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Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Vinokurov/Rat

(Rechtssache T-1106/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alexander Semenovich Vinokurov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte É. Épron und J.-F. Quievy sowie Rechtsanwältin C. Gimbert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2023/1094 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wegen seiner Rechtswidrigkeit als auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1098 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und –verstöße wegen ihrer Rechtswidrigkeit als auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Rechte, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Einrede der Rechtswidrigkeit.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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