Language of document : ECLI:EU:T:2019:894

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Vita – Entscheidung, die nach Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist – Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Rechtskraft“

In der Rechtssache T‑690/18,

Sony Interactive Entertainment Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Vieta Audio, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2018 (Sache R 695/2018‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Vieta Audio und Sony Interactive Entertainment Europe

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Juli 2001 meldete die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Vita.

3        Die Marke wurde insbesondere für Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die folgender Beschreibung entsprechen: „Mit Programmen beschriebene Datenträger; Computer-Software; Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier); Magnetbandkassetten; Tonbänder; Audio-CDs; DAT‑Kassetten (digitale Tonbänder); Videoplatten; Videobänder; Belichtete Filme; Lithografien (Steindrucke)“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 56/2002 vom 15. Juli 2002 veröffentlicht.

5        Die angemeldete Marke wurde am 27. September 2005 unter der Nr. 2290385 eingetragen.

6        Mit Fax vom 28. März 2011 teilte die Forrester Ketley Ltd dem EUIPO mit, dass ihr Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn die Rechte an der Unionswortmarke Vita am 16. März 2011 übertragen habe, soweit sie die oben in Rn. 3 genannten Waren umfasse. Forrester Ketley ist ein Dienstleistungsunternehmen, das u. a. die Sony Computer Entertainment Europe Ltd, die Rechtsvorgängerin der Klägerin Sony Interactive Entertainment Europe Ltd, in markenrechtlichen Fragen vor dem EUIPO vertrat.

7        Die sich aus dieser teilweisen Übertragung ergebende Unionswortmarke Vita wurde unter der Nummer 9993361 eingetragen.

8        Mit Fax vom 28. September 2011 teilte Forrester Ketley dem EUIPO mit, dass sie die angefochtene Marke am 15. September 2011 an Sony Computer Entertainment Europe übertragen habe.

9        Am 14. Oktober 2011 stellte die andere an dem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligte, die Vieta Audio, SA gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) den Antrag, die angefochtene Marke für alle von ihr erfassten Waren für verfallen zu erklären. In diesem Antrag machte sie geltend, die angefochtene Marke sei innerhalb des relevanten Zeitraums von fünf Jahren, der sich vom 14. Oktober 2006 bis 13. Oktober 2011 erstrecke, in der Union nicht ernsthaft benutzt worden, und es lägen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vor.

10      In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erklärung des Verfalls der angefochtenen Marke bekräftigte Sony Computer Entertainment Europe am 4. Mai 2012, dass die angefochtene Marke innerhalb des relevanten Zeitraums für die betreffenden Waren ernsthaft benutzt worden sei. Sie führte aus, sie habe diese Marke für ihre tragbare Videospielkonsole mit dem Namen PlayStation Vita sowie für dazugehörige Spiele und deren Zubehör benutzt. Der Name dieser neuen Konsole sei im Juni 2011 offiziell bekannt gegeben worden und sodann bis Oktober Gegenstand einer großen Werbekampagne gewesen. Sie habe die Konsole PlayStation Vita auf der Gamescom-Konferenz in Köln (Deutschland) im August 2011 offiziell in Europa eingeführt, und diese Konsole sei am 22. Februar 2012 in der Union in Verkehr gebracht worden.

11      Zur Stützung ihres Vorbringens legte Sony Computer Entertainment Europe eine vom 4. Mai 2012 datierende schriftliche Erklärung eines ihrer Direktoren und folgende Anlagen vor:

–        eine Pressemitteilung vom 7. Juni 2011, mit der der Name ihrer neuen tragbaren Videospielkonsole, nämlich PlayStation Vita, angekündigt wurde;

–        einen Screenshot vom 7. Juni 2011 der Internetseite „www.pcmag.com“ mit dieser Ankündigung;

–        eine Kopie einer Werbebroschüre, die bei der Gamescom-Konferenz an Besucher und Journalisten verteilt worden sei und insbesondere Angaben zur Konsole PlayStation Vita sowie zu den Videospielen enthielt, die zur Verwendung auf der Konsole bestimmt seien;

–        eine Kopie des Einbands dieser Broschüre mit Abbildung der Konsole PlayStation Vita;

–        eine Diskette mit Werbevideos für die Konsole PlayStation Vita, die auf der Gamescom-Konferenz verteilt worden sei;

–        verschiedene Presseartikel über die Konsole PlayStation Vita und über die zur Verwendung auf der Konsole bestimmten Spiele, die auf der offiziellen Internetseite von PlayStation im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurden und mit 7. Juni bis 22. September 2011 datiert waren;

–        einen Screenshot eines auf das Videoportal YouTube hochgeladenen Videos;

–        eine Pressemitteilung vom 28. Februar 2012 über die weltweiten Verkäufe der Konsole PlayStation Vita;

–        Screenshots der offiziellen Internetseite von PlayStation im Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2012 betreffend Zubehör – darunter Speicherkarten – und Peripheriegeräte für die Konsole PlayStation Vita.

12      Am 2. Januar 2013 beantwortete Sony Computer Entertainment Europe die Stellungnahme der anderen an dem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten vom 31. Juli 2012 und legte die folgenden zusätzlichen Beweise vor, um die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für alle betroffenen Waren nachzuweisen:

–        Screenshots der offiziellen Internetseite von PlayStation im Vereinigten Königreich vom 12. Dezember 2012 mit der Beschreibung der technischen Merkmale und Spezifikationen der Konsole PlayStation Vita;

–        Screenshots der offiziellen Internetseite von PlayStation im Vereinigten Königreich vom 12. Dezember 2012 mit Angaben zur Aktualisierung der Systemsoftware der Konsole PlayStation Vita;

–        Screenshots der Internetseite Wikipedia vom 2. Januar 2013 betreffend ihre Muttergesellschaft und die zur Gänze von dieser Muttergesellschaft kontrollierte Naughty Dog, Inc., eine US-amerikanische Gesellschaft zur Entwicklung von Videospielen;

–        Screenshots der offiziellen Internetseite von PlayStation im Vereinigten Königreich vom 12. Dezember 2012 mit Beispielen für Pakete, in denen PlayStation Vita, Spiele, Zubehör und sonstige Produkte gemeinsam angeboten wurden.

13      In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2013 fügte Sony Computer Entertainment Europe hinzu, sie habe am 25. Oktober 2007 unter dem Namen Aqua Vita ein aus einem virtuellen Aquarium bestehendes interaktives Videospiel auf den Markt der Union gebracht. Sie fügte hinzu, dieses Videospiel stehe seit diesem Zeitpunkt auf dem Unionsmarkt in ihren Online-Shops zum Verkauf, und gab die mit dem Verkauf dieses Spiels erzielten Umsätze für jedes Jahr seit seiner Markteinführung im Jahr 2013 an. Sie legte ihrer Stellungnahme zum einen Screenshots der offiziellen Internetseite von PlayStation in Spanien, in Deutschland und im Vereinigten Königreich vom 24. April 2013 bei, aus denen hervorging, dass dieses Spiel in ihren Online-Shops erhältlich war, und zum anderen Kopien verschiedener Artikel über dieses Spiel.

14      Mit Entscheidung vom 30. Juni 2014 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angefochtene Marke für alle Waren, für die sie eingetragen worden war, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Antrags auf Erklärung des Verfalls für verfallen.

15      Am 28. August 2014 legte Sony Computer Entertainment Europe gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

16      Am 29. Oktober 2014 reichte Sony Computer Entertainment Europe ihre Beschwerdebegründung zusammen mit weiteren Beweisen ein, darunter Fotos von Videospielgehäusen, auf denen außer dem Namen des betreffenden Videospiels auch das Zeichen PSVita (eine Abkürzung von PlayStation Vita) zu sehen war.

17      Mit Entscheidung vom 12. November 2015 (Sache R 2232/2014‑5) (im Folgenden: frühere Entscheidung) bestätigte die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

18      Erstens prüfte die Fünfte Beschwerdekammer unter Hinweis auf die anwendbaren Grundsätze (Rn. 19 bis 24 der früheren Entscheidung) die Frage der Dauer der ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke (Rn. 25 bis 38 der früheren Entscheidung). Zunächst führte sie aus, der relevante Zeitraum habe sich vom 14. Oktober 2006 bis zum 13. Oktober 2011 erstreckt. Sodann vertrat sie die Auffassung, die erste konkrete Benutzung der angefochtenen Marke in der Union sei auf der Gamescom-Konferenz erfolgt, die in Köln zwischen dem 17. und 21. August 2011 stattgefunden habe und in deren Verlauf Werbematerial (vor allem in Form von Broschüren und einer CD‑ROM) verteilt worden sei, aber erst am 22. Februar 2012, also außerhalb des relevanten Zeitraums, sei die Konsole PlayStation Vita insbesondere auf dem Markt der Union in den Verkehr gebracht worden. Eine Benutzung für die Dauer von vier Monaten während des relevanten Zeitraums (nämlich vom 7. Juni bis 13. Oktober 2011) könne, was die Dauer betreffe, eine Benutzung darstellen, vorausgesetzt, dass alle anderen Voraussetzungen erfüllt seien. Schließlich vertrat sie die Auffassung, dass allerdings kein konkreter Beweis dafür vorliege, dass bei der Gamescom-Konferenz Werbematerial an die Teilnehmer verteilt worden sei.

19      Zweitens prüfte die Fünfte Beschwerdekammer die Frage des Ortes der Benutzung (Rn. 39 bis 42 der früheren Entscheidung). Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass eindeutig eine Benutzung des Ausdrucks „Vita“ in der Union stattgefunden hätte, wenn erwiesen wäre, dass auf der Gamescom-Konferenz in Köln Werbematerial verteilt worden sei. Daraus zog sie den Schluss, dass im relevanten Zeitraum eine Benutzung des Ausdrucks „Vita“ in der Union stattgefunden habe.

20      Drittens prüfte die Fünfte Beschwerdekammer die Frage der Art und des Umfangs der Benutzung (Rn. 43 bis 52 der früheren Entscheidung). Nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass der Großteil der von Sony Computer Entertainment Europe für den relevanten Zeitraum vorgelegten Beweise aus Verkaufsförderungs- und Werbematerial bestehe, prüfte sie, inwiefern die Benutzung einer Marke in der Werbung eine ernsthafte Nutzung darstellen könne. Insoweit wies sie vor allem darauf hin, dass die vor dem tatsächlichen Inverkehrbringen der Waren und Dienstleistungen betriebene Werbung im Allgemeinen einer ernsthaften Benutzung gleichgestellt werde, da sie darauf abziele, Absatzmärkte für die Waren und Dienstleistungen zu schaffen. Sie stellte fest, im vorliegenden Fall hätten „die auf der ganzen Welt erweckten Erwartungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen PlayStation-Konsole … zu einer echten Marktstärke bei der Bekanntgabe des Namens [dieser] neuen Videospielkonsole“ geführt (Rn. 49 der früheren Entscheidung), und kam zu dem Schluss, dass „die Tatsache, dass die von [Sony Computer Entertainment Europe] vorgelegten Nachweise für die Benutzung in Werbematerial und vorbereitenden Arbeiten für die Markteinführung der neuen Konsole bestehen, … die Voraussetzungen für eine ernsthafte Benutzung [erfüllt]“ (Rn. 50 der früheren Entscheidung). Schließlich stellte sie in Rn. 52 der früheren Entscheidung fest, aus den von Sony Computer Entertainment Europe vorgelegten Beweisen gehe hervor, dass die Markteinführung der Konsole PlayStation Vita gut vorbereitet und sorgfältig geplant gewesen sei und dass Letztere als neue tragbare Spielkonsole angekündigt worden sei, für die bestimmte neue Spiele entwickelt worden seien.

21      Viertens prüfte die Fünfte Beschwerdekammer, ob die angefochtene Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung in Bezug auf die betreffenden Waren gewesen sei (Rn. 53 bis 69 der früheren Entscheidung).

22      Insoweit führte die Fünfte Beschwerdekammer zunächst aus, die siebte Auflage der Nizza-Klassifikation sei zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung der Marke im Jahr 2001 in Kraft gewesen und daher zu berücksichtigen. Ihrer Ansicht nach waren „Spielkonsolen“ zu diesem Zeitpunkt bereits in die Kategorie „Spiele [automatisch, nicht geldbetätigt, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate]“ oder in die Kategorie „Spiele“ eingestuft, die beide in die Klasse 28 fielen, weshalb sie nicht zur Gruppe der in der Klasse 9 enthaltenen „Datenträger“ oder zur „Computer-Software“ gehörten (Rn. 53 der früheren Entscheidung). Sie fügte hinzu, dass zwar „Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate“ in die Klasse 9 fielen, dass es sich bei diesen Waren jedoch um andere handele als diejenigen, für die die angefochtene Marke eingetragen worden sei (Rn. 54 der früheren Entscheidung).

23      Schließlich stellte die Fünfte Beschwerdekammer fest, dass Sony Computer Entertainment Europe Beweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass das Ziel der vor der Markteinführung der Konsole PlayStation Vita durchgeführten Werbekampagnen darin bestanden habe, diese Konsole sowie die zur Verwendung auf der Konsole bestimmten neuen Spiele bekannt zu machen, dass dort jedoch keineswegs auf „Datenträger“ oder „Computer-Software“ Bezug genommen worden sei (Rn. 55 und 56 der früheren Entscheidung). Sie stellte fest, es sei wichtig, zu prüfen, ob „die benutzten Waren im wörtlichen Sinn der verzeichneten Waren (insbesondere Datenträger und Computerprogramme) zu verstehen sind“ (Rn. 58 der früheren Entscheidung), und fuhr fort, dass „mit Programmen beschriebene Datenträger“ Vorrichtungen seien, die dazu dienten, Daten zu speichern, wie beispielsweise „Speicherkarten, USB-Sticks, CD‑ROMs, Festplatten etc.“, und dass Spielkonsolen zwar Daten speichern könnten, es sich dabei jedoch nicht um ihre Hauptfunktion handele (Rn. 59 der früheren Entscheidung).

24      Die Fünfte Beschwerdekammer folgerte daraus, dass die Nichtigkeitsabteilung zu Recht zu dem Schluss gekommen sei, dass alle von Sony Computer Entertainment Europe vorgelegten Beweise sowie die Erklärung eines ihrer Direktoren vom 4. Mai 2012 einen Benutzungsnachweis für Waren der Klasse 28 und nicht für die von der angefochtenen Marke erfassten Waren darstellten (Rn. 60 der früheren Entscheidung).

25      Was das Videospiel Aqua Vita anbelangt, so wies die Fünfte Beschwerdekammer insbesondere darauf hin, dass die von Sony Computer Entertainment Europe vorgelegen Umsatzzahlen durch keine Rechnung oder sonstige Unterlagen untermauert würden, dass diese Zahlen zudem unter Berücksichtigung des relevanten Marktes, nämlich der gesamten Union, keinen Nachweis für eine signifikante Benutzung dieses Spiels darstellten und dass die Tatsache, dass dieses Spiel auf dem Unionsmarkt in Online-Shops verfügbar sei, nicht ausreiche, um die Benutzung der angefochtenen Marke nachzuweisen (Rn. 66 und 68 der früheren Entscheidung).

26      Am 21. Januar 2016 erhob Sony Computer Entertainment Europe beim Gericht gegen die frühere Entscheidung eine Klage, die unter der Rechtssachennummer T‑35/16 eingetragen wurde, und brachte als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vor.

27      Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Sony Computer Entertainment Europe/EUIPO – Vieta Audio (Vita) (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), hat das Gericht die frühere Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts, nämlich einer unzureichenden Begründung, in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt. Das Gericht hat in Rn. 43 dieses Urteils insbesondere entschieden, dass es die frühere Entscheidung nicht erlaube, mit hinreichender Klarheit die Gründe zu bestimmen, weshalb die Fünfte Beschwerdekammer zur Ansicht gelangt sei, dass Sony Computer Entertainment Europe die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für bestimmte Kategorien der betreffenden Waren nicht nachgewiesen habe.

28      Nach dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), wies das Präsidium der Beschwerdekammern die Beschwerde unter dem Aktenzeichen R 695/2018-4 der Vierten Beschwerdekammer zu.

29      Mit Entscheidung vom 10. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie nahm eine neue Beurteilung vor und prüfte, ob die von Sony Computer Entertainment Europe vorgelegten Beweise den Nachweis für die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke erlaubten. Sie wies jedoch mehrfach darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestimmte Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe.

30      Erstens stellte die Vierte Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fest, das Gericht habe die frühere Entscheidung im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestätigt, was die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer zu Dauer, Ort und Natur der Benutzung anbelange.

31      Zweitens stellte die Vierte Beschwerdekammer in Bezug auf die „mit Programmen beschriebenen Datenträger“ in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung fest, im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), habe das Gericht die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer in den Rn. 59 und 60 der früheren Entscheidung verbindlich bestätigt, was die Gründe betreffe, weshalb die bezüglich der Konsole PlayStation Vita vorgelegten Beweise für diese Waren keinen Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke darstellten.

32      Drittens führte die Vierte Beschwerdekammer in Bezug auf die „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)“ in den Rn. 55 und 56 der angefochtenen Entscheidung aus, Speicherkarten würden auch von dieser Definition umfasst, allerdings ließen die vorgelegten Beweise auch nicht für diese Waren den Nachweis einer ernsthaften Benutzung zu. Der Vollständigkeit halber fügte sie in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung hinzu, soweit die Klägerin geltend mache, dass die Konsole PlayStation Vita auch unter diese Warenkategorie falle, könne die in Rn. 59 der früheren Entscheidung angeführte Argumentation betreffend die „mit Programmen beschriebenen Datenträger“ entsprechend herangezogen werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Hauptfunktion derartiger Konsolen nicht darin bestehe, Audiodateien und Bilder zu speichern. Nach Ansicht der Vierten Beschwerdekammer war diese Argumentation vom Gericht in Rn. 50 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestätigt worden.

33      Viertens stellte die Vierte Beschwerdekammer zu den das Videospiel Aqua Vita betreffenden Beweisen in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Gericht in Rn. 54 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), zu dem Schluss gekommen sei, dass die Fünfte Beschwerdekammer in den Rn. 61 bis 69 der früheren Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dargelegt habe, weshalb sie zu der Ansicht gelangt sei, dass es die das Videospiel Aqua Vita betreffenden Beweise nicht erlaubten, den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke zu führen.

 Anträge der Parteien

34      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

35      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

36      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe und macht erstens eine Verletzung von Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001) sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und zweitens eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

37      Die Klägerin ist der Ansicht, die Vierte Beschwerdekammer habe gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch verstoßen, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nachzukommen. Dabei habe sie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

38      Die Klägerin macht geltend, die Vierte Beschwerdekammer sei in den Rn. 41, 57 und 59 der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Gericht einige der Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe. Sie macht geltend, das Gericht sei in dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nur zu dem Schluss gelangt, dass die frühere Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet und dass sie daher in ihrer Gesamtheit aufzuheben sei. Das Gericht habe hingegen die von Sony Computer Entertainment Europe vor ihm geltend gemachten Klagegründe nicht geprüft und daher in keiner Weise die Stichhaltigkeit der Begründung von Parteivorbringen bestätigt.

39      Daher habe es die Vierte Beschwerdekammer fälschlicherweise unterlassen, das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, das die Frage betreffe, ob die von ihr vorgelegten Beweise hinsichtlich der Konsole PlayStation Vita geeignet gewesen seien, die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für die Kategorien „mit Programmen beschriebenen Datenträger“ und „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)“ nachzuweisen.

40      Was die Kategorie „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)“ anbelangt, macht die Klägerin geltend, die Vierte Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gericht die Schlussfolgerung bestätigt habe, wonach die Konsole PlayStation Vita nur dann zu dieser Warenkategorie gehöre, wenn ihre Hauptfunktion die Speicherung von Audiodateien und Bildern sei. Nach Ansicht der Klägerin hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die frühere Entscheidung insoweit in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dargelegt habe, die es ermöglichten, sie nachzuvollziehen.

41      Was die „Computer-Software“ anbelangt, führt die Klägerin aus, die Vierte Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gericht die frühere Entscheidung in Bezug auf die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Videospiel Aqua Vita bestätigt habe. Nach Ansicht der Klägerin hat das Gericht nur darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Fünften Beschwerdekammer insoweit hinreichend klar gewesen sei.

42      Das EUIPO trägt vor, das Gericht habe die frühere Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, dass die Fünfte Beschwerdekammer, was die Aspekte der Argumentation betreffe, die zur Stützung der in der früheren Entscheidung enthaltenen abschließenden Schlussfolgerung wesentlich gewesen seien, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe. Die vom Gericht als mit einem Begründungsmangel behaftet eingestuften Aspekte der Argumentation umfassten jene nicht, die sich auf die Benutzung von PlayStation Vita als „mit Programmen beschriebenen Datenträger“ und „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)“ bezögen. Wie die Vierte Beschwerdekammer in den Rn. 41 und 59 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe (vgl. oben, Rn. 31), seien die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer daher insoweit rechtskräftig geworden. Was die in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung betrifft (vgl. oben, Rn. 32), fügt das EUIPO hinzu, es handele sich um „der Vollständigkeit halber“ angestellte Überlegungen, denen es sich anschließe.

43      Hilfsweise macht das EUIPO geltend, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer nicht rechtskräftig geworden seien, sei die angefochtene Entscheidung dennoch mit keinem Begründungsmangel behaftet, weil offensichtlich sei, dass die Position der Vierten Beschwerdekammer zu den in Rede stehenden Fragen mit der identisch sei, die die Fünfte Beschwerdekammer zu denselben Fragen in der früheren Entscheidung vertreten habe.

44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nachdem gegen es kein Rechtsmittel eingelegt wurde, rechtskräftig geworden ist.

45      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Aufhebungsurteil ex tunc gilt und damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dieser Rechtsprechung kommt das Organ, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu dem Tenor geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF‑TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T‑262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

46      Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 43 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), die frühere Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts, nämlich einer unzureichenden Begründung, aufgehoben hat.

47      Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 75 erster Satz der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Abs. 1 erster Satz der Verordnung 2017/1001) mit Gründen zu versehen sind. Die somit aufgestellte Begründungspflicht hat die gleiche Tragweite wie die in Art. 296 AEUV verankerte. Nach der Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65).

48      Zum anderen ist zu beachten, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Der vom Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), festgestellte Begründungsmangel betraf drei Aspekte der früheren Entscheidung. Erstens hatte die Fünfte Beschwerdekammer nicht erklärt, warum die Vervielfältigungen von Speicherkarten mit dem Zeichen PSVita nicht geeignet seien, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für „mit Programmen beschriebene Datenträger“ nachzuweisen (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 51). Zweitens hatte sie nicht hinreichend klar und eindeutig dargelegt, aus welchen Gründen sie zu der Auffassung gelangt war, dass es zu keiner ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier); Magnetbandkassetten; Tonbänder; Audio-CDs; DAT‑Kassetten (digitale Tonbänder); Videoplatten; Videobänder; Belichtete Filme; Lithografien (Steindrucke)“ gekommen sei (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 53). Drittens hatte sie nicht erklärt, warum sie die Beweise für das Vorhandensein des Zeichens PSVita auf den für die Verwendung auf der Konsole PlayStation Vita bestimmten Videospielen nicht akzeptiert hatte (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 55).

50      Im Rahmen der Prüfung dieses Gesichtspunkts zwingenden Rechts hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass die Fünfte Beschwerdekammer die Gründe, weshalb sie zu der Auffassung gelangt war, dass die Beweise betreffend die Konsole PlayStation Vita nicht geeignet seien, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für „mit Programmen beschriebene Datenträger“ nachzuweisen, in rechtlich hinreichender Weise dargelegt hat (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 50). Gleiches galt für die Gründe, weshalb die Fünfte Beschwerdekammer zu der Auffassung gelangt war, dass es die Beweise betreffend das Videospiel Aqua Vita nicht erlaubten, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für „Computer-Software“ nachzuweisen (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 54).

51      Es ist hervorzuheben, dass das Gericht in den Rn. 50 und 54 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nur festgestellt hat, dass die Fünfte Beschwerdekammer die Gründe, auf denen die frühere Entscheidung beruhte, in rechtlich hinreichender Weise dargelegt hat. Aus diesem Urteil geht jedoch klar hervor, dass das Gericht die im Rahmen des einzigen Klagegrundes von Sony Computer Entertainment Europe vorgetragenen Argumente nicht geprüft hat, mit denen gerügt wurde, dass die Fünfte Beschwerdekammer Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt habe, und dass das Gericht daher zur materiellen Rechtmäßigkeit der früheren Entscheidung nicht Stellung bezogen hat. Daraus folgt, dass die Rechtskraft nur die Begründung als wesentliches Formerfordernis der früheren Entscheidung und nicht ihre materielle Rechtmäßigkeit betrifft.

52      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtskraft eines Urteils lediglich auf die Gründe eines Urteils erstreckt, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aspekte der früheren Entscheidung, zu denen das Gericht festgestellt hat, dass sie ordentlich begründet wurden, Rechtskraft erlangt haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 53). Im vorliegenden Fall konnte die Vierte Beschwerdekammer daher an diese Aspekte der früheren Entscheidung weder gebunden sein noch sie in der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres übernehmen.

53      Die Vierte Beschwerdekammer ging daher zu Unrecht in den Rn. 41 und 59 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer betreffend die Konsole PlayStation Vita und das Videospiel Aqua Vita aufgrund des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), rechtskräftig geworden seien, und sie nahm zu Unrecht in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung an, dass das Gericht die Feststellung der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe, wonach die Konsole PlayStation Vita nicht in die Kategorie „Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)“ falle, weil ihre Hauptfunktion nicht die Speicherung von Audiodateien und Bildern sei.

54      Nach der Aufhebung der früheren Entscheidung wegen eines Begründungsmangels und um ihrer Pflicht gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzukommen, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T‑35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), ergeben, war die Vierte Beschwerdekammer daher verpflichtet, erneut über alle für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr.207/2009 relevanten Fragen zu befinden.

55      Schließlich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das hilfsweise vom EUIPO vorgetragene Argument auch nicht greifen kann, wonach die angefochtene Entscheidung mit keinem Begründungsmangel behaftet sei, weil offensichtlich sei, dass die Position der Vierten Beschwerdekammer zu den in Rede stehenden Fragen mit derjenigen identisch sei, die die Fünfte Beschwerdekammer zu denselben Fragen in der früheren Entscheidung vertreten habe. Aus der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Rn. 29 bis 33) geht nämlich nicht hervor, dass die Position der Vierten Beschwerdekammer zu den in Rede stehenden Fragen mit der von der Fünften Beschwerdekammer in der früheren Entscheidung zu denselben Fragen vertretenen identisch wäre. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Vierte Beschwerdekammer fälschlicherweise fest, dass das Gericht bestimmte Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe. Sie erachtete sich daher als an diese Schlussfolgerungen gebunden, ohne jedoch die relevanten Argumente der Parteien geprüft und dazu Stellung bezogen zu haben. Wie bereits oben in Rn. 52 dargelegt, konnte die Vierte Beschwerdekammer an die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer im Übrigen nicht gebunden sein, und sie konnte sie in der angefochtenen Entscheidung nicht ohne Weiteres übernehmen.

56      Da die Vierte Beschwerdekammer ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, erneut über alle relevanten Fragen zu befinden, ist dem ersten Klagegrund insoweit stattzugeben und die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit aufzuheben, ohne dass es notwendig wäre, über die weiteren Rügen und den weiteren Klagegrund zu entscheiden.

 Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. September 2018 (Sache R 695/20184) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Vieta Audio, SA und der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Sony Interactive Entertainment Europe.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.