Language of document : ECLI:EU:T:2015:517

Rechtssache T‑485/11

(auszugsweise Veröffentlichung)

Akzo Nobel NV

und

Akcros Chemicals Ltd

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Europäische Märkte für Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Von einer gemeinsamen Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaften – Zehnjährige Verjährung für eine der Muttergesellschaften – Neuerlass der Entscheidung – Herabsetzung der Geldbuße für eine der Muttergesellschaften – Übertragung des herabgesetzten Geldbußenbetrags auf die Tochtergesellschaft und die andere Muttergesellschaft – Verteidigungsrechte“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2015

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Umfang

(Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mit der Wahrung der Verteidigungsrechte unvereinbare Frist – Unzulässigkeit

(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

3.      Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Bestimmung des jeweils von den Gesamtschuldnern zu tragenden Anteils der Geldbuße – Zuständigkeit der nationalen Gerichte

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3, Art. 31)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Ruhen – Entscheidung der Kommission, die Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens ist – Tragweite – Wirkung des Ruhens erga omnes – Keine derartige Wirkung

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23, 25 Abs. 3 und 6, Art. 26 Abs. 2;Entscheidung Nr. 715/78, Art. 2, 3 und 4 Abs. 2)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 66, 67)

2.      Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände und zu den Schriftstücken, die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliege, herangezogen hat, sachgerecht Stellung zu nehmen. Hierbei muss die Frist, die dem Unternehmen für seine Stellungnahme gesetzt wird, mit der Wahrung der Verteidigungsrechte zu vereinbaren sein.

Daher liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor und ist ein Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, wenn die klägerischen Parteien hinreichend belegt haben, dass sie sich ohne diesen Verfahrensfehler, d. h. wenn sie genügend Zeit für ihre Stellungnahme gehabt hätten, besser hätten verteidigen können. Sie brauchen jedoch nicht darzutun, dass der angefochtene Beschluss ohne den Fehler einen anderen Inhalt gehabt hätte In zeitlicher Hinsicht ist hierbei auf das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, abzustellen.

(vgl. Rn. 68, 71, 72, 77, 82)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 74, 75)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 80)