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Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-53/08)1

(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 79 vom 29.3.2008.