Language of document :

Klage, eingereicht am 15. September 2011 - Banco Privado Português und Massa insolvente do Banco Privado Português/Europäische Kommission

(Rechtssache T-487/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerinnen: Banco Privado Português, S.A. - em liquidação ("BPP") und Massa insolvente do Banco Privado Português, S.A. - em liquidação ("Insolvenzmasse") (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: C. Fernandez, F. Pereira Coutinho, M. Esperança Pina, T. Mafalda Santos, R. Leandro Vasconcelos und A. Kéri, advogados)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe, die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der Banco Privado Português, SA (BPP) gewährt hat1, für nichtig zu erklären;

falls nicht so entschieden wird, den angefochtenen Beschluss hilfsweise insoweit für nichtig zu erklären, als er die staatliche Beihilfe während des Zeitraums vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 für rechtswidrig und unvereinbar erklärt hat;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der (angeblichen) Beihilfe nach den Art. 2 bis 4 angeordnet hat;

falls nicht so entschieden wird, den angefochtenen Beschluss hilfsweise insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 5. Juni 2009 angeordnet hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Begründungsfehler

Die Kommission habe nicht begründet, inwieweit die Garantiegewährung geeignet gewesen sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und folglich den Wettbewerb zu verfälschen. Die Berechnungsweise des Betrags der angeblichen Beihilfe sei unzulänglich begründet worden. Die Kommission habe keine oder zumindest keine klare Begründung geliefert und sei einem unauflösbaren Widerspruch im Hinblick auf die Dauer der angeblichen Beihilfe und folglich auf die Berechnung des entsprechenden Betrags erlegen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV

Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die an BPP gewährte staatliche Garantie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV betreffend Beihilfen "zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" gerechtfertigt sei.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und daraus folgende Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft unter das Recht subsumiert und insbesondere nicht die Tatsache berücksichtigt, dass BPP bereits ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und dass die Garantie ausschließlich dazu dienen sollte, bestimmten, vor der Garantiestellung entstandenen Verbindlichkeiten der Passivseite zu begegnen. Die gewährte Garantie habe BPP keinen Vorteil verschafft, habe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und den Wettbewerb nicht verfälscht, und sie sei auch nicht geeignet gewesen, diese Wirkungen zu haben, weshalb sie nicht als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könne.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 108 Abs. 2 AEUV

Der angefochtene Beschluss habe die Rückforderung der angeblichen Beihilfe aus rein prozessualen Gründen angeordnet. Die Berechnungsweise des zurückzufordernden Betrags habe nicht die in den Leitlinien der Kommission aufgestellten Grundsätze beachtet.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

Die Kommission habe mit der Verpflichtung Portugals, die Verlängerung der Garantie mit dem gleichen Wortlaut wie die für neue Beihilfen erforderlichen Notifizierungen anzumelden, eine übertriebene Bedingung aufgestellt, die einer Rechtsgrundlage entbehre.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Der angefochtene Beschluss verletze insoweit die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, als er die Rückforderung der angeblichen Beihilfe anordne.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung

Der angefochtene Beschluss verletze insofern das Recht auf Gleichbehandlung, als der vorliegende Fall anders als vergleichbare Situationen behandelt worden sei.

____________

1 - ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 96