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Klage, eingereicht am 24. Januar 2024 – ePURE und Pannonia Bio/Parlament und Rat

(Rechtssache T-45/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Etterbeek, Belgien), Pannonia Bio Zrt. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwältinnen M.-S. Dibling und G. Michaux)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 3 Abs. 8 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr1 für nichtig zu erklären, soweit sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und aus Zwischenfrüchten hergestellte Biokraftstoffe von der Definition und/oder vom Mindestanteil an nachhaltigen Flugkraftstoffen (sustainable aviation fuels, im Folgenden: SAF) ausschließen und einen Mindestanteil an synthetischen Flugkraftstoffen (synthetic aviation fuels, im Folgenden: SyAF) verlangen;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Beklagten bei der Erarbeitung ihrer Politik unter Verstoß gegen Art. 191 AEUV verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten widersprochen hätten und entgegen Art. 296 AEUV keine hinreichende Begründung für den Ausschluss von aus Pflanzen hergestellten, mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbaren Biokraftstoffen gegeben hätten, während sie SyAF begünstigt hätten.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, indem die Beklagten verboten hätten, aus Pflanzen hergestellte, mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare Biokraftstoffe, d. h. nachweislich nachhaltige Rohstoffe, für Flugkraftstoffe zu verwenden.

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, da die Beklagten (i) mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe einerseits und fossile Kraftstoffe sowie Biokraftstoffe auf Palmölbasis andererseits gleich behandelten, (ii) mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Luftfahrtsektor anders als in den Bereichen Straßen- und Schienenverkehr behandelten, (iii) Biokraftstoffe aus im Anhang IX B der Erneuerbare-Energien-Richtlinie genannten Rohstoffen anders behandelten, als mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe und (iv) mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe von der Definition für SAF ausschließe, gleichzeitig aber bei SyAF einen verbindlichen Anteil von SAF anerkenne.

Verletzung des Grundsatzes der Technologieneutralität, da die Beklagten als Hauptgrund für die Förderung einer einzigen Kraftstoffart (nämlich SyAF) dessen Fähigkeit, bis zu 100 % Treibhausgase einzusparen, angegeben aber für mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe (und andere SAF), die mehr als 100 % Treibhausgase einsparen könnten, eine vergleichbare günstige Behandlung verweigert und diese sogar kategorisch von der Definition für SAF ausgeschlossen habe.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die angefochtene Bestimmung ohne angemessene Begründung erheblich von der Behandlung der aus Pflanzen hergestellten Biokraftstoffe in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie abwichen, was für die betroffenen Betreiber zu fehlender Rechtssicherheit und der Nichtanerkennung ihrer berechtigten Erwartungen führe.

Befugnismissbrauch der Beklagten durch den Erlass einer Maßnahme, für die sie keine Befugnis besäßen.

Verletzung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung durch die Beklagten.

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1 ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023.