Language of document : ECLI:EU:T:2014:1077

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Finanzsektor – Staatliche Garantie für ein Bankdarlehen – Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑487/11

Banco Privado Português, SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Massa Insolvente do Banco Privado Português, SA mit Sitz in Lissabon,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fernández Vicién, F. Pereira Coutinho, M. Esperança Pina, T. Mafalda Santos, R. Leandro Vasconcelos und A. Kéri,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und M. Afonso als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, ex CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (ABl. 2011, L 159, S. 95),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2014

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Bei der Banco Privado Português, SA (im Folgenden: BPP) handelt es sich um ein Finanzinstitut mit Sitz in Lissabon (Portugal), das in den Bereichen Private Banking, Unternehmensberatung und Private Equity in Portugal, Spanien und in geringerem Umfang auch in Brasilien und Südafrika tätig ist. Zu den Kunden der BPP gehören private und institutionelle Anleger sowie u. a. fünf landwirtschaftliche Kreditkassen, eine Sparkasse, mehrere Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Die Aktien der BPP sind nicht an der Börse notiert. Am 30. Juni 2008 betrug das gesamte, in der Bilanz der BPP ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen 2,9 Mrd. Euro und damit weniger als 1 % sämtlicher Aktiva des portugiesischen Bankensektors. Die Gesellschaftsanteile der BPP werden zu 100 % von der Holdinggesellschaft Privado Holding SGPS (sociedade gestora de participações sociais), SA (im Folgenden: Holding) gehalten.

2        Ab September 2008 geriet die BPP im Zuge der Verschlechterung der weltweiten Wirtschaftslage in Liquiditätsschwierigkeiten. Am 24. November 2008 setzte die BPP die portugiesische Zentralbank (im Folgenden: Banco de Portugal) förmlich davon in Kenntnis, dass die Gefahr bestehe, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Die Banco de Portugal beschloss, ab dem 1. Dezember 2008 u. a. „die BPP für einen Zeitraum von drei Monaten insoweit von der pünktlichen Erfüllung der zuvor eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen − insbesondere im Rahmen der Private-Banking-Tätigkeit − zu befreien, als dies für [ihre] Umstrukturierung und [ihre] Rettung erforderlich erscheint“.

3        Mit Verfügung Nr. 31268‑A/2008 vom 1. Dezember 2008, die im Diário da República, Serie 2, Nr. 235 vom 4. Dezember 2008 veröffentlicht wurde, beschlossen die portugiesischen Behörden, der BPP eine staatliche Garantie nach dem Gesetz Nr. 112/97 vom 16. September 1997 zu gewähren, d. h. außerhalb der portugiesischen Regelung für die Gewährung von Garantien gemäß dem Gesetz Nr. 60‑A/2008 vom 20. Oktober 2008, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung C(2008) 6527 vom 29. Oktober 2008 über die von Portugal gewährte staatliche Beihilfe NN 60/08 – Garantieregelung zugunsten von Kreditinstituten in Portugal (ABl. 2009, C 9, S. 2) genehmigt hatte. Die staatliche Garantie wurde am 5. Dezember 2008 gewährt und sollte ein Darlehen in Höhe von 450 Mio. Euro sichern, das der BPP von einem Konsortium aus sechs portugiesischen Banken, nämlich der Banco Comercial Português, SA, der Caixa Geral de Depósitos, SA, der Banco Espírito Santo, SA, der Banco BPI, SA, der Banco Santander Totta, SA und der Caixa Central – Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo, CRL (im Folgenden: Gläubigerbanken), gewährt werden sollte. In Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen für Verträge über Darlehen und staatliche Garantien war das Darlehen ausschließlich zur Deckung der in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Passivseite der BPP und zur Auszahlung an Sparer und andere Gläubiger bestimmt, während die Schulden anderer Tochtergesellschaften der Holding damit nicht gedeckt werden konnten. Die Laufzeit des Darlehens war auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt, der auf maximal 24 Monate verlängert werden durfte. Es wurde eine Verzinsung entsprechend dem Euribor-Satz + 100 Basispunkte festgelegt. Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie wurde auf 20 Basispunkte unter Berücksichtigung der durch die BPP vorgelegten Gegengarantien festgelegt.

4        Gemäß einem Verpfändungsvertrag, der am 5. Dezember 2008 zwischen der BPP, dem portugiesischen Staat und der Banco de Portugal geschlossen wurde, räumte die BPP dem portugiesischen Staat als Gegengarantien ein Vorrangsrecht bei der Verwertung diverser Aktiva der BPP, darunter bewegliche Vermögenswerte und bewegliches Vermögen, sowie eine erste Hypothek auf unbewegliches Vermögen der Tochtergesellschaften der Holding ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Wert der Gegengarantien auf 672 Mio. Euro geschätzt. Dagegen schätzte ihn die Banco de Portugal am 7. Mai 2010 auf 582 Mio. Euro.

5        Am 5. Dezember 2008 meldeten die portugiesischen Behörden der Kommission die Gewährung der staatlichen Garantie zugunsten der BPP.

6        Mit Entscheidung C(2009) 1892 endgültig vom 13. März 2009 über die staatliche Beihilfe NN 71/08 – Portugal, Auxílio estatal ao Banco Privado Português – BPP (ABl. C 174, S. 1, im Folgenden: Entscheidung vom 13. März 2009) entschied die Kommission als Dringlichkeitsmaßnahme, keine Einwände gegen die Gewährung der staatlichen Garantie an die BPP zu erheben, da sie nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

7        Mit Verfügung Nr. 13364-A/2009, die im Diário da República, Serie 2, Nr. 109, vom 5. Juni 2009 veröffentlicht wurde, verlängerten die portugiesischen Behörden die fragliche staatliche Garantie um sechs Monate. Sie setzten die Kommission mit E-Mail vom 23. Juni 2009 davon in Kenntnis, ohne jedoch diese Verlängerung bei ihr gemäß Art. 88 Abs. 3 EG förmlich anzumelden.

8        Am 23. Dezember 2008, 12. Januar 2009, 19. Februar 2009, 24. April 2009 und 10. Juli 2009 legte die BPP der Banco de Portugal Rettungspläne vor. Keiner dieser Rettungspläne wurde von den portugiesischen Behörden bei der Kommission angemeldet.

[Nicht wiedergegeben]

10      Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 23. Juni 2009 bekräftigten die portugiesischen Behörden, dass die Verlängerung der staatlichen Garantie um sechs Monate es der BPP ermöglichen solle, einen Umstrukturierungs- und Rettungsplan fertigzustellen und innerhalb kürzester Zeit eine Lösung zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden zu konkretisieren, insbesondere im Hinblick auf die Kunden, die in ein Produkt mit Garantierendite investiert hätten.

11      Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend den Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen, auch wenn dieser nur vorläufig sein sollte, und sie erinnerte daran, dass die fragliche Beihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig sei. Da die portugiesischen Behörden keine Reaktion zeigten, übermittelte die Kommission ihnen am 6. Oktober 2009 ein Erinnerungsschreiben nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

12      Mit Entscheidung vom 10. November 2009 und einem am selben Tag an die Portugiesische Republik gerichteten Schreiben leitete die Kommission im Hinblick auf die Gewährung der staatlichen Garantie zugunsten der BPP das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein, und sie forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf (ABl. C 56, S. 10, im Folgenden: Einleitungsentscheidung). Darüber hinaus forderte die Kommission die Portugiesische Republik in der Einleitungsentscheidung gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, den Umstrukturierungsplan für die BPP innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Empfang ihres Schreibens vorzulegen, d. h. bis zum 22. Dezember 2009.

[Nicht wiedergegeben]

14      Am 3. Dezember 2009 setzten die portugiesischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die staatliche Garantie um weitere sechs Monate, d. h. bis zum 5. Juni 2010, verlängert werde, was sie u. a. damit begründeten, dass „eine unmittelbare Störung des Geschäftsbetriebs der BPP mit Sicherheit die Lösung, die derzeit geprüft wird, gefährdet hätte“ und „die Darlehensgeberbanken vereinbart haben, die Laufzeit [des Darlehens] um weitere sechs Monate zu verlängern, ohne die geltenden Darlehensbedingungen zu ändern und ohne eine Zusatzfinanzierung zu beschließen, unter der Voraussetzung, dass die entsprechende staatliche Garantie ebenfalls verlängert wird“. Diese Verlängerung der staatlichen Garantie erfolgte durch die Verfügung Nr. 26556-B/2009, die im Diário da República, Serie 2, Nr. 236 vom 7. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, ohne jedoch von den portugiesischen Behörden bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV förmlich angemeldet zu werden.

15      In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2010 erläuterten die portugiesischen Behörden die Elemente, auf deren Grundlage ihrer Meinung nach die Probleme, welche die BPP vielen ihrer Kunden − nämlich den Inhabern von „Absolute Return“-Fonds − verursacht habe, zu lösen seien, was u. a. zur Bildung des Sonderinvestitionsfonds Fundo Especial de Investimento (FEI) am 30. März 2010 führte.

16      In diesem Schreiben erläuterten die portugiesischen Behörden nicht nur die Maßnahmen, die für eine Lösung zugunsten der Kunden der BPP geplant waren, sondern sie wiesen auch erneut darauf hin, dass es notwendig sei, die staatliche Garantie zu gewähren und zu verlängern, da die Maßnahme zur Finanzierung der BPP ein kurzfristiges Instrument darstelle, das für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der BPP und die spätere Durchführung einer Rentabilitätsanalyse sowie die Sicherung des nationalen Finanzsystems erforderlich sei. Außerdem hoben die portugiesischen Behörden in dem Dokument hervor, dass die staatliche Garantie ausschließlich dazu diene, der BPP die Vorlage eines Umstrukturierungsplans und letztendlich die Implementierung einer Lösung zum Schutz ihrer Anleger zu ermöglichen. Schließlich erläuterten die portugiesischen Behörden in dem Schreiben den Inhalt der Umstrukturierungs- und Rettungspläne der BPP vom 12. Januar, „27. April“ und 10. Juni 2009 sowie die Ablehnung dieser Pläne durch die Banco de Portugal und die portugiesische Regierung.

17      Mit Beschluss vom 15. April 2010, der am 16. April 2010 um 12 Uhr in Kraft trat, entzog die Banco de Portugal der BPP ihre Zulassung, da keine Umstrukturierung oder Rekapitalisierung der Bank möglich sei.

18      Am 21. April 2010 nahmen die Gläubigerbanken die staatliche Garantie in Anspruch, und am 7. Mai 2010 zahlte der portugiesische Staat ihnen den Gesamtbetrag des Darlehens, das Gegenstand der Garantie war.

19      Am 22. April 2010 beantragte die Banco de Portugal beim Tribunal de Comércio de Lisboa gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 199/2006 vom 25. Oktober 2006 die Liquidation der BPP (Rechtssache 519/10.5TYLSB) und unterbreitete einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Mit Beschluss vom 23. April 2010 leitete das Tribunal de Comércio de Lisboa die Liquidation ein, indem es einen Liquidationsausschuss benannte und eine Frist von 30 Tagen für die Anmeldung von Forderungen festsetzte.

20      Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2011/346/EU über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, [ex] CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (ABl. 2011, L 159, S. 95, im Folgenden: angefochtener Beschluss), der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte (Art. 1) und der Portugiesischen Republik die sofortige und tatsächliche Rückforderung der Beihilfe aufgab (Art. 2 und 3).

[Nicht wiedergegeben]

22      Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 erkannte der Liquidationsausschuss auf Antrag der portugiesischen Behörden das Forderungsrecht des portugiesischen Staates in Höhe des Betrags des Darlehens an, für das diesem ein Eintrittsrecht zustand.

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Die BPP und die Massa Insolvente do Banco Privado Português, SA (im Folgenden zusammen: Klägerin) haben mit Klageschrift, die am 9. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

24      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die staatliche Beihilfe für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat;

–        weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet hat;

–        höchst hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der fraglichen Beihilfe für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 angeordnet hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

[Nicht wiedergegeben]

29      Die Kommission beantragt,

–        den Hauptantrag und die Hilfsanträge zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

[Nicht wiedergegeben]

32      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

33      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

34      Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. März 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit der Entscheidung des Gerichts, die Klagebeantwortung trotz ihres verspäteten Eingangs der Akte beizufügen, einverstanden erklärt, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

35      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

[Nicht wiedergegeben]

43      Im Einklang mit der Systematik der Bestimmungen von Art. 107 AEUV ist zunächst der dritte Klagegrund zu untersuchen, der sich auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und eine Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stützt. Sodann sind der zweite Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Ausnahmebestimmung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV stützt, sowie der vierte bis siebte Klagegrund und erst zuletzt der erste Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

 Vorbemerkungen

44      Nach Auffassung der Klägerin verfügt die Kommission zwar nach Art. 107 Abs. 1 AEUV über ein weites Ermessen, doch sei sie verpflichtet, alle maßgeblichen Umstände eines Falls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. So müsse sie eine ordnungsgemäße Prüfung des Marktes, der Position des Empfängers und seiner Wettbewerber innerhalb dieses Marktes und der Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vornehmen sowie „den Vorteil für [diesen] Handel benennen, der sich aus der [Beihilfem]aßnahme ergibt“, und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde legen, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses vorlägen. In der vorliegenden Rechtssache habe die Kommission jedoch eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen und nicht berücksichtigt, dass die BPP seit dem 24. November 2008 nicht mehr im Rahmen ihres normalen Gesellschaftszwecks tätig sei und sich die staatliche Garantie ausschließlich auf die Deckung bestimmter Verbindlichkeiten der Passivseite gerichtet habe, die vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Garantie bestanden hätten. So habe die Kommission erstens den Umstand verkannt, dass sich die BPP seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten befunden habe, obwohl die Kommission durch die Feststellung, dass „die BPP jederzeit kurzfristig (wieder) auf dem Markt [hätte] aktiv werden können“, selbst anerkannt habe, dass die BPP nicht mehr am Markt tätig gewesen sei. Zweitens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die staatliche Garantie ausschließlich zur Deckung bestimmter, in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesener Verbindlichkeiten der Passivseite bestimmt gewesen sei sowie nur für die Auszahlung an Sparer und andere Gläubiger und nicht für eine Tätigkeit am Markt oder zur Deckung der Schulden anderer Tochtergesellschaften der Holding oder Verbindlichkeiten aus nichtvermögensrechtlicher Haftung oder sonstiger Haftung für andere Tätigkeiten oder unmittelbar oder mittelbar von der BPP erbrachte Finanzdienstleistungen habe verwendet werden dürfen. Daher sei die Gewährung der Garantie weder dazu geeignet gewesen, der BPP die Ausübung der normalen Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts als tatsächliche oder potenzielle Wettbewerberin am Markt zu ermöglichen, noch dazu, ihr einen Vorteil zu verschaffen, der den Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten verfälsche, oder den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieses Ergebnis werde vom 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insoweit bestätigt, als die Kommission dort festgestellt habe, dass aus der Liquidation der BPP hervorgehe, dass keine Wettbewerbsverzerrung gegeben sei.

[Nicht wiedergegeben]

46      Was das Argument der Klägerin betrifft, gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV verfüge „die Kommission über ein weites Ermessen“, genügt die Feststellung, dass dieses Argument eine offensichtliche Verkennung der ständigen Rechtsprechung darstellt, wonach der Begriff der Beihilfe ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist, weshalb erstens der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen hat und zweitens die Kommission im Regelfall in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Rn. 111 bis 113). Folglich ist dieses Argument zurückzuweisen.

47      Dennoch ist zu prüfen, ob die Beurteilungen der Kommission zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, die in den Erwägungsgründen 56 bis 60 des angefochtenen Beschlusses dargelegt sind, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sind, wobei das Vorbringen der Klägerin, soweit es eine „unzutreffende rechtliche Bewertung des Sachverhalts“ beanstandet, so auszulegen ist, dass es sich sowohl auf das Kriterium des Vorteils als auch auf die Kriterien der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsverfälschung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bezieht.

48      Daher ist zunächst zu beurteilen, ob die Kommission die staatliche Garantie im angefochtenen Beschluss zutreffend als Beihilfemaßnahme, die der BPP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, eingestuft hat.

 Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für die BPP

49      Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

50      Daher sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, denn Art. 107 Abs. 1 AEUV bestimmt die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 101 und 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Außerdem kann eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen. Insbesondere können Vorteile, die in Form einer staatlichen Garantie gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall ist zur Einstufung der staatlichen Garantie als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festzustellen, dass die Kommission im 24. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 13. März 2009 im Wesentlichen die Auffassung vertreten hatte, dass die BPP durch die staatliche Garantie eine Finanzierung erhalten habe, die ihr am Markt nicht zur Verfügung gestanden habe, und ihr insoweit ein Wettbewerbsvorteil verschafft worden sei, der ihre Position gegenüber ihren Wettbewerbern stärke sowie zu einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führe. Im 38. Erwägungsgrund der genannten Entscheidung führte die Kommission im Wesentlichen aus, dass eine Verzinsung von 20 Basispunkten erheblich unter der Verzinsung liege, die nach der Empfehlung der EZB vom 20. Oktober 2008 anwendbar sei, da diese Empfehlung für Garantien, die solventen Banken für einen Zeitraum unter einem Jahr gewährt würden, eine feste Prämie in Höhe von 50 Basispunkten vorsehe. Im 39. Erwägungsgrund der Entscheidung stellte die Kommission insbesondere fest, dass „trotz der beträchtlichen Höhe der angebotenen Sicherheiten die Zinsen für die staatliche Garantie weiterhin deutlich unter dem Niveau liegen, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblicherweise angemessen ist“.

[Nicht wiedergegeben]

55      Aus den vorstehenden Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die Kommission erstens bereits in der Entscheidung vom 13. März 2009 eine durchgängige und konsistente Beurteilung der staatlichen Garantie als Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vornahm und zweitens im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen der portugiesischen Behörden einging, das die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs im Wesentlichen wiederholt hat und wonach die BPP ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr am Markt tätig gewesen sein soll.

56      Was das Vorliegen eines Vorteils betrifft, beanstandet die Klägerin weder im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes noch im Rahmen der übrigen Klagegründe die Beurteilung der Kommission, wonach erstens die BPP ohne die staatliche Garantie, d. h. unter „normalen“ Marktbedingungen, nicht in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zu den finanziell vorteilhaften Bedingungen der Gläubigerbanken zu erhalten, und zweitens die Verzinsung der staatlichen Garantie als solche weit unter dem Niveau liege, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblich und angemessen sei (vgl. 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass der wirtschaftliche Vorteil mit staatlichen Mitteln finanziert wurde und dieses Kriterium spätestens nach der Auszahlung des Darlehens an die Gläubigerbanken in Erfüllung der staatlichen Garantie durch den portugiesischen Staat vorlag (vgl. 56. Erwägungsgrund am Ende des angefochtenen Beschlusses).

57      Die Klägerin bestreitet nämlich nur, dass die Gewährung dieses Vorteils mit einer wettbewerblichen Tätigkeit der BPP am Markt im Hinblick auf andere Finanzinstitute verbunden war. Dieses Vorbringen könnte jedoch, selbst wenn ihm gefolgt würde, keinen Einfluss auf die Einstufung der staatlichen Garantie als Vorteil haben.

58      Daher stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht fest, dass der BPP ein Vorteil gewährt worden war, der mit staatlichen Mitteln finanziert wurde.

 Zu den Kriterien der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Beeinträchtigung des Handels und der Wettbewerbsverfälschung

59      Was das Vorbringen betrifft, die BPP sei ab dem 24. November 2008 nicht mehr als tatsächliche oder potenzielle Wettbewerberin anderer Finanzinstitute am Markt tätig gewesen, ist erstens festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die BPP zu diesem Zeitpunkt ihren Status als Unternehmen im Sinne von Art. 107 AEUV insoweit beibehielt, als sie weiterhin eine – zwar eingeschränkte − wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C‑437/09, Slg. 2011, I‑973, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T‑347/09, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Zweitens ist zum Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten entschieden worden, dass der innergemeinschaftliche Handel als von einer Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Hierbei kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor − wie der Finanzdienstleistungssektor − auf Gemeinschaftsebene in erheblichem Umfang liberalisiert worden ist, was den Wettbewerb verschärft hat, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Rn. 141, 142 und 145, erster Gedankenstrich und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Drittens ist in Bezug auf das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, Slg. 2009, I‑3639, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Rn. 30).

62      Viertens ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg. 2011, I‑4727, Rn. 134).

63      Im vorliegenden Fall wurde der BPP erst am 16. April 2010 die Zulassung entzogen, und ihre Liquidation wurde erst am 22. und 23. April 2010 eingeleitet. Folglich war sie zwischen dem 24. November 2008 und den genannten Daten weiterhin am Markt präsent. Als ihr die staatliche Garantie gewährt wurde, war sie daher nicht nur ein begünstigtes „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern sie übte in diesem Zeitraum auch zumindest eine eingeschränkte wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darin bestand, bestimmte finanzielle Produkte oder Dienstleistungen anzubieten oder zu verwalten, wobei die Fortsetzung dieser Verwaltung durch das Darlehen und die staatliche Garantie ermöglicht worden war.

64      Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine solche wirtschaftliche Tätigkeit der BPP nicht stattgefunden hat.

65      So beschloss erstens die Banco de Portugal am 1. Dezember 2008, u. a. „die BPP für einen Zeitraum von drei Monaten insoweit von der pünktlichen Erfüllung der zuvor eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen − insbesondere im Rahmen der Private-Banking-Tätigkeit − zu befreien, als dies für [ihre] Umstrukturierung und [ihre] Rettung erforderlich erscheint“, was zwangsläufig impliziert, dass die BPP im fraglichen Zeitraum weiterhin am Markt präsent war.

66      Zweitens waren sowohl der Darlehensvertrag als auch der Vertrag über die staatliche Garantie, wie sie durch die Verfügung Nr. 31268‑A/2008 vom 1. Dezember 2008 genehmigt wurde, zur Deckung der in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Passivseite der BPP sowie zur Auszahlung an Sparer und andere Gläubiger, die zu diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten waren, bestimmt. Da das Problem der Finanzierung der Verbindlichkeiten auf diese Weise vorläufig gelöst worden war, konnte die BPP ihre wirtschaftliche Tätigkeit in einem gewissen Umfang fortsetzen.

67      Drittens steht fest, dass die BPP der Banco de Portugal zwischen dem 23. Dezember 2008 und dem 10. Juli 2009 mehrere Umstrukturierungspläne vorlegte, die von der Banco de Portugal abgelehnt wurden, weshalb die portugiesischen Behörden keinen der Umstrukturierungspläne bei der Kommission anmeldeten (vgl. oben, Rn. 8). Diese Umstrukturierungspläne konnten jedoch nur dem übergeordneten Ziel dienen, die BPP zu sanieren und zu retten, damit sie ihre übliche wirtschaftliche Tätigkeit wieder voll aufnehmen konnte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Nrn. 2, 30 und 31 der Mitteilung der Kommission „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (ABl. 2008, C 270, S. 8, im Folgenden: Mitteilung über Finanzinstitute) zu verweisen, die einen Zusammenhang zwischen der Umstrukturierung und der Rentabilität der betroffenen Finanzinstitute herstellten, sowie auf Nr. 4 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9) und schließlich auf Nr. 17 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung). In dieser Hinsicht hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass das Schreiben der portugiesischen Behörden vom 23. Juni 2009 sowie das Dokument, das diese Behörden der Kommission am 25. Februar 2010 übermittelten, bestätigen, dass die Behörden die Gewährung sowie die Verlängerung der staatlichen Garantie mit der Notwendigkeit, der BPP u. a. die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans und folglich die Aufrechterhaltung ihrer Marktpräsenz zu ermöglichen, in Zusammenhang gebracht haben.

68      Viertens ergibt sich aus Nr. 15 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, deren Grundsätze nach Nr. 10 der Mitteilung über Finanzinstitute anwendbar sind, dass Rettungsbeihilfen − wie z. B. staatliche Garantien − ihrem Wesen nach als vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahmen gelten, die auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschränkt sind und deren Hauptziel („principal objectif“) darin besteht, „das Unternehmen so lange über Wasser [zu] halten, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist“. Ebenso bestimmt Nr. 30 der Mitteilung über Finanzinstitute, dass, „[w]enn von der Garantieregelung Gebrauch gemacht wird, um einzelne Finanzinstitute zu stützen, … dieser Rettungsmaßnahme, die das Überleben der insolventen Bank sichern soll …, unbedingt angemessene Maßnahmen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation der begünstigten Bank folgen [müssen]“, was wiederum erfordert, dass „für die Empfänger von Garantiezahlungen ein Umstrukturierungs- und/oder Liquidationsplan vorgelegt wird“. Im vorliegenden Fall war die staatliche Garantie, wie sie in der Entscheidung vom 13. März 2009 für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt worden war, im Einklang mit den genannten Grundsätzen vorrangig, wenn nicht ausschließlich darauf gerichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit der BPP vorübergehend aufrechtzuerhalten, bis die portugiesischen Behörden den avisierten Umstrukturierungsplan vorlegen.

69      Keines der Argumente der Klägerin kann den Nachweis dafür erbringen, dass die BPP ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht bis zum 16. April 2010 − dem Zeitpunkt des wirksamen Entzugs ihrer Zulassung − fortsetzte.

[Nicht wiedergegeben]

72      Das Vorbringen der Klägerin, die BPP übe seit dem 24. November 2008 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus und unterliege daher nicht dem Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen, da die Kommission im angefochtenen Beschluss nachgewiesen hat, dass die BPP zu jenem Zeitpunkt ein Unternehmen darstellte, das eine − wenn auch eingeschränkte − wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und von einem wirtschaftlichen Vorteil profitierte.

73      Nach alledem kann die Klägerin außerdem angesichts der oben in den Rn. 60 bis 62 angeführten Rechtsprechung nicht geltend machen, dass die Gewährung des fraglichen Vorteils nicht geeignet gewesen sei, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen. Da die fragliche Beihilfe nämlich der BPP ermöglicht hat, ihre wirtschaftliche Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum und in einem gewissen Umfang fortzusetzen, hat sie erstens die wirtschaftliche Stellung der BPP gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt und zweitens dazu geführt, dass die BPP vorübergehend von den Kosten − d. h. höheren Finanzierungskosten zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen − befreit wurde, die sie normalerweise im Rahmen der laufenden Verwaltung ihres Vermögens oder ihrer täglichen wirtschaftlichen Tätigkeiten hätte tragen müssen.

74      Soweit die Klägerin geltend macht, der 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthalte die widersprüchliche Feststellung, dass keine Wettbewerbsverzerrung gegeben sei, genügt schließlich der Hinweis, dass sich dieser Erwägungsgrund nur auf die künftige Situation der BPP nach dem Entzug ihrer Bankzulassung und der Einleitung ihrer Liquidation bezieht und die Kommission daran anknüpfend im Einklang mit ihrer vorherigen Beurteilung der Situation, wie sie sich vor dem Entzug der Bankzulassung darstellte, zu dem Ergebnis kam, dass zukünftig „kein Risiko für eine von der BPP verursachte Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist“.

75      Folglich ist der dritte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV

 Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

76      Die Klägerin ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss berücksichtige weder den Umstand, dass die staatliche Garantie die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV erfülle, da sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ bestimmt gewesen sei, insbesondere in der Zeit vom 5. Juni 2009 bis zum 15. April 2010, noch die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit, die in der Mitteilung über Finanzinstitute unter der Überschrift „3. Garantien zur Deckung der Verbindlichkeiten von Finanzinstituten“ aufgeführt seien. Der Kontext, in dem die Kommission die staatliche Garantie mit Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigt habe, sei bis zum 15. April 2010 unverändert geblieben. Daher sei diese Maßnahme weiterhin gerechtfertigt und ihre Verlängerung sogar unerlässlich gewesen, um das systemische Risiko, das mit einem Ausfall der BPP verbunden gewesen sei, einzugrenzen. Die Kommission habe jedoch im angefochtenen Beschluss gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verstoßen, da sie diesen Gesichtspunkt verkannt und sich nicht zur Vereinbarkeit der angeblichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt geäußert habe.

[Nicht wiedergegeben]

 Zusammenfassung des Inhalts der Entscheidung vom 13. März 2009

[Nicht wiedergegeben]

 Zusammenfassung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses

[Nicht wiedergegeben]

 Würdigung

82      Mit dem vorliegenden Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, dass sie im angefochtenen Beschluss ihre ursprüngliche Beurteilung, wie sie in der Entscheidung vom 13. März 2009 enthalten sei, im Hinblick auf die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Kriterien, die in der Mitteilung über Finanzinstitute aufgeführt seien, nicht aufrechterhalten habe, obwohl die Verlängerung der staatlichen Garantie, deren Konditionen nicht geändert worden seien, „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben“ Portugals erforderlich gewesen sei. Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beging.

83      Zunächst ist festzustellen, dass erstens die Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und folglich der Begriff „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, C‑57/00 P und C‑61/00 P, Slg. 2003, I‑9975, Rn. 98). Zweitens verfügt die Kommission bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind. Der Unionsrichter darf bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Stelle nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Rn. 71, und Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 176).

84      Sodann ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entscheidung vom 13. März 2009 nur eine vorläufige, aus Dringlichkeitsgründen gebotene Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe enthielt und dass die Genehmigung der Kommission zeitlich klar beschränkt war und unter der Bedingung erteilt wurde, dass die portugiesischen Behörden ihrer Verpflichtung nachkommen würden, innerhalb von sechs Monaten, d. h. bis zum 5. Juni 2009, einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen. Darüber hinaus nimmt diese Entscheidung ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Behörden verpflichtet sind, der Kommission jedwede Verlängerung der staatlichen Garantie über den ursprünglichen, von der vorläufigen Genehmigung gedeckten Zeitraum von sechs Monaten hinaus anzuzeigen (vgl. Erwägungsgründe 39, 41 und 44 der Entscheidung vom 13. März 2009). Der Umstand, dass diese wesentlichen Gesichtspunkte nur in der Begründung der Entscheidung aufgeführt sind und nicht in ihrem verfügenden Teil, der nur die Darlegung der Entscheidung wiedergibt, keine Einwände zu erheben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn der verfügende Teil ist im Licht der Begründung zu lesen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      In den Erwägungsgründen 31 und 32 der Entscheidung vom 13. März 2009 berief sich die Kommission auf die Mitteilung über Finanzinstitute, die in ihrer Nr. 10 auf die allgemeinen Grundsätze der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung verweist. Die Mitteilung bestimmt in Nr. 30, und zwar in Bezug auf die Anwendung einer Garantieregelung auf Einzelfälle, dass der Rettungsmaßnahme, die das Überleben des insolventen Finanzinstituts sichern soll, unbedingt angemessene Maßnahmen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation des begünstigten Finanzinstituts folgen müssen, was wiederum erfordert, dass ein Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des betreffenden Finanzinstituts sichern soll, oder ein Liquidationsplan vorgelegt wird. Darüber hinaus geht aus Nr. 10 dieser Mitteilung in Verbindung mit Nr. 15 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung hervor, dass außergewöhnliche Rettungsmaßnahmen, wie z. B. eine staatliche Garantie, grundsätzlich nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen dürfen. Ebenso bestimmt Nr. 25 Buchst. a und c der Leitlinien für Rettungsbeihilfen in Form von Bürgschaften, dass als Laufzeit „eine höchstens sechsmonatige Frist“ gilt und sich der Mitgliedstaat „[b]ei der Anmeldung … verpflichten [muss], der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass … die Bürgschaft ausgelaufen ist“. Schließlich wird in den Nrn. 28 und 29 der Leitlinien festgelegt, dass „[d]ie Kommission … das Verfahren … einleiten [wird], wenn sie der Auffassung ist, dass … die Bürgschaft missbräuchlich verwendet worden ist, oder wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ihrer Ansicht nach kein Grund mehr besteht, die Beihilfe nicht zurückzuzahlen“, dass „[d]ie Genehmigung einer Rettungsbeihilfe … noch nicht [besagt], dass anschließend auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans vergebene Beihilfen ohne Weiteres genehmigt werden“, und dass „[d]iese Beihilfen … einzeln geprüft werden [müssen]“.

86      Im Übrigen hat die Klägerin weder in Frage gestellt, dass die Kommission nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV befugt ist, die Genehmigung zeitlich zu beschränken und mit der Bedingung zu versehen, dass die Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat in Anwendung der Mitteilung über Finanzinstitute und der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung eingegangen ist, eingehalten werden, noch hat sie angezweifelt, dass sich die portugiesischen Behörden im vorliegenden Fall tatsächlich in der Form verpflichtet haben, wie die Entscheidung vom 13. März 2009 beschreibt.

87      Erstens geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 31 und 32 der Entscheidung vom 13. März 2009 den maßgeblichen Kriterien, die in ihrer Mitteilung über Finanzinstitute in Verbindung mit den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegt sind, getreu folgte, da die zeitliche Beschränkung und die Voraussetzungen, denen die vorläufige Genehmigung der Kommission unterlag, sich aus einer Anwendung der genannten Mitteilung ergaben.

88      Zweitens stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die vorläufige Genehmigung der fraglichen Beihilfe, wie sie in der Entscheidung vom 13. März 2009 erteilt worden war, seit dem 5. Juni 2009 nicht bzw. nicht mehr vorlagen, da die portugiesischen Behörden entgegen ihren Verpflichtungen erstens selbst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist keinen Umstrukturierungsplan für die BPP vorgelegt hatten und zweitens die staatliche Garantie zweimal über den maximalen Zeitraum von sechs Monaten, wie er nach dieser Entscheidung und der Mitteilung über Finanzinstitute in Verbindung mit den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung zulässig war, verlängert hatten, ohne der Kommission diese Verlängerungen förmlich anzuzeigen.

89      Drittens ist zur Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV festzustellen, dass die Kommission bereits im 39. Erwägungsgrund ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 ausgeführt hatte, dass erstens trotz der beträchtlichen Höhe der angebotenen Sicherheiten die Zinsen für die staatliche Garantie weiterhin deutlich unter dem Niveau lägen, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblicherweise angemessen sei, und zweitens sie nur insoweit ausnahmsweise eine solche Verzinsung als angemessen akzeptieren könne, als diese Verzinsung das Überleben der BPP für einen kurzen Rettungszeitraum gewährleiste, und nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werde. Diese Beurteilung entspricht den Anforderungen nach Nr. 30 der Mitteilung über Finanzinstitute in Verbindung mit den Nrn. 15 und 25 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, wonach eine Rettungsbeihilfe nur vorläufig und reversibel sein kann sowie auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt ist und ihr die Vorlage eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans oder eines Nachweises, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde und − im Fall einer staatlichen Garantie − die Garantie abgelaufen ist, folgen muss. Außerdem stellte die Kommission im Einklang mit diesen Erwägungen im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass das Entgelt für die Stellung der staatlichen Garantie unterhalb der normalerweise geforderten Höhe, wie sie in der Mitteilung über Finanzinstitute zu einem angemessenen Entgelt beschrieben sei, gelegen habe und dass die Genehmigung des Entgelts in dieser Höhe durch die Entscheidung der Kommission vom 13. März 2009 unter der Voraussetzung erteilt worden sei, dass ein Plan zur Umstrukturierung oder Liquidation vorgelegt werde.

90      Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin außerdem nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Kontext, in dem die Kommission die staatliche Garantie mit Entscheidung vom 13. März 2009 vorläufig genehmigt habe, bis zum 15. April 2010 unverändert geblieben sei.

91      Schließlich kann die Klägerin nicht beanstanden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe oder die Grenzen ihres weiten Ermessens nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in dem durch die Mitteilung über Finanzinstitute umschriebenen Rahmen verkannt habe oder rechtswidrig von den Regeln, die sie sich in diesem Zusammenhang selbst gegeben habe, abgewichen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), denn die Kommission ist im vorliegenden Fall den Vorschriften der genannten Mitteilung getreu gefolgt, als sie die fragliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte.

92      Daher beging die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler und keinen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, als sie feststellte, dass die staatliche Garantie sowie ihre Verlängerung über den 5. Juni 2009 hinaus als für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären seien, da bis zum 5. Juni 2009 kein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt worden sei.

93      Somit ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV

94      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe den Umstand verkannt, dass die staatliche Garantie der BPP keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, der eine Rückforderungsanordnung rechtfertige. Die Gewährung der Garantie habe nämlich nicht zu einer Verringerung der Verluste der BPP geführt und auch keine Änderung ihrer finanziellen Schieflage bewirkt. Daher werde die Rückforderungsanordnung dem zu verfolgenden Hauptziel, d. h. der Beseitigung der durch den gewährten wirtschaftlichen Vorteil entstandenen Wettbewerbsverzerrung, nicht gerecht. Folglich verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV.

95      Für die Feststellung, dass dieser erste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, genügt ein Verweis auf die Erwägungen oben in den Rn. 56 bis 58. Soweit die Klägerin geltend macht, die Gewährung der Garantie habe nicht zu einer Verringerung der Verluste der BPP geführt und auch keine Änderung ihrer finanziellen Schieflage bewirkt, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Zum einen war die BPP nämlich nur aufgrund der Garantie in der Lage, das Darlehen zu den finanziell vorteilhaften Bedingungen der Gläubigerbanken zu erhalten, und zum anderen lag die Verzinsung der staatlichen Garantie weit unter dem Niveau, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblich und angemessen ist (vgl. 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 89), und diese Feststellung ist von der Klägerin nicht wirklich bestritten worden.

96      Zweitens macht die Klägerin in erster Linie geltend, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ausschließlich aus Verfahrensgründen angeordnet habe, nämlich weil kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden sei und die Verlängerungen der staatlichen Garantie nicht angemeldet worden seien. Daher verstoße der angefochtene Beschluss gegen die „Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit“. Hilfsweise beanstandet die Klägerin, dass die Kommission die Rückforderung für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 zu Unrecht angeordnet habe, obwohl der BPP die Beihilfe für diesen Zeitraum mit der Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigt worden sei.

97      Was die Hauptrüge dieses zweiten Teils betrifft, ist festzustellen, dass nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, mit dem Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV durchgeführt wird, die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, sofern nicht die Rückforderung der Beihilfe gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen. Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Kommission/Italien, C‑243/10, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Im Übrigen zielt diese Rückforderungspflicht darauf ab, die Marktsituation vor Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen. Genauer gesagt soll mit der Rückforderung von Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden, die durch den Wettbewerbsvorteil bewirkt wird, den der Empfänger dieser Beihilfe gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die Lage, die vor der Zahlung der Beihilfe bestanden hat, wiederhergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C‑348/93, Slg. 1995, I‑673, Rn. 27, und vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C‑496/09, Slg. 2011, I‑11483, Rn. 61). Diese Grundsätze finden sich auch in den Nrn. 13 und 14 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem [Binnenmarkt] unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. 2007, C 272, S. 4).

99      Angesichts dieser Grundsätze und des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend feststellte, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar und folglich rechtswidrig war, hat sie dem portugiesischen Staat zu Recht aufgegeben, die fragliche Beihilfe einschließlich des Vorteils, der mit der Gewährung der staatlichen Garantie verbunden war, zurückzufordern. Wie nämlich oben in den Rn. 56, 73 und 95 dargelegt wurde, war der BPP ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, der geeignet war, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, und die Anordnung rechtfertigte, diesen Wettbewerbsvorteil zu beseitigen, um die Marktsituation vor Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen. Folglich ist die Hauptrüge der Klägerin, die Kommission habe die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ausschließlich aus Verfahrensgründen angeordnet, unbegründet und zurückzuweisen.

100    Was die subsidiäre Frage betrifft, ob die Kommission berechtigt war, die Rückforderung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen, der in dem Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 (vgl. Erwägungsgründe 71 und 85 des angefochtenen Beschlusses) durch die staatliche Garantie, wie sie durch die Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigt worden war, gewährt wurde, ist zunächst auf die Ausführungen in den obigen Rn. 88 und 89 zu verweisen.

101    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 15 und Nr. 25 Buchst. a und c der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, deren allgemeine Grundsätze nach Nr. 10 der Mitteilung über Finanzinstitute anwendbar sind, keine Angaben zum Gegenstand, zur materiellen oder zeitlichen Tragweite und zu den Modalitäten einer Rückforderungsanordnung enthalten. Nr. 25 Buchst. a und c der genannten Leitlinien beschränkt sich auf eine Beschreibung der Voraussetzungen für eine etwaige Genehmigung einer Rettungsbeihilfe. Die Bestimmungen in Nr. 25 Buchst. a der Leitlinien sehen vor, dass „[f]ür die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften … eine höchstens sechsmonatige Frist“ gilt, und in Nr. 25 Buchst. c der Leitlinien wird außerdem verlangt, „den Nachweis [zu] erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist“. Somit bestimmt Nr. 25 weder den Vorteil, der mit der Gewährung eines Darlehens oder einer Garantie verbunden ist und Gegenstand einer Rückforderungsanordnung sein kann, noch die Methode zur Berechnung seiner Höhe, was im Fall von Garantien in Nr. 4.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Garantien) sowie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14, S. 6, im Folgenden: Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Referenzsätze) geregelt ist.

102    Da jedoch die Nrn. 15 und 25 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung die Möglichkeit, Rettungsbeihilfen „in Form einer Darlehensbürgschaft oder eines Darlehens“ zu genehmigen, auf „vorübergehende, reversible“ Rettungsmaßnahmen beschränken, liegt ihnen die allgemeine Prämisse zugrunde, dass jeder Vorteil, der vorläufig im Rahmen einer Rettungsbeihilfe in welcher Form auch immer gewährt wird, herauszugeben ist, wenn die Voraussetzungen, denen die Genehmigung der vorläufigen Vorteilsgewährung unterliegt, nicht oder nicht mehr vorliegen. Diese Auslegung entspricht der reversiblen Natur und der Zielsetzung der Rettungsbeihilfe, die dem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen nur ermöglichen soll, eine kurze Krisenzeit zu überbrücken, nach deren Ablauf das Unternehmen entweder sich aus eigener Kraft saniert, was seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe impliziert, oder einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorlegt. Im Fall einer staatlichen Garantie verlangt dieser Grundsatz zwangsläufig, dass der wirtschaftliche Vorteil, den die Garantie dem Begünstigten während der Dauer ihrer Gewährung verschafft hat, herausgegeben wird, da die bloße Beendigung der Vorteilsgewährung mit Wirkung ex nunc hierfür nicht ausreichend wäre und darüber hinaus dem oben in den Rn. 97 und 98 wiedergegebenen Begriff der Rückforderung widersprechen würde.

103    Da die portugiesischen Behörden im vorliegenden Fall ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung vom 13. März 2009, die auf einer zutreffenden und stimmigen Anwendung von Nr. 30 der Mitteilung über Finanzinstitute beruhte, in Verbindung mit den Nrn. 15 und 25 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nicht nachgekommen waren, war die Kommission berechtigt, diesen Zeitraum in ihre Rückforderungsanordnung einzubeziehen, um eine vollständige Herausgabe des gewährten Vorteils zu erreichen.

104    Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie die Herausgabe des mit der Garantie verbundenen Vorteils für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 angeordnet habe.

105    Demnach ist die hilfsweise vorgebrachte Rüge des zweiten Teils ebenfalls zurückzuweisen.

106    Was drittens die Berechnung des zurückzufordernden Betrags betrifft, wirft die Klägerin der Kommission vor, dass sie insbesondere im 82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erstens Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien, zweitens die mit der Entscheidung C(2008) 6527 genehmigten Vergütungsbedingungen, die in der Sonderregelung betreffend Garantien zugunsten von Kreditinstituten mit Sitz in Portugal nach dem portugiesischen Gesetz 60‑A/2008 vom 20. Oktober 2008, durchgeführt durch die Verwaltungsanordnung Nr. 1219‑A/2008 vom 23. Oktober 2008, vorgesehen seien, und drittens die „Spreads“ (Margen), die in Portugal zwischen Dezember 2008 und April 2010 bei neuen, von den nationalen Finanzinstituten bewilligten Darlehensgeschäften üblich gewesen seien, verkannt habe.

107    Zur ersten Rüge trägt die Klägerin vor, die Kriterien, die in Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien genannt seien, entsprächen einem „Primärkriterium“ und einem „Sekundärkriterium“. Die Kommission habe den Betrag der angeblichen Beihilfe nicht als „Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen“ berechnen dürfen, da am Markt vergleichbare Produkte vorgelegen hätten, die nicht analysiert worden seien.

108    Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien bestimmt: „Im Falle einer Einzelgarantie entspricht das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt.“ Darüber hinaus heißt es dort:

„Werden auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt, so kann kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden. In diesem Fall ist das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatliche Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. Kann kein marktüblicher Zinssatz herangezogen werden und möchte der Mitgliedstaat den Referenzsatz als Ersatzgröße anwenden, so betont die Kommission, dass für die Berechnung der Beihilfeintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung über die Referenzsätze … gilt. Somit ist der Zuschlag gebührend zu berücksichtigen, um den der Ausgangssatz zu erhöhen ist, damit dem mit dem garantierten Geschäft verbundenen Risikoprofil, dem Garantienehmer und der geleisteten Sicherheit Rechnung getragen wird.“

109    Nach diesen Bestimmungen ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass für die fragliche Garantie kein marktübliches Entgelt herangezogen werden kann, dazu verpflichtet, das Beihilfeelement „in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens“, und aufgrund ihrer Selbstbeschränkung bei der Ausübung ihres Ermessens (vgl. die oben in Rn. 91 angeführte Rechtsprechung) kann sie von dieser Verpflichtung oder Berechnungsmethode nicht abweichen.

110    Allerdings geht aus dem Wortlaut der Erwägungsgründe 81 und 82 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission trotz der zutreffenden Bezugnahme auf die Mitteilung über Garantien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, irrtümlich die Bestimmungen ihrer früheren Mitteilung angeführt hat, die sich auf „die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG … auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“ (ABl. 2000, C 71, S. 14) bezieht, und insbesondere deren Nr. 3.2 erster Gedankenstrich, der bestimmt: „Das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr lässt sich auf verschiedene Weise berechnen: … genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen“. Im 82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission nämlich fest, dass ein sinnvoller Referenzwert festgelegt werden müsse, da es nicht möglich sei, einen angemessenen Marktpreis für die Finanzierung der staatlichen Garantie zu bestimmen. Ohne auf ihre oben in Rn. 108 dargelegte absolute und unbedingte Verpflichtung Bezug zu nehmen, führte die Kommission weiter aus:

„Wie in Abschnitt 3.2 der Mitteilung … über Garantien angegeben ist, kann das Bar-Subventionsäquivalent für ein Darlehen in einem bestimmten Jahr auf die gleiche Weise berechnet werden wie das Subventionsäquivalent eines Darlehens unter günstigen Bedingungen. In diesem Fall kann die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden.“

111    Im vorliegenden Fall wählte die Kommission jedoch als Methode für die Berechnung der Höhe des mit der fraglichen Garantie verbundenen wirtschaftlichen Vorteils die Methode, die sie jedenfalls nach Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien hätte wählen müssen, d. h. die Methode der Berechnung des Subventionsäquivalents eines zinsvergünstigten Darlehens. Unter diesen Umständen kann allein die Tatsache, dass die Kommission irrtümlich die Bestimmungen der früheren Mitteilung anführte und die Formulierung „kann berechnet werden“ statt der Formulierung „ist zu berechnen“ verwendete, nicht zur Fehlerhaftigkeit ihrer Vorgehensweise im angefochtenen Beschluss führen.

112    Folglich ist die erste Rüge insoweit zurückzuweisen, als sie eine Verkennung von Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien geltend macht. Das etwaige Vorliegen vergleichbarer Produkte am Markt, mit denen sich ein marktübliches Entgelt der staatlichen Garantie hätte ermitteln lassen können, ist im Rahmen der zweiten und der dritten Rüge zu prüfen.

113    Mit der zweiten und der dritten Rüge wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe weder die von ihr mit der Entscheidung C(2008) 6527 genehmigte Vergütung berücksichtigt, die in der Sonderregelung betreffend Garantien zugunsten von Kreditinstituten mit Sitz in Portugal vorgesehen sei, noch den „Spreads“ Rechnung getragen, die in Portugal zwischen Dezember 2008 und April 2010 bei neuen, von den nationalen Finanzinstituten bewilligten Darlehensgeschäften üblich gewesen seien und deutlich unter dem im angefochtenen Beschluss genannten Zinssatz lägen, insbesondere angesichts der beträchtlichen Höhe der gestellten Sicherheiten.

114    Zur zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, diese Sonderregelung nur portugiesische Finanzinstitute betraf, welche die Solvenzanforderungen des betreffenden Gesetzes erfüllten, und die Kommission diesem Umstand in Nr. 39 des angeführten Beschlusses Rechnung trug. Daher hat die Kommission zu Recht befunden, dass ein Kreditinstitut, das sich in Schwierigkeiten und am Rand des Konkurses befindet, wie die BPP zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie, nicht in den Genuss der genannten Sonderregelung und folglich der dort vorgesehenen Zinssätze kommen kann. Ebenfalls zu Recht hat die Kommission festgestellt, dass jedenfalls die Vergütungsätze nach der Sonderregelung per definitionem nicht den Marktbedingungen entsprechen.

115    Zur dritten Rüge, mit der beanstandet wird, dass die Kommission den „Spreads“ habe Rechnung tragen müssen, die in Portugal zwischen Dezember 2008 und April 2010 üblich gewesen seien, ist festzustellen, dass die Kommission angesichts der finanziellen Lage der BPP zum Zeitpunkt der Stellung der fraglichen Garantie zu Recht die Auffassung vertreten konnte, dass nur sehr geringe Chancen bestanden, dass die BPP ein Bankdarlehen auf dem Markt ohne Mitwirkung des portugiesischen Staates aufnehmen konnte, und dass es nicht möglich ist, einen angemessenen Marktpreis für die Finanzierung der staatlichen Garantie zu bestimmen (Erwägungsgründe 81 und 82 des angefochtenen Beschlusses). Die Umstände, die der Gewährung der Garantie zugrunde lagen, insbesondere erstens die finanziellen Schwierigkeiten der BPP, die eine vorübergehende Befreiung von den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Banco de Portugal erforderten, zweitens der sehr hohe Betrag der Mittel, die für eine Aufrechterhaltung der Marktpräsenz der BPP benötigt wurden, d. h. 450 Mio. Euro, und drittens die nationale, europäische und internationale Krise der Finanzmärkte, waren nämlich dergestalt, dass die Kommission fehlerfrei feststellen konnte, dass die BPP trotz der beträchtlichen Höhe der angebotenen Sicherheiten nicht die Möglichkeit hatte, am Markt eine vergleichbare Garantie für eine finanzielle Unterstützung in dieser Höhe zu erhalten. Daher konnte sich die Kommission zu Recht im Einklang mit Nr. 4.2 der Mitteilung über Garantien auf die Methode der Berechnung des Subventionsäquivalents eines zinsvergünstigten Darlehens stützen.

116    Somit ist der vorliegende Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine „gute Verwaltung“

[Nicht wiedergegeben]

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

122    Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stünden der Anordnung der Rückforderung der fraglichen Beihilfe entgegen, zumindest im Hinblick auf die Rückforderungsanordnung für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009, der von der mit der Entscheidung vom 13. März 2009 erteilten Genehmigung gedeckt sei. Die BPP habe berechtigterweise davon ausgehen können, dass erstens das Verfahren „seinen rechtmäßigen Gang gehe“ und zweitens, hilfsweise, die staatliche Garantie in diesem Zeitraum mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei.

[Nicht wiedergegeben]

124    Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nur auf Argumente, die die Nichterfüllung der von ihr behaupteten berechtigten Erwartungen oder Hoffnungen geltend machen, und nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit stützt, wie er von der Rechtsprechung ausgelegt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Sudholz, C‑17/01, Slg. 2004, I‑4243, Rn. 34, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg. 2005, I‑4983, Rn. 80). Daher ist die Prüfung auf den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beschränken.

125    Dieser Grundsatz schützt jeden, bei dem ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg. 2010, I‑12917, Rn. 63, und vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, Rn. 132). Angesichts des zwingenden Charakters der Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission dürfen deshalb die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, damit kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im Licht dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist die Begründetheit der verschiedenen Rügen und Argumente, welche die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend macht, zu prüfen.

127    Erstens hat die Klägerin nicht vorgetragen, die Kommission habe ihr zu einem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens klare Zusicherungen gemacht, die geeignet gewesen wären, bei ihr begründete Erwartungen zu wecken. Es wurde nämlich bereits oben in Rn. 119 dargelegt, dass die Entscheidung vom 13. März 2009 nur eine vorläufige, aus Dringlichkeitsgründen gebotene Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe enthielt und die Bedingung aufstellte, dass die portugiesischen Behörden ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb von sechs Monaten, d. h. bis zum 5. Juni 2009, einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen sowie die Kommission von jeglichen etwaigen Verlängerungen der staatlichen Garantie über den ursprünglichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus geht aus den Erwägungsgründen 39, 41 und 44 der Entscheidung vom 13. März 2009, die der BPP, wie die Klägerin nicht bestreitet, im Verwaltungsverfahren bekannt war, sowie den Nrn. 8 bis 10 der Einleitungsentscheidung (vgl. oben, Rn. 12) hervor, dass die BPP nicht berechtigterweise darauf vertrauen konnte, dass die fragliche Beihilfe nach Abschluss des Verfahrens schließlich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt würde.

128    Was zweitens den zeitlichen Abstand zwischen dem Erlass der Entscheidung vom 13. März 2009 und dem des angefochtenen Beschlusses betrifft, hat die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass dieser zeitliche Abstand unverhältnismäßig war oder geeignet war, bei der BPP berechtigte Erwartungen zu wecken. Vielmehr hat die Kommission im vorliegenden Fall am 15. Juli und am 6. Oktober 2009, d. h. kurz nach Ablauf des 5. Juni 2009, die portugiesischen Behörden daran erinnert, dass der Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen sei (vgl. oben, Rn. 11). Außerdem erließ die Kommission nur einen Monat später, nämlich am 10. November 2009, die − zwar erst am 6. März 2010 im Amtsblatt veröffentlichte − Einleitungsentscheidung, in der sie ihre Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Garantie mit dem Binnenmarkt darlegte (Nrn. 8 bis 10 der Einleitungsentscheidung). Darüber hinaus wies die Kommission in Nr. 9 der Einleitungsentscheidung unmissverständlich darauf hin, dass sie ohne Umstrukturierungsplan „nicht beurteilen kann, ob die am 5. Dezember 2008 bewilligte staatliche Garantie und ihre Verlängerung vom 5. Juni 2009 im Hinblick auf sowohl die Dauer als auch die Vergütung der Garantie mit dem [Binnenm]arkt vereinbar sind“. Schließlich erging die Einleitungsentscheidung zusammen mit einer Anordnung an die portugiesischen Behörden, bis zum 22. Dezember 2009 einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen (vgl. oben, Rn. 12), und die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die BPP zu diesem Zeitpunkt davon keine Kenntnis hatte.

129    Folglich hat die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum, einschließlich des Zeitraums vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009, die Vereinbarkeit der staatlichen Garantie mit dem Binnenmarkt in Frage gestellt, und zwar aus den oben in Rn. 127 dargelegten Gründen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass der Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Entscheidung vom 13. März 2009 und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geeignet gewesen sei, die berechtigte Erwartung zu wecken, dass die Kommission die fragliche Beihilfe dennoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären würde. Der bloße Umstand, dass in der Entscheidung vom 13. März 2009 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beihilfe letztlich für unvereinbar erklärt werden könnte und dies zu einer Rückforderung des erlangten Vorteils mit Wirkung ex tunc führen könnte, reicht für die Begründung von berechtigten Erwartungen nicht aus, da die Kommission bei ihrem weiteren Vorgehen die oben in den Rn. 85, 101 und 102 genannten maßgeblichen Vorschriften einhielt und in der Einleitungsentscheidung unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die vorläufige Genehmigung der fraglichen Beihilfe, wie sie mit der Entscheidung vom 13. März 2009 erteilt worden sei, ohne einen Umstrukturierungsplan für die BPP nicht durch den nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erlassenden Beschluss bestätigt oder festgeschrieben werden könne.

130    Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, die nicht erfolgte Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPP sei allein den portugiesischen Behörden zuzurechnen, als unbegründet und jedenfalls nicht stichhaltig zurückzuweisen. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass dies der Fall ist, und unabhängig von den Gründen, aus denen der Plan der Kommission nicht vorgelegt wurde, kann die Kommission nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass dies versäumt wurde oder in diesem Zusammenhang bei der BPP etwaige berechtigte Erwartungen geweckt wurden. Vielmehr hat die Kommission, wie oben in Rn. 128 dargelegt, nach Ablauf des 5. Juni 2009 alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die portugiesischen Behörden dazu zu bewegen, ihr unverzüglich einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen.

131    Was viertens das Vorbringen betrifft, die Kommission habe durch ihre frühere Entscheidungspraxis zu anderen von der Finanzkrise betroffenen Finanzinstituten bei der BPP die berechtigte Erwartung geweckt, dass die fragliche Beihilfe letztlich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde, genügt die Feststellung, dass die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen hat, dass die Kommission in diesen anderen Fällen mit einer Situation konfrontiert war, die dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Vorbringen der Kommission, in den anderen Fällen hätten die Mitgliedstaaten Umstrukturierungs- oder Liquidationspläne der betreffenden Finanzinstitute vorgelegt, nicht widersprochen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang jedenfalls geltend macht, es sei zu ihrem Nachteil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, wird dieses Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes geprüft, der sich auf eine Verletzung des Rechts auf eine „faire Behandlung“ stützt (vgl. unten, Rn. 136 bis 143).

132    Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin, die Rückforderungsanordnung sei eine „Sanktion“ gegenüber der BPP und führe zu einer erheblichen Schädigung der Interessen ihrer Anleger und Gläubiger, nicht stichhaltig und entbehrt jedenfalls einer rechtlichen Grundlage. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nämlich keine Sanktion im strengen Sinne des Wortes, sondern lediglich darauf gerichtet, die Lage wiederherzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Rn. 178 bis 182; Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a., T‑230/01 bis T‑232/01 und T‑267/01 bis T‑269/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 377). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die Einstufung einer Rückforderungsanordnung als „Sanktion“ auf die Tragweite des Schutzes, der der BPP nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte gewährt werden können, auswirken kann, denn die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung dieses Grundsatzes sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

133    Sechstens macht die Klägerin angesichts der oben in den Rn. 89 und 99 dargelegten Erwägungen zu Unrecht geltend, dass der angefochtene Beschluss die Rückforderung allein aus Verfahrensgründen angeordnet habe. Im Übrigen dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen grundsätzlich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn diese, wie die wiederholte Verlängerung der staatlichen Garantie im vorliegenden Fall, unter Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission und gegen das Verbot der Durchführung der Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurde und folglich rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Schließlich hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, durch die Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten nicht beschränkt oder in Frage gestellt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑42/93, Slg. 1994, I‑4175, Rn. 33).

135    Somit ist der vorliegende Klagegrund insgesamt als teilweise unbegründet und teilweise nicht stichhaltig zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine „faire Behandlung“

136    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beruft sich die Klägerin auf mehrere Beschlüsse zu Beihilfen zugunsten von Finanzinstituten, welche die Kommission im Zusammenhang mit der Finanzkrise erlassen habe. Aus diesen Beschlüssen folgert die Klägerin, dass die BPP ungleich oder unfair behandelt worden sei. Die Kommission habe insbesondere in ihrem Beschluss 2012/660/EU vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten Maßnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (ABl. L 301, S. 1) gegenüber den portugiesischen Behörden mehr „Toleranz“ als in der vorliegenden Rechtssache an den Tag gelegt, obwohl erstens die zwei fraglichen Maßnahmen fast zur gleichen Zeit angemeldet worden seien, zweitens im Fall der BPN die portugiesischen Behörden den Umstrukturierungsplan ebenfalls nur mit Verzögerung übersandt hätten und drittens die Maßnahmen zur Unterstützung der BPN einschließlich einer staatlichen Garantie „in finanzieller Hinsicht ungleich bedeutender“ gewesen seien.

[Nicht wiedergegeben]

138    Angesichts des oben in Rn. 136 zusammengefassten Vorbringens der Klägerin ist der vorliegende Klagegrund so zu verstehen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wird.

139    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Rn. 23, 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg. 2011, I‑3727, Rn. 31 und 32).

140    Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin hinreichend nachgewiesen hat, dass die Sachverhalte, die den anderen Beschlüssen der Kommission im Zusammenhang mit der Finanzkrise zugrunde lagen, dem Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, zumindest vergleichbar sind.

141    Was insbesondere die Vergleichbarkeit des Sachverhalts, der dem Beschluss über die BPN zugrunde liegt, mit dem Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses betrifft, reichen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht aus, um das Vorbringen zu stützen, dass sich die BPN und die BPP in einer für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vergleichbaren Lage befunden hätten, denn allein die mehr oder weniger parallele Anmeldung der geplanten Beihilfemaßnahmen der portugiesischen Behörden zugunsten der zwei Banken ist insoweit nicht entscheidend. Erstens geht aus den Erwägungsgründen 9 bis 14 des Beschlusses über die BPN hervor, dass die portugiesischen Behörden − im Gegensatz zum vorliegenden Fall – der Kommission − zwar verspätet − einen Umstrukturierungsplan für die BPN übermittelt hatten und der Kommission auf ihr Ersuchen hin zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt hatten. Zweitens hatte die Kommission im Fall der BPN durch Einleitungsentscheidung vom 24. Oktober 2011 (ABl. C 371, S. 14 und 15) das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht deshalb eröffnet, weil es überhaupt keinen Umstrukturierungsplan gab, sondern als Begründung angegeben, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan aufgrund des Verkaufs der BPN hinfällig geworden sei und ein überarbeiteter Plan Gegenstand einer nachträglichen Beurteilung durch die Kommission sein müsse. Da jedoch die unterbliebene Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPP durch die portugiesischen Behörden für die Erklärung der Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt entscheidend war (vgl. u. a. 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), rechtfertigen allein diese wesentlichen Unterschiede zwischen dem Sachverhalt betreffend die BPN und dem Sachverhalt betreffend die BPP die Schlussfolgerung, dass diese Sachverhalte nicht vergleichbar waren und folglich der Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich die Klägerin beruft, im vorliegenden Fall nicht anwendbar war.

142    Zu den anderen Beschlüssen, auf die sich die Klägerin beruft, genügt die Feststellung, dass sie keine näheren Angaben gemacht hat, die eine Beurteilung einer etwaigen Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte erlauben, weshalb dieses Vorbringen aus den oben in Rn. 131 angeführten Gründen nicht greift.

143    Folglich ist der vorliegende Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

[Nicht wiedergegeben]

162    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der Antrag der Klägerin, der Kommission zur Aufklärung des Sachverhalts nach Art. 65 der Verfahrensordnung aufzugeben, der Akte eine vollständige Fassung des Dokuments beizufügen, das der Klagebeantwortung als Anlage B.2 beilag, einschließlich bestimmter Schriftstücke, die diesem Dokument beigefügt waren, zu prüfen ist.

 Kosten

163    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

164    Da die Klägerin mit sämtlichen Klagegründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Banco Privado Português, SA und die Massa Insolvente do Banco Privado Português, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Vorbemerkungen

Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für die BPP

Zu den Kriterien der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Beeinträchtigung des Handels und der Wettbewerbsverfälschung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Zusammenfassung des Inhalts der Entscheidung vom 13. März 2009

Zusammenfassung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses

Würdigung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV

Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine „gute Verwaltung“

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine „faire Behandlung“

Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

Kosten


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.