[a]nhaltende Antisubventionsmaßnahmen gegen Indien und Antidumpingmaßnahmen gegen China und weitere Länder … dem Wirtschaftszweig der Union weiterhin einen gewissen Schutz bieten [werden]“.

137    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat vor dem Gericht eingeräumt hat, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei, als er im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Antidumpingmaßnahmen gegen andere Länder als China erwähnt habe, während es diese Maßnahmen nicht gebe.

138    Im Übrigen hat der Rat nicht dargelegt, weshalb das Bestehen bestimmter handelspolitischer Schutzmaßnahmen den Schluss zulasse, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung nicht nachgewiesen worden sei.

139    Die Behauptung des Rates im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der Wirtschaftszweig der Union hinreichend geschützt sei, ist daher unzureichend begründet.

–       Zur Schädigung anderer Wirtschaftsteilnehmer im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen

140    Der Rat hat am Ende des 16. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: „Das bisherige Handelsgefüge auf diesem Markt legt ferner die Vermutung nahe, dass ein Anstieg der Ausfuhren aus Indien, Thailand und Taiwan eher die Einfuhren aus Drittländern als die Unionsproduktion teilweise oder vollständig verlagern könnte.“

141    Wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung betont haben, ist diese Behauptung des Rates unzureichend begründet, da das Gericht nicht aufgrund der alleinigen Bezugnahme auf das „bisherige Handelsgefüge auf diesem Markt“ die Begründetheit dieser Behauptung prüfen kann, selbst angesichts des Kontexts, der zur Annahme des angefochtenen Beschlusses geführt hat (vgl. oben, Rn. 117). Daher ist festzustellen, dass der Beschluss in diesem Punkt unzureichend begründet ist.

–       Schlussfolgerung zur Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

142    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Analyse des Rates in den Erwägungsgründen 8 bis 17 des angefochtenen Beschlusses mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und in bestimmten Punkten unzureichend bzw. sogar widersprüchlich begründet ist.

143    Der angefochtene Beschluss ist jedoch nicht aufzuheben, wenn die Schlussfolgerung des Rates im 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass es „eindeutig nicht im Interesse der Union liegt, die Maßnahmen zu verlängern“, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet oder unzureichend begründet ist. Selbst wenn nachgewiesen ist, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, können nämlich gemäß Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung die fraglichen Maßnahmen auslaufen, wenn die Organe „eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der [Union] liegt“.

 Zur Prüfung des Unionsinteresses im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung

144    Die Prüfung des Unionsinteresses gemäß Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung erfordert eine Bewertung der Folgen, die sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung der vorgesehenen Maßnahmen für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und für die anderen betroffenen Interessen, insbesondere die der einzelnen in Art. 21 der Grundverordnung genannten Beteiligten, wahrscheinlich haben würden. Diese Bewertung schließt eine Prognose ein, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst (Urteil vom 8. Juli 2003, Euroalliages u. a./Kommission, T‑132/01, EU:T:2003:189, Rn. 47).

145    Der Rat hat das Unionsinteresse in dem angefochtenen Beschluss wie folgt analysiert:

„(18)      Nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung hat sich die Feststellung, ob das [Unionsinteresse] ein Eingreifen erfordert, auf eine Bewertung aller Interessen zu stützen.

(19)      Die PET‑Preise werden von einer Reihe von Faktoren bestimmt, aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antidumpingmaßnahmen zu höheren Kosten für die Verwenderbranche geführt haben. Zahlreiche Verwender sind Abfüller und kleine und mittlere Unternehmen, die mit knappen Margen arbeiten und in den vergangenen Jahren durch die hohen PET‑Preise stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, da PET einen entscheidenden Anteil an ihren Produktionskosten hat. Die hohen Kosten haben sich am stärksten auf kleinere Abfüllbetriebe ausgewirkt, die die gestiegenen Preise aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition nicht an die Einzelhändler und Endverbraucher weitergeben konnten. Viele von ihnen haben schwere Verluste erwirtschaftet und eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten verloren. In dem Vorschlag wird eingeräumt, dass sich die Lage der Verwender verschlechtert hat und die PET‑Preise in der Union über denen auf anderen wichtigen Märkten liegen. Allerdings gibt es nach Auffassung des Rates keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Maßnahmen nicht zu den relativ hohen PET‑Preisen in der Union beitragen.

(20)      Der PET‑Wirtschaftszweig in der Union ist inzwischen von hoher Konzentration gekennzeichnet und in zunehmendem Maße vertikal integriert. Er ist profitabel und sollte international wettbewerbsfähig sein.

(21)      Die Kumulierung von Maßnahmen führt zusammen mit der wachsenden Integration der PET‑Hersteller und der PET‑Verpackungsunternehmen in der Union zu einer Situation, in der für unabhängige PET‑Verpackungsunternehmen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschen, da diese Unternehmen für PET die weltweit höchsten Preise bezahlen müssen (und diese sich horizontal auf die PET‑Preise auswirken), wohingegen ihre größten Konkurrenten in Drittländern PET zu niedrigeren Preisen erwerben können.

(22)      PET‑Verwender verfügen nur in sehr begrenztem Maße über Versorgungsquellen außerhalb der Union, da die Maßnahmen auch für die Einfuhren aus anderen Drittländern gelten.

(23)      Der Rat kommt zu dem Schluss, dass es eindeutig nicht im Interesse der Union liegt, die Maßnahmen zu verlängern, da die Kosten für die Einführer, Verwender und Verbraucher in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Union stehen[.]“

146    Den Klägerinnen, unterstützt durch die Kommission, zufolge verlangt Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung, dass der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen wird. In dem angefochtenen Beschluss werde diese Möglichkeit, anders als in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013, noch nicht einmal erwähnt, und es würden lediglich die Interessen der PET‑Verwender in der Union geprüft, während die Interessen der unabhängigen Einführer, der Rohstofflieferanten und der PET‑Recycler, die die Kommission in ihrem Vorschlag zu Antidumpingzöllen untersucht habe, außer Acht gelassen würden. In der Erwiderung merken die Klägerinnen an, die Schlussfolgerung des Rates, dass im Fall einer Nichtverlängerung der Maßnahmen nicht mit einem erneuten Auftreten des schädigenden Dumpings zu rechnen sei, sei offensichtlich fehlerhaft.

147    Was insbesondere die Interessen der PET‑Verwender in der Union anbelangt, merken die Klägerinnen an, der Rat selbst habe den drei Gesichtspunkten, die er in den Erwägungsgründen 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe, in den Erwägungsgründen 234, 249 und 252 bis 260 der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013, die auf der Analyse der Kommission beruhten, widersprochen. Die Kommission führt im Übrigen aus, es sei Sache des Rates, positiv nachzuweisen, dass die Anwendung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union liege.

148    Der Rat, unterstützt durch die privaten Streithelferinnen, entgegnet, er habe in dem angefochtenen Beschluss das schädigende Dumping für den Wirtschaftszweig der Union ausführlich untersucht, insbesondere im vierten Erwägungsgrund hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien und Malaysia sowie in den Erwägungsgründen 5, 12, 15 und 16 hinsichtlich der Einfuhren aus Indien, Thailand und Taiwan. Er sei daher seiner Verpflichtung zur Bewertung aller betroffenen Interessen nachgekommen und habe nicht gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen. Was den geltend gemachten offensichtlichen Beurteilungsfehler anbelangt, tragen der Rat und die privaten Streithelferinnen vor, es sei als unwahrscheinlich angesehen worden, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer Aufhebung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen eine Schädigung erleide, und der Rat habe diese Schlussfolgerung bei seiner Beurteilung des Unionsinteresses gemäß Art. 21 der Grundverordnung berücksichtigt.

149    Was insbesondere die Interessen der PET‑Verwender in der Union anbelangt, merkt der Rat an, die Klägerinnen bestritten nicht, dass die PET‑Preise in der Union hoch seien, und auch nicht, dass es für diese Verwender nur wenige Bezugsquellen gebe. Die Klägerinnen erhöben stattdessen Einwände gegen die Art und Weise, wie er diese Tatsachen beurteilt habe, und gegen die Schlussfolgerungen, die er daraus gezogen habe. Diese Beurteilung sei jedoch weder offensichtlich fehlerhaft noch vernunftwidrig. Auch seien die Tatsachen, auf denen diese Beurteilung beruhe, nicht offensichtlich falsch. Die privaten Streithelferinnen ergänzen, die Feststellungen des Rates zum Wirtschaftszweig der Union berücksichtigten notwendigerweise die Interessen der Rohstoffhersteller. Zudem habe der Rat sich auf die Situation der Verwender konzentriert, da das Unionsinteresse, das sich im Rahmen der Untersuchung gezeigt habe, (neben den PET‑Herstellern) in erster Linie bei den Verwendern liege. Die Einführer und die PET‑Recyclingbranche hätten sich nicht an der Untersuchung beteiligt und keine Stellungnahmen abgegeben. Die privaten Streithelferinnen weisen auch ausdrücklich auf das besondere Problem des Abbaus von Arbeitsplätzen bei den Abfüllern und auf die speziellen Probleme der kleinen und mittleren Unternehmen hin.

150    Schließlich ist der Rat der Ansicht, die in der Durchführungsverordnung Nr. 461/2013 vorgenommene Beurteilung habe ein anderes Verfahren betroffen und sich auf andere Tatsachen bezogen. Außerdem sei diese Verordnung nicht der richterlichen Kontrolle durch das Gericht unterworfen worden.

151    Hierzu ist anzumerken, dass – wie der Rat und die privaten Streithelferinnen selbst anerkennen – die Schlussfolgerung im 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eindeutig nicht im Interesse der Union liege, auf den Schlussfolgerungen des Rates beruht, dass im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht mit einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung für die Union zu rechnen sei (17. Erwägungsgrund) oder für diese Wahrscheinlichkeit zumindest keine Argumente vorgelegt worden seien (fünfter Erwägungsgrund).

152    Der Rat hat sich nämlich mit der Feststellung im 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der PET‑Wirtschaftszweig der Union „profitabel [ist] und … international wettbewerbsfähig sein [sollte]“, im Wesentlichen auf die Erwägungsgründe 8 bis 17 dieses Beschlusses bezogen. Die Erklärung des Rates im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, es sei „nicht von der Hand zu weisen, dass die Antidumpingmaßnahmen zu höheren Kosten für die Verwenderbranche geführt haben“, beruhte notwendigerweise auf der im 14. Erwägungsgrund getroffenen Feststellung, dass „[d]as Preisniveau in der Union … höher [ist] als auf anderen wichtigen Märkten, da diese langfristigen Maßnahmen in Kraft sind“.

153    Wie oben in Rn. 142 ausgeführt, ist die vom Rat vorgenommene Analyse der Wahrscheinlichkeit einer drohenden Schädigung mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und in bestimmten Punkten unzureichend bzw. sogar widersprüchlich begründet. Diese Mängel wirken sich daher auch auf die Schlussfolgerung des Rates in Bezug auf das Interesse der Union an einer Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen aus.

 Ergebnis in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung

154    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist, ohne dass der erste und der dritte Klagegrund der Klägerinnen geprüft zu werden brauchen, dem zweiten Klagegrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Begründungsmängeln behaftet ist, die sich auf die Untersuchung der Möglichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Fall einer Nichtverlängerung der in Rede stehenden Antidumpingzölle und des Interesses der Union an einer Aufrechterhaltung dieser Zölle auswirken.

2.     Zu den Anträgen auf Schadensersatz

155    Die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung ist in Art. 268 und in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV geregelt. Aus der letztgenannten Vorschrift geht hervor, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt.

156    Nach ständiger Rechtsprechung wird die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen nur dann ausgelöst, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 95).

157    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, die drei Voraussetzungen seien erfüllt, was der Rat bestreitet.

158    Bevor geprüft wird, ob die oben in Rn. 156 genannten Voraussetzungen für die Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist die Tragweite der Anträge der Klägerinnen zu klären.

 Zur Tragweite der Anträge der Klägerinnen

159    Nach der Rechtsprechung schließt Art. 268 AEUV nicht die Erhebung einer Haftungsklage wegen unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schäden aus, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat, T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, EU:T:2000:147, Rn. 192 und 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen ihre Schadensersatzklagen am 14. August 2013 erhoben, d. h. ca. zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des angefochtenen Beschlusses. Sie machen geltend, sie hätten seit dem Inkrafttreten einen Schaden erlitten, der auf eine schwere Verletzung höherrangiger Rechtsnormen zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sei.

161    Die Klägerinnen tragen vor, sie seien in zweierlei Hinsicht geschädigt.

162    Zum einen liege der Schaden darin, dass sie nach dem angefochtenen Beschluss gezwungen gewesen seien, ihre Verkaufspreise in der Union auf einem unrentablen Niveau zu halten, um mit den gedumpten Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand konkurrieren zu können. Sie verlören weiterhin Marktanteile an indische, taiwanesische und thailändische Hersteller. Dieser Schaden bestehe in der Differenz ihres für den (zum Zeitpunkt der Klageerhebung teilweise in der Zukunft liegenden) Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 geschätzten Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (im Folgenden: EBITA) und des im (vergangenen) Zeitraum von April 2012 bis März 2013 bereits erzielten EBITA. Die Klägerinnen haben ihrer Klageschrift eine Berechnung des geschätzten Schadens beigefügt und das Gericht ersucht, ihre Informationen und Berechnungen in einem späteren Verfahrensstadium aktualisieren zu dürfen. Den Klägerinnen zufolge ist eine solche Möglichkeit vom Gericht bereits anerkannt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 49 und 50).

163    Zum anderen folge der Schaden, wie in der Klageschrift kurz vorgetragen wird, aus dem Umstand, dass die Klägerinnen infolge des angefochtenen Beschlusses gezwungen gewesen seien, Mitarbeiter zu entlassen oder Produktionsstätten in der Union zu schließen. Im Anhang der Klageschrift führen die Klägerinnen die unmittelbar bevorstehende Schließung eines Werkes von UAB Indorama Polymers Europe UK im Vereinigten Königreich und eines Werkes [vertraulich](2) an. In der Erwiderung hat Lotte Chemical UK auch die Erstattung der Kosten für die Schließung eines PTA-Werkes geltend gemacht, die mit der Schließung eines Werkes von UAB Indorama Polymers Europe UK im Vereinigten Königreich zusammenhänge.

164    Nach den ursprünglichen Berechnungen der Klägerinnen in der Klageschrift und in der Erwiderung lag deren Schaden insgesamt bei [vertraulich] für Cepsa Química, [vertraulich] für Equipolymers, [vertraulich] für Indorama Group (die vier Klägerinnen umfasst, nämlich Indorama Ventures Poland, UAB Indorama Polymers Europe, UAB Orion Global pet und Ottana Polimeri), [vertraulich] und [vertraulich] für Lotte Chemical UK, [vertraulich] für M & G Polimeri Italia, [vertraulich] für Novapet und [vertraulich] für UAB Neo Group.

165    Im Rahmen der Anpassung ihrer Schadensersatzanträge (siehe oben, Rn. 28) haben sieben Klägerinnen, nämlich Cepsa Química, Indorama Ventures Poland, Lotte Chemical UK, Ottana Polimeri, UAB Neo Group, UAB Indorama Polymers Europe und UAB Orion Global pet, ihren Antrag auf Schadensersatz wegen der erlittenen Verluste (der erste geltend gemachte Schaden) zurückgenommen. Dieser Antrag wurde nur von drei Klägerinnen aufrechterhalten, nämlich Equipolymers, M & G Polimeri Italia und Novapet, und nur für den Zeitraum von neun Monaten von Juni 2013 bis Februar 2014. Die Klägerinnen haben diese Beschränkung mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. 2014, L 59, S. 35) begründet. Den Klägerinnen zufolge sind die PET‑Einfuhren aus Indien in die Union erheblich zurückgegangen, nachdem die zugunsten mehrerer indischer ausführender Hersteller eingegangenen Mindestpreisverpflichtungen mit diesem Beschluss ab dem 1. März 2014 widerrufen worden seien.

166    Was den zweiten geltend gemachten Schaden anbelangt, nämlich die Kosten für die Schließung bestimmter Werke, haben nur UAB Indorama Polymers Europe und Lotte Chemical UK den Antrag aufrechterhalten, und dies nur für die für das Jahr 2013 verbuchten Schließungskosten.

167    Im Übrigen haben die Klägerinnen für beide geltend gemachten Schäden anerkannt, dass ein Teil der Schäden auf die Verluste zurückgeführt werden könne, die durch die Einfuhren aus Indonesien und Malaysia verursacht wurden, und nicht auf die beanstandeten Rechtsverstöße in dem angefochtenen Beschluss. Aufgrund dessen fordern sie nur 77 % der behaupteten Verluste und Schließungskosten.

168    Schließlich haben die Klägerinnen vorgetragen, die CPME habe als Vereinigung keinen Schaden erlitten.

169    Hieraus folgt, dass nur folgende Klägerinnen ihre Schadensersatzanträge – teilweise – aufrechterhalten haben: Equipolymers, M & G Polimeri Italia, Novapet, UAB Indorama Polymers Europe und Lotte Chemical UK.

170    Daher ist zu untersuchen, ob diese Anträge die drei oben in Rn. 156 genannten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllen.

171    Nach der Rechtsprechung sind, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37). Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

172    Das Gericht hält es für angebracht, zunächst die Voraussetzung eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu prüfen.

 Zum unmittelbaren Kausalzusammenhang

173    Nach ständiger Rechtsprechung muss, was das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, Letzterer die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein, und dieses muss die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die Klägerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass die beiden behaupteten Schäden (vgl. oben, Rn. 162 und 163) die unmittelbare Folge des vorgeworfenen Verhaltens waren.

 Zu den Equipolymers, M & G Polimeri Italia und Novapet entstandenen Verlusten

175    Bei der Anpassung ihres Schadensersatzantrags anhand der tatsächlichen Daten haben die Klägerinnen die Daten des Zeitraums von neun Monaten nach dem Inkrafttreten des angefochtenen Beschlusses (von Juni 2013 bis Februar 2014) mit denen des Zeitraums von neun Monaten unmittelbar vor diesem Inkrafttreten (von September 2012 bis Mai 2013) verglichen.

176    Die Klägerinnen merken an, die Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand hätten, in Prozent des Unionsverbrauchs ausgedrückt, der in den beiden untersuchten Zeiträumen bei ca. 2 119 425 Tonnen gelegen habe, von ca. 3,8 % in dem Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 auf 5,6 % in dem Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 zugenommen. Der Preis der Einfuhren aus diesen drei Ländern sei in diesen Zeiträumen um 88 Euro je Tonne gefallen, von 1 202 Euro je Tonne in dem Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 auf 1 114 Euro je Tonne in dem Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014. Den Klägerinnen zufolge ist es daher offensichtlich, dass die rechtswidrige Aufhebung der in Rede stehenden Antidumpingzölle zu einem unmittelbaren und spürbaren Anstieg der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand und zu einem erheblichen Preisverfall geführt habe, was sich auf die Abschlüsse der Klägerinnen negativ ausgewirkt habe.

177    Die Klägerinnen haben den Schaden aufgrund der Verluste infolge des angefochtenen Beschlusses auf 77 % der Differenz zwischen dem in dem Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 erzielten EBITA und dem in dem Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 erzielten EBITA geschätzt. Den Klägerinnen zufolge lässt sich der aus dem angefochtenen Beschluss resultierende Schaden am besten anhand des EBITA feststellen. Dieser Indikator stütze sich nämlich vorrangig auf die Gewinne und Betriebskosten und lasse andere (Gewinn- oder) Verlustquellen, wie Investitionsausgaben oder die Kosten für Werksschließungen, unberücksichtigt. Außerdem könne der EBITA in den Verwaltungssystemen der Klägerinnen leicht monatlich überprüft werden.

178    Die Klägerinnen merken auch an, der Preis der wichtigsten Rohstoffe, der sich auf den EBITA auswirken könne, sei in den beiden betreffenden Zeiträumen leicht gesunken und habe sich daher auf die Ergebnisse des EBITA des Wirtschaftszweigs der Union nicht negativ ausgewirkt.

179    Auf der Grundlage dieser Erklärungen verlangt Equipolymers die Zahlung eines Betrags von [vertraulich] als Schadensersatz (anstelle des ursprünglichen Betrags von [vertraulich]), M & G Polimeri Italia die Zahlung eines Betrags von [vertraulich] (anstelle des ursprünglichen Betrags von [vertraulich]) und Novapet die Zahlung eines Betrags von [vertraulich] (anstelle des ursprünglichen Betrags von [vertraulich]).

180    Als Erstes trägt der Rat vor, die Klägerinnen hätten bei der Anpassung ihres Schadensersatzantrags diesen Antrag, wie er ursprünglich formuliert gewesen sei, geändert. In der Klage hätten sie nämlich einen entgangenen Gewinn infolge des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht, der auch die Verluste umfasst habe, die sie erlitten hätten, um angesichts der Einfuhren die Marktanteile zu halten, während sie in der Anpassung der Anträge nur einen Handelsrückgang anführten. Dennoch hätten die Klägerinnen für die Berechnung dieser beiden Schäden dieselbe Methode angewandt, nämlich einen Vergleich der EBITA beider Zeiträume, was zeige, dass diese Methode fehlgehe. Im Übrigen ist der Rat der Ansicht, die Rechtsprechung, die bei einem künftigen Schaden oder einem Schaden, der nicht beziffert werden könne, eine gewisse Flexibilität zugestehe, könne nicht auf die Methode (oder auf die Änderungen einer festgelegten Methode) übertragen werden, die für diese Ermittlung anzuwenden sei.

181    Als Zweites macht der Rat geltend, der EBITA könne durch andere Faktoren als den angefochtenen Beschluss beeinflusst werden und messe nicht den Handelsrückgang, sondern die Rentabilität der Unternehmen. Zudem verglichen die Klägerinnen die für verschiedene Zeiträume des Jahres festgestellten EBITA (von September 2012 bis Mai 2013 und von Juni 2013 bis Februar 2014), was über eine einfache Anpassung hinausgehe und die Untersuchung verfälsche, da die Nachfrage nach PET in manchen Monaten höher sei als in anderen.

182    Als Drittes ist der Rat der Auffassung, der Umstand, dass die meisten Klägerinnen ihre Schadensersatzanträge zurückgenommen hätten, zeige, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, das Vorliegen eines Schadens nachzuweisen, und dass die Verluste der drei Klägerinnen, die ihre Anträge aufrechterhalten hätten, nicht auf den angefochtenen Beschluss, sondern auf andere Faktoren zurückzuführen seien. Aus den Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) ergebe sich, dass die Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand in 2014 und 2015 zurückgegangen seien, was erkläre, weshalb die Klägerinnen ihren Schadensersatzantrag auf den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 beschränkt hätten.

183    Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, der Rückgang der Preise für die wichtigsten Rohstoffe könnte sich, wenn er mit einem Rückgang der PET‑Preise einhergegangen wäre, auf die Ergebnisse des EBITA ausgewirkt haben, was die Klägerinnen nicht berücksichtigt hätten.

184    Zunächst ist festzustellen, dass die ursprüngliche Berechnung des den Klägerinnen angeblich aufgrund der Verluste infolge des angefochtenen Beschlusses entstandenen Schadens (erster geltend gemachter Schaden), teilweise auf einer Schätzung für den Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 beruhte (vgl. oben, Rn. 162). Bei dieser Berechnung wurde eine Schätzung der Verluste einbezogen, die auf das schädigende Dumping zurückzuführen wären, das infolge des rechtswidrigen Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu erwarten war. Diese Schätzung beruhte auf der von der Kommission im Jahr 2000 vorgenommenen Analyse, als die in Rede stehenden Antidumpingzölle erstmals eingeführt wurden. In ihrer Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 vom 4. August 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. 2000, L 199, S. 48) hat die Kommission nämlich festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union gezwungen gewesen sei, seine Preise drastisch an die der gedumpten Einfuhren nach unten anzupassen, um Marktanteile zurückzugewinnen, woraufhin sich die Nettoumsatzrentabilität um 15 % verschlechtert habe. Eine andere von den Klägerinnen bei ihrer Berechnung verwendete Variable beruhte auf der von der Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag vorgenommenen Schätzung des Anstiegs der Einfuhren aus den betreffenden Ländern. Damit haben die Klägerinnen das Vorliegen eines Schadens, der auf den rechtswidrigen Erlass des angefochtenen Beschlusses zurückzuführen wäre, nicht anhand tatsächlicher Daten nachgewiesen.

185    Die vorgenannte Schätzung wurde durch die Schadensberechnung ersetzt, die die Klägerinnen in ihrer Anpassung der Anträge auf der Grundlage des für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 tatsächlich festgestellten EBITA vorgenommen haben.

186    Daher sind die Anträge zu prüfen, wie sie im Rahmen dieser Anpassung präzisiert wurden.

187    Hierzu ist festzustellen, dass mit den Punkten, die die Klägerinnen im Rahmen der Anpassung der Anträge vorgetragen haben, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Erlass des angefochtenen Beschlusses und den behaupteten Verlusten nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen werden kann.

188    Die Klägerinnen haben nämlich, wie der Rat betont, bei der Senkung ihres EBITA nicht zwischen dem Anteil unterschieden, der auf einen Anstieg der Billigeinfuhren infolge des rechtswidrigen Erlasses des angefochtenen Beschlusses zurückzuführen wäre, und dem Anteil, der aus anderen Faktoren folgen könnte, die eine Herabsetzung dieses einzigen Wirtschaftsindikators hervorrufen oder mit sich bringen könnten. Der EBITA konnte durch andere Faktoren als den angefochtenen Beschluss beeinflusst worden sein, insbesondere durch Änderungen bei den Verkaufspraktiken, durch den Wettbewerb zwischen Unionsherstellern und durch den Wettbewerb zwischen deren Waren und den Einfuhren aus anderen Ländern als Indien, Taiwan, Thailand, Malaysia und Indonesien. Hierzu ist, dem Rat folgend, anzumerken, dass die Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand in dem Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 nur 5,6 % des Unionsverbrauchs entsprachen und die aus Malaysia und Indonesien 1,72 %.

189    Daraus folgt, dass die Klägerinnen das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen haben.

 Zu den UAB Indorama Polymers Europe und Lotte Chemical UK für die Schließung bestimmter Werke entstandenen Kosten

190    Wie oben in Rn. 163 ausgeführt, haben die Klägerinnen in der Klageschrift kurz vorgetragen, dass sie infolge des angefochtenen Beschlusses auch gezwungen gewesen seien, Mitarbeiter zu entlassen bzw. Produktionsstätten in der Union zu schließen.

191    Bei der Anpassung ihres Schadensersatzantrags haben die Klägerinnen ihre Forderung in dieser Hinsicht auf die Kosten beschränkt, die UAB Indorama Polymers Europe wegen der Schließung ihres Werkes im Vereinigten Königreich entstanden sind, und auf die Kosten, die Lotte Chemical UK wegen der Schließung ihres PTA-Werkes entstanden sind. Im Übrigen machen diese Klägerinnen, wie oben in Rn. 167 ausgeführt, nur 77 % dieser Kosten geltend, da ihnen zufolge ein Teil der Kosten auf die Einfuhren aus Malaysia und Indonesien zurückgeführt werden kann. Aufgrund dessen verlangt UAB Indorama Polymers Europe einen Betrag von [vertraulich] (anstelle von [vertraulich]) und Lotte Chemical UK einen Betrag von [vertraulich] (anstelle von [vertraulich]).

192    Der Rat stellt das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs in Abrede. Im Übrigen macht er in seiner Stellungnahme zur Anpassung der Schadensersatzanträge der Klägerinnen geltend, die aufrechterhaltenen Anträge seien gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung unzulässig, da sie verspätet eingereicht worden seien, nämlich in der Erwiderung, was Lotte Chemical UK angehe, bzw. in der Anpassung der Anträge, was UAB Indorama Polymers Europe angehe.

193    Zur Begründetheit der Anträge ist hierzu, dem Rat folgend, festzustellen, dass die Klägerinnen für den Nachweis des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Schäden und dem vorgeworfenen Verhalten in der Klageschrift und in der Erwiderung nur Pressemitteilungen oder Schreiben vorgelegt haben, in denen erklärt wird, dass die Schließung dieser Werke auf den angefochtenen Beschluss zurückzuführen sei. Diese von den Klägerinnen selbst vorgelegten Dokumente belegen jedoch nicht, dass die Schließung dieser Standorte auf den angefochtenen Beschluss zurückzuführen ist, da weder Indizien noch Tatsachen zur Unterstützung vorgetragen werden. Was im Übrigen das Werk von UAB Indorama Polymers Europe im Vereinigten Königreich anbelangt, folgt aus dem Wortlaut der Mitteilung zu dessen Schließung selbst, dass Letztere nicht auf den angefochtenen Beschluss zurückgeführt wird, sondern auf den Rückgang der Gewinnspannen und die zunehmende Konkurrenz, insbesondere aus Asien. Wie der Rat betont, haben die Einfuhren aus Südkorea, das ebenfalls in Asien liegt, in dem untersuchten Zeitraum zugenommen und könnten durchaus der Grund für die Schließung des Werkes gewesen sein. Was außerdem das PTA-Werk von Lotte Chemical UK anbelangt, behaupten die Klägerinnen nicht, dass dessen Schließung unmittelbar auf den rechtswidrigen Erlass des angefochtenen Beschlusses zurückzuführen sei, sondern sie tragen lediglich vor, dass „einer der Hauptgründe“ für eine solche Schließung die Schließung des PET‑Werkes von UAB Indorama Polymers Europe im Vereinigten Königreich sei.

194    In der Anpassung ihrer Schadensersatzanträge haben die Klägerinnen keine zusätzlichen Beweise vorgelegt, mit denen sich dieser Kausalzusammenhang nachweisen ließe. Sie haben nämlich nur die konsolidierten Abschlüsse von UAB Indorama Polymers Europe und von Lotte Chemical UK vorgelegt, um die mit den Kündigungen zusammenhängenden Kosten nachzuweisen, die Gegenstand ihrer Anträge sind, ohne sonstige Punkte zu nennen, anhand derer sich ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Schäden und den vorgeworfenen Rechtsverstößen nachweisen ließe.

195    Unter diesen Umständen sind die Anträge der Klägerinnen zu den UAB Indorama Polymers Europe und Lotte Chemical UK entstandenen Schließungskosten zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob, wie der Rat geltend macht, diese Anträge unter Verstoß gegen Art. 84 der Verfahrensordnung erst in einem späten Verfahrensstadium gestellt wurden.

196    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen haben.

 Ergebnis in Bezug auf die Schadensersatzanträge

197    Da nach der oben in Rn. 171 angeführten Rechtsprechung das Fehlen einer einzigen Voraussetzung für die Haftung der Union genügt, um einen Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen, sind die Schadensersatzanträge der Klägerinnen insgesamt zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und des Vorliegens eines Schadens erfüllt sind.

 Kosten

198    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen im Übrigen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

199    Da im vorliegenden Fall der Rat hinsichtlich des Antrags der Klägerinnen auf Nichtigerklärung unterlegen ist und Letztere hinsichtlich ihrer Schadensersatzanträge unterlegen sind, sind die Klägerinnen und der Rat zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen, mit Ausnahme der nachstehend in Rn. 200 genannten Kosten.

200    Die privaten Streithelferinnen tragen, gemäß dem Antrag der Klägerinnen, neben ihren eigenen Kosten auch die den Letztgenannten durch die Streithilfe verursachten Kosten.

201    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Vorschlag für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand abgelehnt und das Überprüfungsverfahren für Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) aus diesen drei Ländern eingestellt wurde.

2.      Die Schadensersatzanträge werden zurückgewiesen.

3.      Das Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME), die Cepsa Química, SA, die Equipolymers Srl, die Indorama Ventures Poland sp. z o.o., die Lotte Chemical UK Ltd, die M & G Polimeri Italia SpA, die Novapet, SA, die Ottana Polimeri Srl, die UAB Indorama Polymers Europe, die UAB Neo Group und die UAB Orion Global pet tragen ihre eigenen Kosten, mit Ausnahme der nachstehend in Nr. 5 genannten Kosten.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

5.      Die European Federation of Bottled Waters (EFBW), die Caiba, SA, die Coca-Cola Enterprises Belgium (CCEB), Danone, Nestlé Waters Management & Technology, die Pepsico International Ltd und die Refresco Gerber BV tragen neben ihren eigenen Kosten die den Klägerinnen aufgrund der Streithilfe entstandenen Kosten.

6.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. April 2017.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Nichtigkeitsklage

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 sowie gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung

Zu der vom Rat aufgrund von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorzunehmenden Prüfung und zum Umfang der Kontrolle des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht

Zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung

–  Zum Vorliegen positiver ökonomischer Indikatoren, insbesondere eines Anstiegs der Preise für PET

–  Zum unbedeutenden Umfang der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

–  Zu den tatsächlichen Begünstigten der Maßnahmen, in Marktanteilen ausgedrückt

–  Zum Fehlen einer Preisunterbietung im fraglichen Zeitraum

–  Zum unbedeutenden Umfang der Einfuhren aus Indien, Taiwan und Thailand im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen

–  Zum ausreichenden Schutz des Wirtschaftszweigs der Union durch andere handelspolitische Schutzmaßnahmen

–  Zur Schädigung anderer Wirtschaftsteilnehmer im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen

–  Schlussfolgerung zur Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Zur Prüfung des Unionsinteresses im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung

Ergebnis in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung

2.  Zu den Anträgen auf Schadensersatz

Zur Tragweite der Anträge der Klägerinnen

Zum unmittelbaren Kausalzusammenhang

Zu den Equipolymers, M & G Polimeri Italia und Novapet entstandenen Verlusten

Zu den UAB Indorama Polymers Europe und Lotte Chemical UK für die Schließung bestimmter Werke entstandenen Kosten

Ergebnis in Bezug auf die Schadensersatzanträge

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1      Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der den Verfahrensbeteiligten zugestellten Ausfertigung beigefügt.


2      Vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht.