Language of document : ECLI:EU:T:2019:879

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke CINKCIARZ – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Mit den betreffenden Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung stehender abwertender Begriff“

In der Rechtssache T‑501/18,

Currency One S.A. mit Sitz in Poznań (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Szmidt und B. Jóźwiak,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Cinkciarz.pl sp. z o.o. mit Sitz in Zielona Góra (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Skrzydło-Tefelska und K. Gajek,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2018 (Sache R 2598/2017‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Currency One und Cinkciarz.pl,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Nihoul in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 22. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 30. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. Januar 2015 meldete die Streithelferin, die Cinkciarz.pl sp. z o.o., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CINKCIARZ.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Software; Spielsoftware; gespeicherte Computerprogramme; Computerprogramme zum Herunterladen; Computeranwendungen zum Herunterladen; Datenverarbeitungsprogramme; interaktive Multimedia-Computerprogramme; aus dem Internet herunterladbare Veröffentlichungen in elektronischer Form; Computerhardware und ‑zubehör;  (optische und magnetische) Datenträger; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Sonnenbrillen“;

–        Klasse 36: „Bankgeschäfte; Geldwechselgeschäfte; Dienstleistungen von Wechselstuben; Erteilen von Auskünften über Devisenkurse; Ausgabe von Devisen; Fremdwährungsgeschäfte; Online-Devisenhandel in Echtzeit; Erteilen von Finanzauskünften zu Wechselkursen; Devisenkursnotierungen; Voraussagen von Wechselkursen; Finanzgeschäfte mit Valuta; Computergestützte Finanzdienstleistungen in Bezug auf Devisengeschäfte; Erteilen von Auskünften betreffend Wechselkurse; Swapgeschäfte in Bezug auf Wechselkurse; Auskünfte über Devisenkurse; Abwickeln von Devisentauschgeschäften; Beratung beim Devisenumtausch; Erteilen von Finanzauskünften in Bezug auf Devisen über eine Datenbank; Geldwechsel- und ‑transfergeschäfte; Führung von Wechselkurslisten; Dienstleistungen von Geldwechselbüros; Bargeld‑, Scheck- und Geldanweisungsdienste; elektronischer Kapitaltransfer mittels Telekommunikation; automatisierte Zahlungsdienste; Geldtransfer; elektronische Zahlungsdienste; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen von Inkassobüros; Finanzanalysen; Home Banking; Erteilung von Finanzauskünften; Bankgeschäfte; Lombardgeschäfte; Erteilung von Kreditinformationen; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Vermögensverwaltung; finanzielle Schätzung in Bezug auf Versicherungs‑, Bank- und Grundstücksangelegenheiten; finanzielle Beratung; Erteilung von Finanzauskünften; Bankgeschäfte; Finanzwesen; Bildung von Investmentfonds; Dienstleistungen von Sicherheitsfonds; Börsenkursnotierung; Effektengeschäfte; Sicherheiten in Form von Kautionen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünften; Anlegen von Kapital für Dritte; Vermögensanlage; elektronischer Kapitaltransfer; Dienstleistungen in Bezug auf Kredit- und Debitkarten; Dienstleistungen in Verbindung mit Kreditkarten und Zahlungskarten; Ausgabe von Kreditkarten und Debitkarten; Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen eines Börsenmaklers; Börsenkursnotierung; Erstellung von Steuergutachten; Effektengeschäfte; Vermittlung von Versicherungen; Geldverleih; Bankgeschäfte; Versicherungsdienstleistungen; Geldwechselgeschäfte; Vermögensverwaltung;      Immobilienverwaltung;      Anlagenverwaltung“;

–        Klasse 41: „Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; elektronische Online-Publikation von nicht herunterladbaren Materialien; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; über das Internet bereitgestellte elektronische Spiele und Wettbewerbe; Ausbildungsberatung, die online über eine Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt wird; Unterricht (Ausbildung); Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Filmproduktion in Studios; Fotografieren; Erstellen von Bildreportagen; Bereitstellung von Spielhallen; online angebotene Spieldienstleistungen; Durchführen von Glücksspielen; Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht); Veröffentlichung von Mikro-Publikationen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung oder Unterhaltung); elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“.

4        Die angefochtene Marke wurde am 15. Juni 2015 unter der Nr. 13678991 für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

5        Am 22. Dezember 2015 stellte die Klägerin, die Currency One S.A., nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen und stützte ihn zum einen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt der gleichlautende Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, auf den im Folgenden Bezug genommen wird), weil das Zeichen, aus dem diese Marke bestehe, für die genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und zum anderen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt der gleichlautende Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, auf den im Folgenden Bezug genommen wird), weil die Marke keine Unterscheidungskraft habe.

6        Dieser Antrag auf Nichtigerklärung wurde durch Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 6. Oktober 2017 zurückgewiesen.

7        Am 5. Dezember 2017 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 18. Juni 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

9        Was erstens den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Grund betrifft, war sie der Auffassung, dass der Begriff „cinkciarz“ für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht beschreibend sei. Insbesondere stellte sie fest, dass dieser Begriff, der ursprünglich in der Volksrepublik Polen Personen bezeichnet habe, die Schwarzhandel mit Fremdwährungen betrieben, in seiner gegenwärtigen Bedeutung im Zusammenhang mit einer Devisenhandelstätigkeit ausnahmslos negativ besetzt sei und eine neutrale Bezeichnung einer solchen Tätigkeit ausschließe. Folglich handele es sich bei diesem Begriff um eine Phantasiebezeichnung, die zwar suggestiv oder anspielend sei, aber gerade deswegen diese Tätigkeit nur indirekt beschreibe und die Verbraucher nur mittels einer gedanklichen Assoziation auf die Merkmale mit dieser Tätigkeit verbundener Dienstleistungen hinweisen könne. Was zweitens den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannten Grund betrifft, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das Zeichen CINKCIARZ, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen als originell, irreführend oder ironisch und schon aus diesem Grund als überraschend wahrgenommen werde, geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Währungsumtauschs hinzuweisen. Schließlich vertrat sie die Ansicht, dass diese Beurteilungen erst recht für die anderen in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gälten.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

11      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin führt drei Klagegründe an, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hinsichtlich der Dienstleistungen des Währungsumtauschs, zweitens einen Verstoß gegen dieselbe Bestimmung und gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

13      Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sind.

14      Ein Zeichen ist nur dann als beschreibend anzusehen und fällt daher unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Zum anderen sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen.

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ein Zeichen kann als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden und somit Unterscheidungskraft besitzen, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Interpretationsaufwand verlangt und eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die es leicht merkfähig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 59).

18      Aus diesen Vorbemerkungen ergibt sich, dass es zur Beurteilung der Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe erforderlich ist, zunächst die Bedeutung des polnischen Begriffs „cinkciarz“ zu bestimmen, wobei darauf abzustellen ist, wie die maßgeblichen Verkehrskreise ihn verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Insoweit geht aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hervor, dass der Begriff „cinkciarz“ eine Person bezeichnete, die heimlich eine illegale Tätigkeit des Umtauschs von Währungen ausübte, als diese Tätigkeit zur Zeit der Volksrepublik Polen oder unmittelbar danach einem staatlichen Monopol unterlag. Mit diesem Begriff, der sich auf eine Tätigkeit bezog, die als von dubiosen Personen betriebener Schwarzhandel galt, war eine negative Konnotation verbunden. Nachdem die Ausübung der Tätigkeit des Umtauschs von Währungen durch Personen des Privatrechts 1989 legalisiert worden war, konnte diese Tätigkeit nun offen von Wechselstuben ausgeübt werden, die aufgrund ihres legitimen Charakters von den mit diesem Begriff bezeichneten Personen unterschieden wurden. Seitdem hat dieser Begriff offenbar eine im Wesentlichen historische Konnotation erhalten und bezeichnet Personen, die bis 1989 illegale und heimliche Währungsumtauschgeschäfte betrieben.

20      Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Umfeld, in dem der Begriff „cinkciarz“ entstanden war, erst 1989 entfiel, und angesichts der Bekanntheit der historischen Erscheinung der mit diesem Begriff bezeichneten Personen in der polnischen Kultur, wie sie u. a. durch eine Reihe von Presseartikeln, die sich auf diese Erscheinung beziehen (Anlagen E.20 und E.24 bis E.26), aber auch durch neuere Veröffentlichungen zu diesem Thema (Anlagen E.19, E.21, E.36 bis E.41) belegt wird, ist davon auszugehen, dass die historische Bedeutung dieses Begriffs zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke am 26. Januar 2015 dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt war.

21      Indem die Klägerin in Rn. 10 der Klageschrift im Zusammenhang mit dem Begriff „cinkciarz“ ausführt, dass dieses „Gewerbe… nicht offiziell anerkannt ist“ oder dass „seine glanzvolle Zeit vorbei ist“, räumt sie implizit ein, dass dieser Begriff im Wesentlichen eine Person bezeichnet, die zur Zeit der Volksrepublik Polen Schwarzhandel mit Fremdwährungen betrieb. Außerdem räumt sie in Rn. 11 der Klageschrift ausdrücklich ein, dass dieser Begriff in Veröffentlichungen hauptsächlich zur Bezeichnung einer solchen Person verwendet wird. Sie trägt jedoch in denselben beiden Randnummern der Klageschrift vor, dass das „Gewerbe“ des „Schwarzhandels mit Fremdwährungen“ nicht verschwunden sei und eine Person, die gegenwärtig eine solche Tätigkeit ausübe, nach wie vor als „cinkciarz“ bezeichnet werden könne, während sie in Rn. 12 der Klageschrift einräumt, dass der Begriff negativ besetzt sei und in kritischer und hauptsächlich abwertender Weise verwendet werde.

22      Diese Behauptungen werden auf eine Reihe von Beweisen gestützt, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurden.

23      In dieser Hinsicht sind die Definitionen, die Wörterbüchern entnommen wurden (Anlagen E.1 bis E.15), mehrdeutig. Zwar erwähnen sie alle, dass das Substantiv „cinkciarz“ ein umgangssprachlicher Begriff für einen Devisenschieber ist, doch scheinen die Zitate mit der historischen Bedeutung des Begriffs übereinzustimmen. Einige im Internet veröffentlichte Artikel belegen hingegen, dass der Begriff nach wie vor als Bezeichnung einer Person verwendet und verstanden wird, die gegenwärtig in heimlicher und betrügerischer Weise und somit illegal den Umtausch von Fremdwährungen nach dem Vorbild der zur Zeit der Volksrepublik Polen existierenden „Cinkciarze“ betreibt (Anlagen E.32 und E.33), und im erweiterten Sinn als Bezeichnung jedweder Tätigkeit, die betrügerischer, rechtswidriger oder unredlicher Art ist oder als solche angesehen wird (Anlage E.31).

24      Mit ihrem Vorbringen in Rn. 10 der Klageschrift, dass der Begriff „cinkciarz“ auch einen „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnen könne, der „Dienstleistungen des Währungsumtauschs außerhalb der offiziellen Kanäle“ anbiete, und in Rn. 25 der Klageschrift, dass dieser Begriff „üblicherweise im Zusammenhang mit von zahlreichen Wirtschaftsteilnehmern außerhalb der offiziellen Kanäle erbrachten Dienstleistungen des Währungsumtauschs verwendet wird“, dem die Klägerin in Nummer Rn. 24 der Klageschrift hinzufügt, dass der genannte Begriff „normalerweise zur Darstellung der [in Rede stehenden] Waren oder Dienstleistungen dient“, will sie offenbar zu verstehen geben, dass der Begriff „cinkciarz“ auch in neutraler Weise, d. h. ohne negative oder abwertende Konnotation, verwendet werden könne, um eine natürliche oder juristische Person zu bezeichnen, die eine Tätigkeit des Währungsumtauschs ausübe. Die Klageschrift enthält jedoch keinerlei Verweis auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente.

25      Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu erklärt, diese Behauptung werde durch die Anlagen E.29, E.30 und E.34 untermauert.

26      Bei der anschließenden Vorlage der Anlage E.30, die einen Artikel mit der Überschrift „So ziehen die Cinkciarze den Reisenden auf den Flughäfen das Geld aus der Tasche“ enthält, hat sie allerdings eingeräumt, dass sich dieser Artikel kritisch mit einer Tätigkeit befasst, die einen Betrug darstellt. Zu der Anlage E.29, die einen Artikel mit der Überschrift „Spielt die Regierung den Cinkciarz?“ enthält, hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Artikel die gegenwärtige Verwendung des Begriffs „cinkciarz“ aufzeige, ohne zu behaupten, dass er keinen kritischen Beiklang habe.

27      Hingegen hat die Klägerin – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung – geltend gemacht, in dem am 17. April 2014 veröffentlichten und als Anlage E.34 vorgelegten Artikel mit der Überschrift „Die Cinkciarze des Internets. Die Geschichte von vier Jungs, die den Banken 20 Mrd. Dollar ‚wegschnappten‘“ sei der Begriff „cinkciarz“ verwendet worden, um eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftssubjekte, darunter die Klägerin und die Streithelferin, oder „Devisenhandelsdienstleistungen außerhalb der offiziellen Kanäle“ zu bezeichnen.

28      Aus dem Inhalt des letztgenannten Artikels lässt sich ableiten, dass die Klägerin mit dem Ausdruck „verschiedene Wirtschaftssubjekte“ auf Unternehmen abzielte, die Währungsumtauschgeschäfte über einen anderen Kanal, nämlich über das Internet, betreiben und sich dabei durch die angewandten Wechselkurse von den Banken unterscheiden. Aus diesem Artikel geht hervor, dass diese Unternehmen ihren Aufschwung einem Gesetz aus dem Jahr 2011 verdanken, das es Kreditnehmern, die bei polnischen Banken auf Schweizer Franken lautende Kredite aufgenommen hatten, erlaubt hat, die monatlichen Kreditraten mit Fremdwährungen zurückzuzahlen, die bei anderen Wirtschaftsteilnehmern als diesen Banken erworben wurden. Der in Rede stehende Artikel berichtete, dass die Klägerin und die Streithelferin sich fast den gesamten polnischen Markt für den Währungsumtausch im Internet zu etwa gleichen Teilen teilten, während rund 40 weitere Unternehmen ebenfalls, aber mit sehr marginaler Präsenz, auf diesem Markt vertreten seien.

29      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin belegt dieser Artikel aber nicht, dass der Begriff „cinkciarz“ verwendet wird, um bestimmte Unternehmen, die Dienstleistungen des Währungsumtauschs erbringen, nämlich diejenigen, die im Internet tätig sind, oder die von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen in neutraler Weise zu bezeichnen.

30      Der in Rede stehende Artikel befasst sich nämlich im Wesentlichen mit zwei Unternehmen, darunter der Streithelferin, deren Name mehrfach genannt wird. In diesem Zusammenhang darf bei der Würdigung des Umstands, dass der Begriff „cinkciarz“ in der Überschrift und in einer Passage dieses Artikels vorkommt, der Name der Streithelferin nicht außer Acht gelassen werden. Außerdem bezieht sich die Verwendung des Begriffs „cinkciarz“ in der Überschrift zu diesem Artikel, wie aus dieser selbst hervorgeht, nicht auf die im Artikel dargestellten beiden Unternehmen als solche, sondern auf die vier Gründer dieser Unternehmen, deren beruflicher Werdegang geschildert und deren Äußerungen zitiert werden. Desgleichen bezieht sich der im Text dieses Artikels nur einmal vorkommende Begriff „cinkciarz“ auf die Gründer dieser beiden Unternehmen und nicht auf die Unternehmen selbst, die als „deren Unternehmen“ bezeichnet werden. Außerdem werden diese Unternehmen, soweit sie nicht mit ihren Handelsnamen oder den Namen ihrer Websites (Currency One, Internetowykantor.pl und Walutomat.pl einerseits und Cinkciarz.pl andererseits) genannt werden, in dem betreffenden Artikel mit Begriffen wie „Internet-Wechselstuben“ oder „virtuelle Wechselstuben“ bezeichnet.

31      Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung eine im Wesentlichen gleichartige Analyse derjenigen Dokumente vorgenommen hat, auf die sich das als Anlage E.43 vorgelegte Gutachten stützt, das als einziges Gutachten eine neutrale Bedeutung des Begriffs „cinkciarz“ bejaht. Die Klägerin ist dieser Analyse nicht entgegengetreten und hat sich im Übrigen vor dem Gericht nicht auf dieses Gutachten berufen.

32      Abschließend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass es offensichtlich zwei Bedeutungen des Begriffs „cinkciarz“ gibt, die einen Zusammenhang mit Dienstleistungen des Währungsumtauschs aufweisen. Es handelt sich erstens um eine historische Bedeutung, in der dieser Begriff eine Person bezeichnet, die zur Zeit der Volksrepublik Polen heimlichen Schwarzhandel mit Währungen betrieb. Zweitens handelt es sich um eine zeitgenössische Bedeutung, in der dieser Begriff in einem abgeleiteten allgemeinen Sinn als Synonym für einen Betrüger oder Schwindler verwendet wird, aber auch in einem der historischen Bedeutung nahen Sinn, um eine Person zu bezeichnen, die gegenwärtig noch immer im heimlichen und betrügerischen und daher illegalen Devisenhandel tätig ist. Hingegen ist es, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, nicht erwiesen, dass der Begriff „cinkciarz“ derzeit in neutraler Weise Personen oder Unternehmen bezeichnet, die Dienstleistungen des Währungsumtauschs anbieten.

33      Auf der Grundlage dieser Bedeutungen des Begriffs „cinkciarz“ ist die Begründetheit der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 im Hinblick auf Dienstleistungen des Währungsumtauschs

34      Die Klägerin macht geltend, dass der Begriff „cinkciarz“ zur Bezeichnung eines Wirtschaftsteilnehmers verwendet werden könne, der Dienstleistungen des Währungsumtauschs außerhalb der offiziellen Kanäle erbringe, und dass es sich folglich um eine frei verwendbare Gewerbebezeichnung handele, ungeachtet der Tatsache, dass sie hauptsächlich in einem negativen Sinne verwendet werde.

35      Das EUIPO und die Streithelferin halten diesen Klagegrund für nicht begründet. Nach Auffassung der Streithelferin hat der Begriff „cinkciarz“ nur eine historische Bedeutung und bezeichnet eine Person, die zur Zeit der Volksrepublik Polen heimlichen Schwarzhandel mit Währungen betrieb, wird aber nicht zur Bezeichnung einer gegenwärtigen Währungsumtauschaktivität verwendet.

36      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

37      Wie oben in Rn. 14 ausgeführt, fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

38      Die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens kann nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, COLOR EDITION, T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im Wesentlichen handelt es sich im vorliegenden Fall bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 um Software, elektronische Veröffentlichungen und Datenträger, bei denen der Klasse 36 um Bank- und Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen in Bezug auf den Währungsumtausch, Dienstleistungen der Grundstücksvermittlung und ‑verwaltung, Inkassodienstleistungen, Dienstleistungen des Versicherungswesens und Steuerberatung sowie bei denen der Klasse 41 um die Herausgabe und Veröffentlichung von Publikationen, Spieldienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterricht und Ausbildung. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich solche Produkte und Dienstleistungen sowohl an Fachleute als auch an die breite Öffentlichkeit richten und der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von mittel bis hoch variiert. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass der beschreibende Charakter der angefochtenen Marke aus der Sicht der polnischsprachigen Verkehrskreise zu beurteilen sei, weil die Marke aus einem Begriff bestehe, der in dieser Sprache eine Bedeutung habe.

40      Diese Würdigung wird nicht bestritten und es gibt nichts, was sie in Frage stellen könnte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert ist, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens haben kann (Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14).

41      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber macht deutlich, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst, die dazu dienen, eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann die Eintragung eines Zeichens auf der Grundlage dieser Bestimmung nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 43).

43      Die Zurückweisung der Anmeldung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 setzt nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

44      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, wobei dieser Teil auch auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 83).

45      Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „cinkciarz“ für Dienstleistungen des Währungsumtauschs beschreibend sei, so dass die Eintragung der angefochtenen Marke, die ausschließlich aus diesem Begriff bestehe, für nichtig hätte erklärt werden müssen, weil diese Marke diese Dienstleistungen erfasse.

46      Aus den oben in den Rn. 19 bis 32 dargelegten Erwägungen geht hervor, dass der Begriff „cinkciarz“ in seiner für den vorliegenden Fall relevanten Bedeutung erstens einen historischen, aber auch aktuellen Bezug zu Dienstleistungen des Währungsumtauschs hat und zweitens ausschließlich abwertend konnotiert ist, d. h. mit einer negativen Vorstellung einhergeht, die die bezeichnete Person herabsetzt, nämlich eine Person, die Schwarzhandel, Betrügereien oder als unredlich geltende Handlungen begeht, insbesondere – aber nicht ausschließlich – im Rahmen heimlich betriebener Währungsumtauschgeschäfte.

47      Die Klägerin macht geltend, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 setze nicht voraus, dass eine beschreibende Angabe positiv oder neutral sei, sondern nur, dass sie eine von der Anmeldung erfasste Ware oder Dienstleistung oder eines ihrer Merkmale beschreibe. Außerdem könne die negative Konnotation des Begriffs „cinkciarz“ mit der Zeit verschwinden.

48      Im Einklang mit der oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Rechtsprechung kann Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur angewandt werden, wenn das streitige Zeichen nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit der in Rede stehenden Dienstleistung aufweist, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistung oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

49      Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der es sich bei beschreibenden Zeichen und Angaben im Sinne dieser Bestimmung um solche handelt, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung, wie sie Gegenstand der Anmeldung ist, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM, C‑306/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2017/1001, wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt beitragen soll. Diese Verkehrsfreiheiten betreffen aber nur rechtmäßig in den Wirtschafts- und Handelsverkehr der Union eingeführte Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Josemans, C‑137/09, EU:C:2010:774, Rn. 42) und in Analogie dazu rechtmäßig erbrachte Dienstleistungen. Daraus folgt, dass der vom Markenrecht der Union vorgesehene Schutz einer Marke nur insoweit gewährt werden kann, als sie rechtmäßige und legal gelieferte Waren und Dienstleistungen bezeichnet.

51      Es ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, der als normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig gilt, sich dieser Tatsache bewusst ist, weil er zumindest weiß, dass sich die Union auf die Werte der Rechtsstaatlichkeit gründet, wie sich aus Art. 2 EUV ergibt, und dass es zum Wesen eines Rechtsstaats gehört, dass das Recht nicht den Schutz oder die Förderung rechtswidriger Handlungen zum Ziel haben kann, wobei dieses Merkmal eines Rechtsstaats allgemein bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „cinkciarz“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als Bezeichnung eines „Gewerbes“ angesehen werden kann, weil er sich ausschließlich auf die Vornahme illegaler Handlungen bezieht.

52      Folglich ist den maßgeblichen Verkehrskreisen im vorliegenden Fall bewusst, dass es sich bei den von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen nicht um heimliche und illegale Währungsumtauschaktivitäten handeln kann.

53      Daraus folgt, dass der Begriff „cinkciarz“, der diese Marke bildet und der solche heimlichen und illegalen Aktivitäten bezeichnet, im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise nicht zur Bezeichnung rechtmäßiger Dienstleistungen des Währungsumtauschs verwendet werden kann. Insoweit kann an die Rechtsprechung angeknüpft werden, nach der bei Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegensteht, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Daher können die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „cinkciarz“ nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung rechtmäßiger Dienstleistungen des Währungsumtauschs oder einer Einrichtung, die solche anbietet, erkennen. Da ein mit diesem Begriff untrennbar verbundenes Merkmal, nämlich die Tatsache, dass er heimliche und illegale Tätigkeiten bezeichnet, in völligem Widerspruch zu einem Merkmal dieser Dienstleistungen steht, nämlich dem, ihrer Art nach rechtmäßig zu sein, können die maßgeblichen Verkehrskreise nur dann eine Verbindung zwischen der angefochtenen Marke und den rechtmäßigen Dienstleistungen des Währungsumtauschs herstellen, wenn sie sich über diesen Widerspruch hinwegsetzen und zu der Schlussfolgerung gelangen, dass diese Marke ironisch gemeint ist und sich eines Wortspiels bedient, um entgegen ihrer eigentlichen Bedeutung rechtmäßig erbrachte Dienstleistungen des Währungsumtauschs zu erfassen.

55      Folglich steht die angefochtene Marke in keinem ausreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Dienstleistungen des Währungsumtauschs.

56      Dieses Ergebnis wird durch eine Prüfung anhand des mit dem Eintragungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verfolgten Ziels des Allgemeininteresses bestätigt, das bei der konkreten Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Anmeldung (vgl. entsprechend Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a., C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 75) oder – wie im vorliegenden Fall – der Eintragung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, zu berücksichtigen ist.

57      Nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung soll diese Bestimmung sicherstellen, dass die Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der betreffenden Dienstleistungen beschreiben, von allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Wenn es einem Unternehmen gestattet wäre, die Verwendung eines beschreibenden Begriffs zu monopolisieren, würde dies nämlich den Umfang des Wortschatzes verringern, der seinen Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse zur Verfügung stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses im Allgemeininteresse liegende Ziel fügt sich seinerseits in den Kontext des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs ein, das der AEU-Vertrag schaffen und erhalten will und zu dessen wesentlichen Bestandteilen das Markenrecht gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 48 bis 52).

58      Aus den zur Bedeutung des Begriffs „cinkciarz“ getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass er untrennbar mit einem wesentlichen Aspekt der von ihm bezeichneten Tätigkeit verbunden ist, nämlich ihrem heimlichen und illegalen Charakter, der in völligem Gegensatz zu einem Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen des Währungsumtauschs steht, nämlich dem, ihrer Art nach rechtmäßig zu sein.

59      Schließlich trifft es zwar zu, dass es sich bei den Zeichen und Angaben, deren Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verboten ist, im Einklang mit dem Wortlaut dieser Bestimmung um solche handelt, deren Verwendung zu beschreibenden Zwecken möglich ist, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Zeichen oder Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich verwendet werden.

60      Eine solche Möglichkeit der Verwendung kann jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass das fragliche Zeichen aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellen werde (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher darf diese Möglichkeit nicht auf bloßen Spekulationen beruhen, sondern muss im Gegenteil durch bestimmte Anhaltspunkte untermauert werden, die sie insbesondere bei verständiger Betrachtung plausibel machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:70, Rn. 43).

61      Um eine solche Spekulation handelt es sich aber bei der von der Klägerin in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass der Begriff „cinkciarz“ die untrennbar mit ihm verbundene negative Konnotation, die mit dem heimlichen und illegalen Charakter der von ihm bezeichneten Tätigkeit einhergeht, in Zukunft verlieren und somit eine Tätigkeit des Währungsumtauschs in neutraler Weise bezeichnen werde.

62      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „cinkciarz“, wie sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und den oben in den Rn. 19, 23 und 32 getroffenen Feststellungen ergibt, in seiner für den vorliegenden Fall relevanten Bedeutung wegen seines Zusammenhangs mit dem illegalen und geheimen Charakter der Tätigkeit der von ihm bezeichneten Personen von Anfang an negativ besetzt war und sein Bedeutungsumfang sich nach der Veränderung des historischen Kontextes, in dem er aufgekommen ist, unter Hervorhebung dieses negativen Aspekts weiterentwickelt hat, weil er nunmehr verallgemeinernd zur Bezeichnung einer Person verwendet wird, die eine als illegal, betrügerisch oder unredlich angesehene Tätigkeit ausübt. Außerdem gibt es, wie oben aus Rn. 29 und 30 hervorgeht, keinen relevanten Hinweis darauf, dass dieser Begriff auch in neutraler Weise verwendet wird, um einen Wirtschaftsteilnehmer zu bezeichnen, der Dienstleistungen des Währungsumtauschs anbietet.

63      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte war zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass der Begriff „cinkciarz“ in Zukunft aus der Sicht der interessierten Kreise eine Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen darstellen werde.

64      Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die angefochtene Marke in Bezug auf Dienstleistungen des Währungsumtauschs nicht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu löschen ist. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die fraglichen Waren und anderen Dienstleistungen als die des Währungsumtauschs

65      Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf den beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und anderen Dienstleistungen als die des Währungsumtauschs gestützt werde, unzureichend begründet sei, weil die Beschwerdekammer diese Waren und anderen Dienstleistungen als Ganzes und nicht für jede Kategorie gesondert berücksichtigt habe.

66      In Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer, die sich insoweit die Begründung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu eigen gemacht hat, festgestellt, dass der Begriff „cinkciarz“, da er für die Dienstleistungen des Währungsumtauschs nicht beschreibend sei, für die anderen fraglichen Dienstleistungen und Waren, deren Verbindung zu diesem Begriff noch schwächer sei, erst recht nicht beschreibend sein könne.

67      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht, die der Beschwerdekammer obliegt und sich insbesondere aus Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dem doppelten Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, braucht aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu nennen, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das vor den Dienststellen des EUIPO und im Übrigen auch in der Klageschrift dargelegte Vorbringen der Klägerin auf die Angabe beschränkte, in welcher Hinsicht bestimmte Kategorien der fraglichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistungen des Währungsumtauschs – ihrer Ansicht nach einen Zusammenhang mit den letztgenannten Dienstleistungen oder mit den Personen, die diese Dienstleistungen erbringen, aufweisen könnten. Sie schloss daraus, dass der Begriff „cinkciarz“, den sie in Bezug auf Dienstleistungen des Währungsumtauschs für beschreibend hielt, auch für ein Merkmal dieser anderen Waren oder Dienstleistungen beschreibend sei.

69      In einem solchen Kontext durfte sich die Beschwerdekammer, die zuvor festgestellt hatte, dass der Begriff „cinkciarz“ für Dienstleistungen des Währungsumtauschs nicht beschreibend sei, und damit die Prämisse verworfen hatte, auf die sich das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die Waren und anderen Dienstleistungen als die des Währungsumtauschs stützte, auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.

70      Das EUIPO ist nämlich berechtigt, eine globale Begründung hinsichtlich eines absoluten Eintragungshindernisses für Waren oder Dienstleistungen zu geben, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie – u. a. aufgrund der ihnen gemeinsamen Eigenschaften, die für die Prüfung des Vorliegens des betreffenden Eintragungshindernisses relevant sind – eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Die Beurteilung muss in jedem Einzelfall konkret erfolgen, was aber nicht ausschließt, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie daher für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf das in Betracht gezogene absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie zusammengefasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 bis 34).

71      Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin selbst die in Rede stehenden Waren und anderen Dienstleistungen als die des Währungsumtauschs im Hinblick auf ein allgemeines und einheitliches Merkmal zusammengefasst, das es rechtfertigen sollte, den beschreibenden Charakter des Zeichens CINKCIARZ in Bezug auf diese anderen Waren und Dienstleistungen zu bejahen, nämlich im Hinblick auf den Umstand, dass sie alle einen Zusammenhang mit dem Devisenhandel aufweisen würden.

72      Folglich durfte die Beschwerdekammer im Abschluss an die Feststellung, dass die angefochtene Marke in Bezug auf die Dienstleistungen des Währungsumtauschs selbst nicht beschreibend sei, nach hinreichender Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Schlussfolgerung erst recht für Waren und andere Dienstleistungen als die des Währungsumtauschs gelte, die in einem gewissen Zusammenhang mit den Letztgenannten stünden. Damit hat sie nämlich eine konkrete Beurteilung vorgenommen, indem sie sich zu dem Zusammenhang geäußert hat, auf den die Klägerin selbst ihren Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf diese anderen Waren und Dienstleistungen stützte. Darüber hinaus hat diese Prüfung zu einem Ergebnis geführt, das im Einklang mit dieser Bestimmung steht.

73      Somit ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

74      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens CINKCIARZ geboten sei, weil einem beschreibenden Zeichen zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehle.

75      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke nicht im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen und die Wahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise geprüft zu haben. Insbesondere stehe der abwertende Charakter des Begriffs „cinkciarz“ der Feststellung fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen. Da dieser Begriff im vorliegenden Fall üblicherweise im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen des Währungsumtauschs außerhalb der offiziellen Kanäle verwendet werde, könne die aus diesem Begriff bestehende Marke nicht die Funktion erfüllen, die gewerbliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu identifizieren. Aus dem gleichen Grund weise dieser Begriff für die polnische Öffentlichkeit keinen phantasievollen, atypischen, unerwarteten oder überraschenden Aspekt auf.

76      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass das Wortzeichen CINKCIARZ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung einer im illegalen Devisenhandel tätigen Person, eines Spekulanten oder eines Betrügers verstanden werde. Im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen verwendet, werde es von diesem Publikum als eine originelle, irreführende oder ironische und aus diesem Grund überraschende Bezeichnung wahrgenommen, die geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, und sich als solche leicht einprägen werde.

77      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

78      Wie oben in Rn. 16 ausgeführt, bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Als Erstes ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf die Behauptung stützt, dass die angefochtene Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, in Anbetracht der Antworten auf den ersten und den zweiten Klagegrund zurückzuweisen ist.

81      Zweitens geht aus den Rn. 53 und 54 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – unter Berücksichtigung sowohl der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise als auch der fraglichen Waren und Dienstleistungen geprüft hat. Auch wenn sich aus dem Kontext ergibt, dass die in diesen Randnummern enthaltene Prüfung implizit im Wesentlichen die Dienstleistungen des Währungsumtauschs betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer diese Erwägungen in den Rn. 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung dahin gehend erweitert hat, dass die in Bezug auf Dienstleistungen des Währungsumtauschs getroffenen Feststellungen wegen des schwächeren Zusammenhangs zwischen dem Begriff „cinkciarz“ und den anderen streitigen Waren und Dienstleistungen erst recht auch für diese gelten müssten.

82      Soweit das Vorbringen, der angefochtenen Marke fehle die Unterscheidungskraft, auf die Behauptung gestützt wird, dass der Begriff „cinkciarz“ „üblicherweise im Zusammenhang mit … außerhalb der offiziellen Kanäle erbrachten Dienstleistungen des Währungsumtauschs verwendet wird“, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Antwort auf den ersten Klagegrund festgestellt worden ist, dass diese Behauptung nicht bewiesen ist, weil sie unterstellt, dass dieser Begriff Währungsumtauschaktivitäten in neutraler Weise bezeichnen könne, unabhängig davon, ob sie legal oder illegal seien.

83      Vielmehr ist in Anbetracht der üblichen – und den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannten – Verwendung des Begriffs „cinkciarz“ im Zusammenhang mit einer heimlichen und illegalen Tätigkeit des Währungsumtauschs mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass dieser Begriff im Hinblick auf rechtmäßige Dienstleistungen des Währungsumtauschs anspielenden oder suggestiven Charakter hat.

84      Da jedoch, wie oben in Rn. 54 festgestellt, ein mit dem Begriff „cinkciarz“ untrennbar verbundenes Merkmal, nämlich die Tatsache, dass er heimliche und illegale Tätigkeiten bezeichnet, in völligem Widerspruch zu einem Merkmal in Rede stehenden Dienstleistungen des Währungsumtauschs steht, nämlich dem, ihrer Art nach rechtmäßig zu sein, können die maßgeblichen Verkehrskreise nur dann eine Verbindung zwischen der angefochtenen Marke und den rechtmäßigen Dienstleistungen des Währungsumtauschs herstellen, wenn sie sich über diesen Widerspruch hinwegsetzen und zu der Schlussfolgerung gelangen, dass diese Marke ironisch gemeint ist und sich eines Wortspiels bedient, um entgegen ihrer eigentlichen Bedeutung rechtmäßig erbrachte Dienstleistungen des Währungsumtauschs zu erfassen. Daraus folgt, dass dieser Begriff, soweit es um die genannten Dienstleistungen geht, von diesen Verkehrskreisen einen gewissen Interpretationsaufwand verlangt und bereits aus diesem Grund eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die ihn leicht merkfähig machen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 59), und dass er geeignet ist, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Folglich muss diesem Begriff Unterscheidungskraft für Dienstleistungen des Währungsumtauschs zuerkannt werden.

85      Diese Erwägungen gelten auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 36, die eine Verbindung mit den Dienstleistungen des Währungsumtauschs aufweisen, d. h. im Wesentlichen für Bank- und Finanzdienstleistungen.

86      Hinsichtlich der anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, nur ein schwacher oder gar kein Zusammenhang zwischen der von der Klägerin hervorgehobenen Bedeutung des Begriffs „cinkciarz“, d. h. der Bedeutung, die sich auf eine illegale und heimliche Tätigkeit des Währungsumtauschs bezieht, und diesen anderen Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar mit dem Devisenhandel verbunden sind. Folglich könnte die angefochtene Marke allenfalls einen sehr eingeschränkten anspielenden Charakter für einige dieser anderen Waren oder Dienstleistungen haben, so dass der Argumentation der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf den beschreibenden Charakter dieser Marke für Dienstleistungen des Währungsumtauschs und auf den Zusammenhang zwischen ihnen und den anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stützt, nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die oben in Rn. 84 dargelegten Erwägungen in Anbetracht der allgemeinen Bedeutung dieses Begriffs, die eine Person bezeichnet, die irgendeine als illegal, betrügerisch oder unredlich angesehene Tätigkeit ausübt, im Wesentlichen auch für die anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gelten. Der Widerspruch, der sich aus der Verwendung dieses Begriffs zur Bezeichnung rechtmäßiger Waren oder Dienstleistungen ergibt, erzeugt nämlich einen Überraschungseffekt und erfordert Überlegungen, was eine gewisse Unterscheidungskraft mit sich bringt.

87      Folglich ist auch der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

88      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Currency One S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cinkciarz.pl sp. z o.o.

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.