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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission

(Rechtssache T-485/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäische Märkte für Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Von einer gemeinsamen Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaften – Zehnjährige Verjährung für eine der Muttergesellschaften – Neuerlass der Entscheidung – Herabsetzung der Geldbuße für eine der Muttergesellschaften – Übertragung des herabgesetzten Geldbußenbetrags auf die Tochtergesellschaft und die andere Muttergesellschaft – Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel (Amsterdam, Niederlande) und Akcros Chemicals (Warwickshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Ronkes Agerbeek und J. Bourke, dann F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel im Beistand von J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) geändert wurde, soweit sie sich auf Akzo Nobel und Akcros Chemicals bezieht, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen

Tenor

Der Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren) wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 331 vom 12.11.2011.